19.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 254/2008 DER KOMMISSION

vom 18. März 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2008 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind für die Lizenzen im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4092 höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2008 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind für die Lizenzen im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4091 niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind und die zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2008 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

2.   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden und die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2008 festgelegten Menge hinzuzufügen sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. März 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2007 (ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 17).

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2008-30.6.2008 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.7.2008-30.9.2008 hinzuzufügende Mengen

(kg)

IL1

09.4092

5,747185

IL2

09.4091

 (1)

280 000


(1)  Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.