18.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 239/2008 DES RATES

vom 17. März 2008

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm (Koks 80+) mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Am 20. Dezember 2006 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm (Koks 80+) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“). Am 19. September 2007 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2007 (3) („vorläufige Verordnung“) für Einfuhren von Koks 80+ mit Ursprung in der VR China einen vorläufigen Antidumpingzoll ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag von drei Gemeinschaftsherstellern hin eingeleitet, auf die etwa 40 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion an Koks 80+ entfallen. Es wird darauf hingewiesen, dass unter Randnummer 2 der vorläufigen Verordnung mit „mehr als 30 %“ ein zu niedrig angesetzter Wert angegeben wurde; die weitere Untersuchung ergab, dass auf die Antragsteller in Wirklichkeit etwa 40 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfallen.

(3)

Wie unter Randnummer 12 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

B.   WEITERES VERFAHREN

(4)

Nach der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Koks 80+ mit Ursprung in der VR China übermittelten mehrere interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(5)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Insbesondere befasste sie sich eingehender mit den Aspekten des Gemeinschaftsinteresses. In diesem Zusammenhang wurde nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen in folgendem Unternehmen ein zusätzlicher Kontrollbesuch durchgeführt:

La Fonte Ardennaise, Vivier-Au-Court, Frankreich — Verwender in der Gemeinschaft.

(6)

Darüber hinaus fand ein Besuch beim Dachverband der europäischen Gießereiverbände, der European Foundry Association (CAEF) in Düsseldorf, Deutschland, zwecks Einholung von Informationen statt. Zur Klärung angeblicher Durchführungsschwierigkeiten wurde auch den Zollbehörden in Antwerpen, Belgien, und Duisburg, Deutschland, ein Besuch abgestattet.

(7)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Koks 80+ mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt.

(8)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

C.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(9)

Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 13 bis 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(10)

Aus diesem Grund wird der endgültige Schluss gezogen, dass es sich bei der betroffenen Ware, dem im Vergleichsland USA hergestellten und verkauften Koks 80+ und dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellten und dort verkauften Koks 80+ um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

D.   DUMPING

(11)

Da bezüglich des Umfangs der Mitarbeit, der Wahl des Vergleichslandes und der Ermittlung des Normalwerts keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 18 bis 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(12)

In Bezug auf den Preisvergleich erhob der einzige kooperierende Ausführer Einwände gegen die Ablehnung seines Vorbringens durch die Kommission, das sich auf die Berücksichtigung von nach dem Sieben erfolgenden Vorgängen in der Dumpingberechnung bezog; er berief sich dabei darauf, dass ein ähnliches Vorbringen bei der Schadensberechnung berücksichtigt worden war. Dem Vorbringen wurde daher stattgegeben, und es wurde eine weitere Berichtigung des Normalwerts vorgenommen.

(13)

Der angesetzte Wert für die Berichtigung für Unterschiede bei materiellen Eigenschaften aus der vorläufigen Sachaufklärung wurde überprüft, um den Unterschieden bei den Heizwertindikatoren und der Größendifferenz zwischen der im Vergleichsland hergestellten und der aus der VR China ausgeführten Ware Rechnung zu tragen.

(14)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 29 bis 31 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(15)

Zur Ermittlung der endgültigen Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert ab Werk mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ab Werk verglichen. Nach den unter den Randnummern 12 und 13 dargelegten Berichtigungen beträgt nunmehr die endgültige landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 61,8 %.

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(16)

Da keine Stellungnahmen zur Definition der Gemeinschaftsproduktion und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, werden die Randnummern 34 und 35 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(17)

Wie unter Randnummer 36 der vorläufigen Verordnung dargelegt, führte die Kommission ihre Untersuchung insbesondere in Bezug auf einen bestimmten Teil des Gemeinschaftsverbrauchs, nämlich die Einfuhrmengen im Bezugszeitraum, fort. Es gingen diesbezüglich jedoch keine neuen fundierten Informationen ein. Deshalb und da auch keine Einwände von interessierten Parteien eingingen, die die Methode zur Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs in Frage gestellt hätten, werden die Randnummern 36 und 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren; Einfuhrpreise

(18)

Wie unter den Randnummern 36 und 41 der vorläufigen Verordnung dargelegt, führte die Kommission ihre Untersuchung über die Einfuhrmengen und -preise im Bezugszeitraum fort. Es ist darauf hinzuweisen, dass Randnummer 42 der vorläufigen Verordnung einen Fehler enthielt, denn die Preise sanken zwischen 2004 und dem UZ um 43 % und nicht um 35 % wie in der genannten Randnummer angegeben.

(19)

Es gingen jedoch keine neuen fundierten Informationen über die Einfuhrmengen und -preise ein. Deshalb und da auch keine Einwände von interessierten Parteien eingingen, die die Methode zur Ermittlung der Menge und der Preise der betroffenen Einfuhren in Frage gestellt hätten, werden die Randnummern 38 bis 42 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

b)   Preisunterbietung

(20)

Der kooperierende ausführende Hersteller und ein Verwender machten geltend, dass beim Vergleich der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die gleichartige Ware berechneten Preise mit den Einfuhrpreisen der betroffenen Ware wegen der unterschiedlichen materiellen Eigenschaften eine Berichtigung vorgenommen werden sollte, damit die Berechnung der Preisunterbietung auf einer fairen Grundlage erfolgt. Einige Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft argumentierten jedoch, dass für Koks 80+ mancher Gemeinschaftshersteller wegen der besonderen Qualitätsmerkmale theoretisch zwar ein höherer Preis gerechtfertigt sein mag, dass die Verwender den der Kommission vorliegenden Daten zufolge aber für die so genannten besseren Qualitätseigenschaften keine höheren Preise zahlen, insbesondere in einem Umfeld von durch räuberisches Dumping gedrückten Preisen. Nach Ansicht dieser Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stützen sich die Kaufentscheidungen in der Verwenderbranche vielmehr einzig und allein auf den für die chinesische Ware berechneten Preis. Deshalb seien Berichtigungen wegen der unterschiedlichen materiellen Eigenschaften nicht gerechtfertigt. Da die von interessierten Parteien vorgelegten und überprüften Informationen jedoch darauf hindeuten, dass zwischen der gleichartigen Ware und der betroffenen Ware Unterschiede bestehen in Bezug auf den Gehalt an Feuchtigkeit, Asche, flüchtigen Bestandteilen und Schwefel, bei denen unter normalen Marktbedingungen davon auszugehen wäre, dass sie sich auf die Preise auswirken, wurde dem Vorbringen des kooperierenden chinesischen Herstellers und des Verwenders stattgegeben und eine weitere Berichtigung zur Berücksichtigung dieser Unterschiede vorgenommen.

(21)

Um die betroffene Ware und den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Koks 80+ auf derselben Handelsstufe zu vergleichen, wurde darüber hinaus neben der Berichtigung für die unter Randnummer 43 der vorläufigen Verordnung erwähnten, nach der Einfuhr bei den Gemeinschaftseinführern angefallenen Kosten bei der Berechnung der Preisunterbietung auch eine Berichtigung für Entladekosten vorgenommen. Der Klarheit halber wird zudem darauf hingewiesen, dass, obwohl unter Randnummer 43 der vorläufigen Verordnung nicht eigens erwähnt, bereits im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung bei der Berechnung der Preisunterbietung eine Berichtigung für Unterschiede in Bezug auf die Gewinnspanne unabhängiger Einführer vorgenommen wurde. Diese Berichtigung wurde auf der Grundlage der überprüften Angaben des kooperierenden unabhängigen Einführers zu seinem im UZ verzeichneten Gewinn vorgenommen, der zwischen 5 % und 10 % lag (4).

(22)

Die vorläufige Preisunterbietungsspanne für die VR China wurde entsprechend geändert und es wurde der Schluss gezogen, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die, ausgedrückt als Prozentsatz der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, um 5,7 % unter Letzteren lagen.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(23)

Da in Bezug auf Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Lagerbestände, Investitionen und Höhe der Dumpingspanne keine neuen fundierten Informationen oder Einwände vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 46 bis 50, 53 und 54 sowie 60 und 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

a)   Verkaufspreise in der Gemeinschaft

(24)

Die unter Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung genannten Verkaufspreise in der Gemeinschaft wurden berichtigt und sind in untenstehender Tabelle aufgeführt. Die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Randnummern 51 und 52 der vorläufigen Verordnung werden von diesen geringfügigen Änderungen nicht berührt.

 

2003

2004

2005

UZ

Preis je Einheit auf dem Gemeinschaftsmarkt

(EUR/Tonne)

154

191

243

198

Index (2003 = 100)

100

124

158

129

b)   Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(25)

Die Berechnung der in der vorläufigen Verordnung angegebenen Rentabilitätszahlen wurde überprüft, und es wurde ein Fehler berichtigt. Die Schlussfolgerungen zum allgemeinen Rentabilitätstrend des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft werden von dieser Berichtigung allerdings nicht berührt, auch wenn die berichtigten Zahlen in der untenstehenden Tabelle die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch düsterer erscheinen lassen: Während die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 2005 noch bei 16,2 % lag, brach sie im UZ drastisch ein bis auf – 3,8 %. Infolge der Berichtigung wurden auch die Angaben zur Kapitalrendite („ROI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, korrigiert. Die Cashflow-Daten bleiben im Vergleich zur vorläufigen Verordnung unverändert, werden jedoch in der folgenden Tabelle der Klarheit halber erneut aufgeführt.

 

2003

2004

2005

UZ

Rentabilität der Verkäufe des WZ der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer (in % des Nettoumsatzes)

8,1 %

15,0 %

16,2 %

–3,8 %

Index (2003 = 100)

100

185

200

–47

ROI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

2,2 %

19,2 %

13,3 %

–13,3 %

Index (2003 = 100)

100

460

340

– 180

Cashflow

(in 1 000 EUR)

17 641

13 633

34 600

4 669

Index (2003 = 100)

100

77

196

26

(26)

Da diesbezüglich keine neuen Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen zu den Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 58 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

c)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(27)

Auch die Angaben zur Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 59 der vorläufigen Verordnung wurden berichtigt; die korrigierten Werte sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Wie aus den berichtigten Zahlen hervorgeht, stieg die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen als Output je Beschäftigten und Jahr (in Tonnen), von 2003 bis zum UZ leicht an. Darüber hinaus werden die jährlichen Arbeitskosten je Arbeitnehmer der Klarheit halber genauer angegeben als in der vorläufigen Verordnung.

 

2003

2004

2005

UZ

Zahl der Beschäftigten

680

754

734

767

Index (2003 = 100)

100

111

108

113

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

1 211

1 348

1 299

1 266

Index (2003 = 100)

100

111

107

105

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in Euro)

28 096

27 784

29 453

30 502

Index (2003 = 100)

100

99

105

109

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(28)

Nach Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen machte ein Verwender unter Bezugnahme auf die Randnummern 64 und 67 der vorläufigen Verordnung geltend, dass die Kommission ihre vorläufigen Schlussfolgerungen zur Schädigung — und damit auch zur Schadensursache — ausschließlich auf der Grundlage der angeblichen Verschlechterung bestimmter Marktindikatoren in einem sehr kurzen Zeitraum gezogen habe, anstatt, wie allgemein üblich, für die Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, einen Zeitraum von drei bis vier Jahren zugrunde zu legen. Der Verwender ging bei seinem Vorbringen angesichts des Außerkrafttretens der vorhergehenden Maßnahmen Ende 2005 davon aus, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bis Ende 2005 keine Schädigung erlitten hatte. Da der UZ im September 2006 zu Ende ging, würde dies bedeuten, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur während weniger Monate des Jahres 2006 bestanden habe.

(29)

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung, in der auf die Entwicklung bestimmter Schadensindikatoren zwischen 2005 und dem UZ eingegangen wird, im Zusammenhang mit der vorangehenden Randnummer 63 zu lesen ist, in der die Entwicklung von Schadensindikatoren bis 2005 behandelt wird. Aus diesen Randnummern der vorläufigen Verordnung zu den Schadensindikatoren geht eindeutig hervor, dass die Kommission die Entwicklung der Schadensindikatoren entsprechend der üblichen Praxis über einen Zeitraum von annähernd vier Jahren untersucht hat, d. h. von Anfang 2003 bis September 2006. Wie unter Randnummer 63 der vorläufigen Verordnung erwähnt, handelte es sich bei 2004 um ein Ausnahmejahr für den Koks 80+-Markt, und zwar aufgrund des geringen Angebots auf dem Markt, das wiederum auf die geringen Einfuhrmengen aus der VR China und die Schließung einiger Betriebe in der Gemeinschaft zurückzuführen war, die zuvor Koks 80+ hergestellt hatten. Dass die Marktsituation 2004 durch außergewöhnliche Umstände gekennzeichnet war, die sich auch noch in den Indikatoren des folgenden Jahres niederschlugen, wurde von keiner der interessierten Parteien bestritten. Gerade wegen des Ausnahmecharakters dieser 2004 und 2005 beobachteten Extremwerte musste die Kommission in diesem Fall die Entwicklung der Schadensindikatoren zwischen 2003 und dem UZ besonderes aufmerksam prüfen. Es sei daran erinnert, dass nicht nur zwischen 2005 und dem UZ, sondern auch zwischen 2003 und dem UZ bei wichtigen Finanzindikatoren, namentlich der Rentabilität, ein drastischer Rückgang verzeichnet wurde.

(30)

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es reine Spekulation wäre, aus der Tatsache, dass von den Gemeinschaftsherstellern kein Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der damaligen Maßnahmen eingereicht wurde, Schlussfolgerungen in Bezug auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Ende 2005 zu ziehen.

(31)

Das Vorbringen, die Kommission habe die Schädigung nur in Bezug auf wenige Monate des Jahres 2006 untersucht, ist daher zurückzuweisen.

(32)

Die Änderung der oben genannten Faktoren, d. h. der Daten zur Rentabilität, zur Kapitalrendite und zur Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, berührt nicht die in der vorläufigen Verordnung festgestellten Entwicklungstrends. Auch die neue Preisunterbietungspanne liegt nach wie vor deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zu ändern sind. Da keine anderen fundierten Informationen oder Einwände vorgebracht wurden, werden sie endgültig bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(33)

Wie unter Randnummer 22 erwähnt, wird der endgültige Schluss gezogen, dass während des UZ die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China um 5,7 % unter den durchschnittlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die Änderung der Preisunterbietungspanne lässt die unter den Randnummern 67 bis 69 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unberührt.

2.   Wechselkursschwankungen

(34)

Ein Verwender machte geltend, die Entwicklungen auf dem Markt nach dem UZ würden zeigen, dass während des UZ eine Ausnahmesituation geherrscht habe und dass die Preise nach dem UZ wieder gestiegen seien. Dieser Verwender behauptete, der vorübergehende Preisrückgang während des UZ sei weitgehend auf den ungünstigen Wechselkurs von USD zu EUR zurückzuführen und darauf, dass die Preise für Koks 80+ auf dem Weltmarkt im Allgemeinen in USD ausgedrückt würden und es schwierig gewesen sei, die normalerweise jährlich ausgehandelten Preise an die neue Währungssituation anzupassen. Hierzu ist anzumerken, dass die Untersuchung ergab, dass die Verkaufspreise der Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der EU normalerweise nicht in USD, sondern in Euro oder anderen europäischen Währungen ausgedrückt werden. Außerdem widerspricht der von diesem Verwender angeführte Preisanstieg nach dem UZ, der in eine Zeit fallen würde, in der der USD im Vergleich zum EUR sogar noch schwächer war, dem Argument, die sinkenden Koks 80+-Preise seien durch eine negative USD/EUR-Wechselkursentwicklung verursacht worden.

3.   Angebliche selbst verschuldete Schädigung

(35)

Ein Verwender machte geltend, dass die angebliche durch den Preisrückgang verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hauptsächlich auf die aggressive Preispolitik einiger europäischer Hersteller zurückzuführen sei, die zu Preisen unter denen der Einfuhren aus der VR China verkauft hätten. Im Rahmen der Untersuchung konnte jedoch keine allgemeine „aggressive Preispolitik“ zwischen bestimmten europäischen Herstellern nachgewiesen werden. Dem Untersuchungsergebnis zufolge findet der Wettbewerb unter den europäischen Herstellern im Wesentlichen auf den Regionalmärkten statt und nicht auf Ebene der Gemeinschaft, da sich der Verkauf aufgrund der beträchtlichen Transportkosten normalerweise auf Gebiete in der Nähe des Produktionsstandortes konzentriert. Sollten also einige Hersteller niedrigere Preise berechnet haben, so hat dies anderen europäischen Herstellern keine Schädigung verursacht. Ferner besagt die Tatsache, dass zwischen bestimmten europäischen Herstellern Wettbewerb herrscht, nicht, dass diese Hersteller nicht aufgrund der Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China dazu gezwungen waren, sich gegenseitig in noch stärkerem Maße zu unterbieten, als sie es bei fairem Wettbewerb vonseiten der chinesischen Hersteller getan hätten — und damit zu nicht rentablen Preisen zu verkaufen.

(36)

Dieser Verwender führte darüber hinaus an, der größte Teil des zwischen 2003 und dem UZ verzeichneten Verbrauchsanstiegs sei von den Gemeinschaftsherstellern bedient und nicht durch Einfuhren aus der VR China gedeckt worden. Dies mag in absoluten Zahlen zwar richtig sein, relativ gesehen aber nicht. Die Untersuchung ergab nämlich, dass die Einfuhren aus der VR China, die 2003 einen Marktanteil von 24 % hatten, den zwischen 2003 und dem UZ verzeichneten Verbrauchsanstieg annähernd zur Hälfte deckten.

(37)

Derselbe Verwender erklärte, der Grund dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem Umfeld steigenden Verbrauchs nicht in der Lage gewesen sei, seinen Marktanteil auszubauen, sei die fehlende Erhöhung seiner Produktionskapazität gewesen. Der Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs sei daher zwangsläufig durch Einfuhren aus der VR China gedeckt worden. Allerdings ist die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskapazität nicht unmittelbar an den steigenden Verbrauch angepasst hat, eher als Folge der unsicheren Rahmenbedingungen für Investitionen zu sehen, die auf den Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückgehen, denn als Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(38)

Es ist zu beachten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft während des UZ über Kapazitätsreserven in Höhe von etwa 120 000 Tonnen verfügte, deren Nutzung aufgrund des Preisdrucks durch die Einfuhren aus der VR China nicht rentabel gewesen wäre. Überdies drosselte ein Gemeinschaftshersteller seine Produktion zwischen 2005 und dem UZ erheblich und stellte nach dem UZ die Produktion von Koks 80+ ganz ein. Eine besondere Gegebenheit des Wirtschaftszweigs besteht indessen darin, dass ein vorübergehender Produktionsstopp die Zerstörung der Produktionsanlagen (Öfen) zur Folge hat und eine erneute Inbetriebnahme umfangreiche zusätzliche Investitionen erforderlich machen würde. In einer durch einen erheblichen Preisdruck gekennzeichneten Marktlage war es wirtschaftlich nicht sinnvoll, in die erneute Inbetriebnahme stillgelegter Öfen oder den Bau neuer Öfen zu investieren.

(39)

Eine interessierte Partei machte ferner geltend, ein Hauptgrund für die angebliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien die gestiegenen Arbeitskosten. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der insgesamt festgestellte Anstieg der Beschäftigtenzahl im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einem einzigen Hersteller zuzurechnen ist, der gleichzeitig seine Produktivität erhöhte. Bei den übrigen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb die Beschäftigung trotz rückläufiger Produktion relativ stabil. Dies lässt sich durch die Art des Produktionsverfahrens dieses Wirtschaftszweigs erklären, bei dem sich das für den Betrieb der Produktionsanlage erforderliche Personal unabhängig davon, ob die Produktionskapazität voll ausgeschöpft wird oder nicht, praktisch nicht ändert, was bei einer rückläufigen Produktion eine niedrigere Produktivität zur Folge hat.

(40)

Aber selbst wenn einige Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Phase rückläufiger Produktion mit unnötig hohen Arbeitskosten konfrontiert waren, kann dies angesichts der Tatsache, dass sich die Veränderungen bei den Arbeitskosten nur in ganz geringem Maße auf die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft auswirkten, keine wesentliche Ursache der Schädigung gewesen sein. So lässt sich durch den Anstieg der Arbeitskosten (1,8 Mio. EUR) weniger als 1 Prozentpunkt der Einbußen der Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erklären, die zwischen 2005 und dem UZ von 16,2 % auf – 3,8 % fiel (was Gewinneinbußen von etwa 39 Mio. EUR entspricht).

4.   Rohstoffpreise; Benachteiligungen beim Zugang zu Rohstoffen aufgrund natürlicher Gegebenheiten

(41)

In Bezug auf die unter Randnummer 75 der vorläufigen Verordnung ausführlicher dargestellten Rohstoffpreise haben neue Berechnungen gezeigt, dass im Bezugszeitraum auf den Hauptrohstoff für die Herstellung von Koks 80+, die Kokskohle, rund 60 % der Koks 80+-Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfielen.

(42)

Eine interessierte Partei machte geltend, die gestiegenen Kosten für den Hauptrohstoff Kokskohle hätten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stärker getroffen als den chinesischen Wirtschaftszweig, weil dieser leichteren Zugang zum Rohstoff habe; der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wäre damit auch ohne gedumpte Einfuhren nicht wettbewerbsfähig gewesen. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass angesichts der sehr begrenzten Mitarbeit chinesischer ausführender Hersteller keine allgemeinen Schlussfolgerungen zum Rohstoffzugang der chinesischen ausführenden Hersteller gezogen werden können. Darüber hinaus verwendet ein Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, auf den ein erheblicher Anteil der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, Kokskohle aus lokaler Produktion. Überdies konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie bereits unter Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung erwähnt, den Anstieg der Rohstoffpreise bis zum UZ über die Verkaufspreise weitergeben. Außerdem greift auch die VR China gemäß vorliegenden Marktinformationen zum Teil auf importierte Rohstoffe zurück; so werden derzeit beträchtliche Mengen an Kokskohle aus Australien eingeführt.

(43)

Eine andere interessierte Partei deutete Fehler bei der Analyse der Schadensursache an; sie bezweifelt nämlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der noch 2003 rentabel arbeitete, während des UZ Verluste erleiden und die hohen Rohstoffkosten nicht mehr auffangen konnte, obwohl der Anstieg seiner Verkaufspreise zwischen 2003 und dem UZ weit bedeutender war als der Anstieg der Rohstoffpreise.

(44)

Diesbezüglich sei daran erinnert, dass es zwar richtig ist, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des UZ höher waren als 2003 (siehe Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung), dass die Rohstoffpreise, die den größten Teil der Produktionskosten ausmachen, prozentual gesehen aber noch höher lagen (siehe Randnummer 75 der vorläufigen Verordnung sowie Randnummer 41 dieser Verordnung). Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

5.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(45)

Da keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Randnummern 67 bis 80 der vorläufigen Verordnung, abgesehen von den oben erläuterten Änderungen der Randnummern 67 und 75, bestätigt.

(46)

Die vorläufige Feststellung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren aus der VR China besteht, wird daher bestätigt.

G.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum

(47)

Sowohl von einigen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als auch von dem kooperierenden ausführenden Hersteller und den Verwendern gingen Stellungnahmen ein, wonach bestimmte wichtige Entwicklungen nach dem UZ berücksichtigt werden müssten. Diese Stellungnahmen beziehen sich insbesondere auf deutliche Erhöhungen des Marktpreises für Koks 80+, und zwar sowohl der Preise der Einfuhren aus der VR China wie auch der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(48)

Nach den Angaben dieser interessierten Parteien geht der Anstieg der Einfuhrpreise im Wesentlichen auf bestimmte Maßnahmen wie eine Erhöhung der Ausfuhrabgaben und eine restriktive Erteilung von Ausfuhrlizenzen zurück, die vor kurzem von der chinesischen Regierung getroffen wurden, um der Ausfuhr energieintensiver Materialien, einschließlich Koks, entgegenzuwirken. Ein Verwender führte an, diese Maßnahmen seien wahrscheinlich dauerhafter Natur angesichts der strukturellen Änderung in der chinesischen Politik, die darauf zielt, veredelte Energieträger wie Koks 80+ zur lokalen Wertschöpfung für den Inlandsmarkt zurückzubehalten. Die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ihrerseits erklärten, das derzeitige hohe Preisniveau sei vorübergehend und es hänge allein von der chinesischen Regierung ab, wie lange es Bestand habe. Derselbe Verwender machte geltend, die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller bewege sich aufgrund deutlich höherer Verkaufspreise nach dem Untersuchungszeitraum derzeit auf einem hohen Niveau. Er führte weiter aus, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft befänden sich wegen eines starken Anstiegs des Verbrauchs in der Steinwolle-Industrie, des Fehlens jeglicher Erhöhung der Produktionskapazität in der EU und vor allem angesichts der grundlegenden Änderung der chinesischen Politik, die deutlich geringere Ausfuhren aus der VR China zur Folge hätte, in einem langfristigen Aufwärtstrend.

(49)

Insofern als das Vorbringen des Verwenders indirekt auch die Aussage enthält, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sei i) in Anbetracht der angeblichen Dauerhaftigkeit der Begrenzung der chinesischen Ausfuhren und ii) angesichts des angeblich hohen Rentabilitätsniveaus des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht gerechtfertigt, ist zunächst anzumerken, dass es zwar richtig ist, dass die chinesische Regierung Maßnahmen getroffen hat, die der Ausfuhr energieintensiver Materialien entgegenwirken, dass aber keine Angaben vorliegen, die Schlussfolgerungen dazu erlauben würden, wie lange diese Maßnahmen Bestand haben werden. Im Gegenteil, die Erfahrungen aus der Vergangenheit, insbesondere aus den Jahren 2004 und 2005, zeigen, dass die Politik der Einflussnahme auf die Ausfuhren recht schnell wieder rückgängig gemacht werden kann. Außerdem werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen zu Dumping und Schädigung, die für einen Zeitraum nach dem UZ vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt.

(50)

Die erheblichen Preisanstiege bei den Koks 80+-Einfuhren aus der VR China wurden in Randnummer 112 der vorläufigen Verordnung bereits eingeräumt und bei der Wahl der Maßnahmenform, nämlich der Einführung eines Mindesteinfuhrpreises („MEP“), bereits berücksichtigt. Dass der Trend hoher, über dem schädigenden Niveau liegender Einfuhrpreise auch nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung noch anhielt, wird durch veröffentlichte Marktberichte wie auch durch der Kommission vorliegende Informationen zu Koks 80+-Einfuhren aus der VR China aus der Zeit nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen bestätigt. Diesem Umstand wird wieder mit der Wahl der vorgeschlagenen endgültigen Maßnahme, nämlich einem Mindesteinfuhrpreis, Rechnung getragen (vgl. Randnummer 75).

(51)

Einige Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft machten geltend, die nach dem UZ beobachteten hohen Einfuhrpreise seien u. a. den Seefrachtraten für Schüttgüter anzulasten, die nach dem UZ erheblich angestiegen seien und damit den cif-Preis der betroffenen Ware in die Höhe getrieben hätten. Sie führten an, der Mindesteinfuhrpreis sei keine Lösung für das Problem der gedumpten Einfuhren, da er auf den cif-Preisen basiere und die Einfuhrpreise den MEP erreichten, sofern sie die Seefrachtkosten umfassten. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen zum Dumping, die für einen Zeitraum nach dem UZ vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus legten die besagten Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht einmal dar, wie den angeblichen Erhöhungen der Seefrachtraten ihrer Meinung nach Rechnung getragen werden sollte.

(52)

Überdies machten dieselben Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geltend, ein MEP, der sich auf die Rohstoffkosten während des UZ stütze, könne die durch das Dumping verursachte Schädigung nicht richtig beseitigen, da der erhebliche Anstieg der Seefrachtraten nach dem UZ Auswirkungen auf die Kosten für den Hauptrohstoff, die Kokskohle, habe, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Wesentlichen außerhalb Europas beschaffe. Diesbezüglich wird erneut darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung Informationen, die für einen Zeitraum nach dem UZ vorgelegt werden, normalerweise nicht berücksichtigt werden. Ferner bezifferten die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht, wie sich die angebliche Erhöhung der Seefrachtkosten auf die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Koks 80+ ihrer Ansicht nach auswirkt, sondern übermittelten lediglich ein paar veröffentlichte Marktberichte über Seefrachtraten. Diese reichen jedoch nicht aus, um die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt detailliert genug zu berechnen, vor allem da berücksichtigt werden müsste, dass die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ihre Rohstoffe aus unterschiedlichen Quellen beziehen und dass einer der wichtigsten Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vom Anstieg der Seefrachtkosten nicht betroffen wäre, da er Rohstoff aus lokaler Produktion verwendet. Das Vorbringen der Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist daher zurückzuweisen.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(53)

Zusätzlich zu den unter den Randnummern 47 bis 50 behandelten Stellungnahmen zu Entwicklungen nach dem UZ machte ein Verwender geltend, die Prüfung des Interesses des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf die Einführung von Maßnahmen beruhe ausschließlich auf den Feststellungen, die sich auf den UZ bezögen, und spiegele nicht den gesamten Schadensuntersuchungszeitraum wider. Dazu ist anzumerken, dass die Prüfung etwaiger Folgen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen oder des Verzichts darauf für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf der Schadensanalyse beruht, bei der die Kommission, wie unter den Randnummern 28 und 29 ausgeführt, die Entwicklung der Schadensindikatoren über den gesamten Bezugszeitraum zugrunde legte. Das Vorbringen wird mithin zurückgewiesen.

(54)

Da diesbezüglich keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die unter den Randnummern 82 bis 84 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft

(55)

Da von Einführern/Händlern keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 85 bis 87 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Interesse der Verwender

a)   Hersteller von Steinwolle

(56)

Da in diesem besonderen Punkt keine neuen fundierten Informationen oder Argumente vorliegen, werden die Randnummern 89 bis 91 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Ebenfalls bestätigt wird dementsprechend, dass ein Zollsatz in Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne sich nur in sehr begrenztem Maße auf die Produktionskosten des kooperierenden Steinwolle-Herstellers auswirken würde, die sich, wie unter Randnummer 98 der vorläufigen Verordnung dargelegt, höchstens um etwa 1 % erhöhen dürften.

b)   Gießereien

(57)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen befasste sich die Kommission eingehender mit den möglichen Auswirkungen von Maßnahmen auf die Verwender, und zwar insbesondere auf die Gießereien. Zu diesem Zweck wurden weitere Informationen vom CAEF und den nationalen Gießereiverbänden angefordert. Die eingegangenen Informationen bestätigen die vorläufigen Feststellungen, die, wie unter den Randnummern 93 und 94 der vorläufigen Verordnung erwähnt, auf der Grundlage der ausgefüllten Verwenderfragebogen getroffen wurden und wonach Koks 80+ in den Gesamtproduktionskosten nur relativ schwach zu Buche schlägt. So hängt der Anteil, der bei den Produktionskosten der Verwender auf Koks 80+ entfällt, zwar von der Ware ab, liegt den Untersuchungsergebnissen zufolge aber im Allgemeinen zwischen 2 % und 5 %.

(58)

Was die Rentabilität der unter Randnummer 93 der vorläufigen Verordnung erwähnten Gießereien anbelangt, so lag diese den Untersuchungsergebnissen zufolge bei 2 % bis 6 %. Dies steht im Einklang mit den Angaben des CAEF, die auf einer Studie zur Rentabilität von 93 Gießereien im Jahr 2006 beruhen und wonach sich die durchschnittliche Rentabilität in der Gießereiindustrie auf 4,4 % belief (wobei die durchschnittliche Spanne bei Gießereien, die die Automobilindustrie beliefern, 2,8 % und bei Gießereien, die für die Maschinenbaubranche produzieren, 6,4 % betrug).

(59)

Durch die oben erwähnten zusätzlichen Informationen bestätigte sich auch die vorläufige Feststellung, dass ein Zoll in Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne sich nur in sehr begrenztem Maße auf die Produktionskosten der Gießereien auswirken würde, die sich höchstens um etwa 1 % erhöhen dürften. Für einen Großteil der Gießereien, die bei der unter Randnummer 93 der vorläufigen Verordnung erwähnten Analyse berücksichtigt wurden, liegt dieser Prozentsatz sogar deutlich unter 1 %.

(60)

Einige interessierte Parteien machten jedoch geltend, dass angesichts der geringen durchschnittlichen Gewinnspanne der europäischen Gießereien ein größerer Preisanstieg bei Koks 80+ für sie nicht tragbar sei, da sie diesen kaum an ihre Kunden weitergeben könnten. Dazu ist anzumerken, dass in der Tat nicht auszuschließen ist, dass für manche Gießereien das derzeitige Koks 80+-Preisniveau auf die Dauer nicht tragbar ist. Die Preiserhöhungen nach dem UZ sind indessen offensichtlich nicht auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen, da der mit der vorläufigen Verordnung eingeführte MEP deutlich unter dem derzeitigen Marktpreisniveau liegt und die Preise bereits vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu steigen anfingen.

c)   Versorgungssicherheit

(61)

Einige Verwender wiederholten ferner ihr Vorbringen zur Versorgungssicherheit in Bezug auf Koks 80+ und führten an, die Verwenderindustrie in der Gemeinschaft, für die Koks 80+ ein Rohstoff von strategischer Bedeutung sei, werde durch Antidumpingmaßnahmen ganz erheblich beeinträchtigt. Gleichzeitig erklärten sie jedoch, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen habe, wenn überhaupt, nur ganz geringe Auswirkungen auf die chinesischen Ausfuhren. Überdies wurden in diesem Fall Antidumpingmaßnahmen gewählt, die nach Form und Höhe so ausgelegt sind, dass sie als Sicherheitsnetz für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fungieren sollen, ohne den Markt zu Lasten der Verwenderindustrie künstlich zu verzerren. Die Gefahr von Versorgungsengpässen geht den Untersuchungsergebnissen zufolge allenfalls von einer etwaigen Erhöhung der Inlandsnachfrage in China und der derzeitigen chinesischen Politik aus, die darauf abstellt, die Ausfuhr energieintensiver Materialien zu drosseln, nicht aber von den Antidumpingmaßnahmen.

5.   Schlussfolgerungen zum Interesse der Gemeinschaft

(62)

Die oben erläuterte zusätzliche Analyse des Interesses der Verwender in der Gemeinschaft änderte nichts an den vorläufigen Schlussfolgerungen hierzu. Selbst wenn in bestimmten Fällen die Belastung vollständig vom Verwender/Einführer getragen werden müsste, wären etwaige finanzielle Nachteile für Letztere in jedem Fall unerheblich. Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Schlussfolgerungen zum Gemeinschaftsinteresse nicht zu ändern sind. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden sie deshalb endgültig bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(63)

Die in der vorläufigen Sachaufklärung bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle zugrunde gelegte Gewinnspanne vor Steuern beruhte auf der durchschnittlichen Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zeitraum 2003—2005, die nach den vorläufigen Berechnungen 15,3 % des Umsatzes betrug. Es wurde davon ausgegangen, dass dieser Wert eine angemessene Gewinnspanne vor Steuern darstellt, die von einem Wirtschaftszweig dieser Art in dem Sektor unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte.

(64)

Mehrere interessierte Parteien beanstandeten die Höhe der vorläufig verwendeten Gewinnspanne. Ein Verwender machte geltend, die Gewinnspanne von 15,3 % sei überhöht, denn der in den Jahren 2004 und 2005 vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielte Gewinn sei außergewöhnlich hoch gewesen und in eine Zeit gefallen, als es bei chinesischem Koks 80+ zu einer derartigen Verknappung gekommen sei, dass die damaligen Antidumpingmaßnahmen ausgesetzt worden seien. Er argumentierte, es gebe keinen triftigen Grund für die Verwendung einer Gewinnspanne, die die in der vorausgegangenen Untersuchung verwendete deutlich übersteige. Die bei der endgültigen Sachaufklärung der vorausgegangenen Untersuchung verwendete Gewinnspanne betrug 10,5 %.

(65)

Der kooperierende ausführende Hersteller aus der VR China wandte ebenfalls ein, die vorläufig zugrunde gelegte Gewinnspanne sei durch die hohen Gewinne in den Jahren 2004 und 2005, die durch außergewöhnliche Marktbedingungen zustande gekommen seien, verzerrt. Koks 80+ sei ein Grunderzeugnis und eine Gewinnspanne in Höhe von 5 % entspreche eher den bisher für diese Art von Waren verwendeten Gewinnspannen.

(66)

Einige Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dagegen behaupteten, eine Gewinnspanne in Höhe von 15,3 % reiche für die Schadensbeseitigung nicht aus, denn die besagten Hersteller hätten in der Vergangenheit, als kein Preisdruck von gedumpten Einfuhren ausging, höhere Gewinne erzielt. Sie führten weiter an, die Gewinnspanne von 15,3 % reiche nicht aus, um die Gemeinschaftshersteller in die Lage zu versetzen, die Investitionen zu tätigen, die zur Einhaltung gesetzlicher Umweltauflagen und zur Erneuerung oder Wiederinbetriebnahme stillgelegter Produktionsanlagen erforderlich seien. Eine solche Modernisierung der Gemeinschaftsproduktion würde es den Gemeinschaftsherstellern erlauben, die gestiegene Nachfrage nach Koks 80+ zu befriedigen. Die betreffenden Gemeinschaftshersteller gaben jedoch keinen genauen, ihrer Ansicht nach angemessenen Wert für die Gewinnspanne an.

(67)

Zunächst ist anzumerken, dass sich aus den neuen unter Randnummer 25 dargelegten Feststellungen zur Rentabilität für den Zeitraum 2003 bis 2005 eine gewogene durchschnittliche Rentabilität von 13,1 % ergab und nicht von 15,3 % wie unter Randnummer 107 der vorläufigen Verordnung angegeben.

(68)

Außerdem wurde aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen die Methode zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle überprüft. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die als Benchmark herangezogenen Jahre insofern tatsächlich als nicht repräsentativ für normale Gegebenheiten angesehen werden konnten, als 2004 wegen einer erheblichen Verknappung des Marktangebotes von chinesischem Koks 80+ ein außergewöhnlich gutes Gewinnjahr darstellte (15 %). Diese Ausnahmesituation hielt auch 2005 (16,2 %) noch an. Hingegen musste sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2003 wahrscheinlich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholen, was sich in einer etwas niedrigeren Gewinnspanne (8,1 %) niedergeschlagen haben dürfte. Demgegenüber ging die in der vorausgegangenen Untersuchung angesetzte Gewinnspanne von 10,5 % auf drei aufeinander folgende Jahre (1995—1997) in einer Zeit zurück, die vor der erhöhten Marktdurchdringung durch Einfuhren aus der VR China lag. Sie scheint daher die Rentabilität, die von einem Wirtschaftszweig dieser Art in einer Situation ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden kann, besser wiederzugeben.

(69)

Was die Forderung einiger Gemeinschaftshersteller angeht, eine Gewinnspanne zugrunde zu legen, die Investitionen ermögliche, so ist anzumerken, dass ein solches Kriterium bei der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle keine Rolle spielt. Für die Berechnung des zur Beseitigung der fraglichen Schädigung geeigneten Zielpreises darf nämlich nur die Gewinnspanne zugrunde gelegt werden, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne die gedumpten Einfuhren, vernünftigerweise erwarten könnte.

(70)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft realistisch betrachtet ohne gedumpte Einfuhren mit einer Gewinnspanne vor Steuern von 10,5 % rechnen könnte, und für die endgültigen Feststellungen wurde folglich diese Gewinnspanne verwendet.

(71)

Die für die Berechnung der Preisunterbietung (siehe Randnummern 20 und 21) berichtigten Preise für Einfuhren aus der VR China wurden für den UZ mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware verglichen. Der nicht schädigende Preis wiederum wurde anhand des zur Berücksichtigung der korrigierten Gewinnspanne (siehe Randnummer 70) berichtigten Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamteinfuhrwerts, 25,8 %, d. h. weniger als die festgestellte Dumpingspanne.

(72)

Da keiner der ausführenden Hersteller eine individuelle Behandlung beantragte, wurde für alle Ausführer in der VR China eine einheitliche landesweite Schadensbeseitigungsschwelle berechnet.

2.   Endgültige Maßnahmen

(73)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem welche niedriger ist, eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schädigung festgesetzt werden.

(74)

Aus diesen Gründen sollte sich der endgültige Zoll auf 25,8 % belaufen.

3.   Form der Maßnahmen

(75)

Mit der vorläufigen Verordnung wurden Antidumpingmaßnahmen in Form eines Mindesteinfuhrpreises eingeführt. Da die unter Randnummer 112 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Erwägungen, auf die sich die Wahl eines MEP als Maßnahmenform gründete, nach wie vor zutreffen und keine Stellungnahmen gegen diese Wahl eingingen, wird der MEP als Form der Maßnahme bestätigt.

(76)

Wie unter Randnummer 117 der vorläufigen Verordnung dargelegt, führte die Kommission eine eingehendere Analyse in Bezug auf die Durchführbarkeit eines Indexierungssystems für den MEP durch. Zu diesem Zweck prüfte sie mehrere Möglichkeiten der Indexierung, und zwar insbesondere die Koppelung an die Entwicklung des Preises für Kokskohle, den Hauptrohstoff für die Herstellung von Koks 80+. Auch einige Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten gefordert, der MEP solle an die Kokskohlekosten gekoppelt sein. Die Untersuchung ergab jedoch, dass sich die Preisschwankungen bei Koks 80+ nicht in hinreichendem Maße durch die Entwicklung des Preises für Kokskohle oder irgendeines anderen wichtigen Kostenfaktors erklären lassen. Daher wurde beschlossen, dass der MEP nicht indexiert werden sollte.

(77)

Die Höhe des Mindesteinfuhrpreises ergibt sich aus der Anwendung der Schadensspanne auf die Ausfuhrpreise, die zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle im UZ herangezogen wurden. Der so berechnete endgültige Mindesteinfuhrpreis beläuft sich auf 197 EUR je Tonne.

4.   Durchführung

(78)

Da keine Stellungnahmen zur Durchführung der Maßnahmen eingingen, werden die Randnummern 114 bis 116 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(79)

Es hatten Bedenken bezüglich der Anwendbarkeit dieser Maßnahmen bestanden, die das Messverfahren betrafen, mit dem der jeweilige Anteil von in einer Mischsendung enthaltenem Koks 80+ und Koks 80– ermittelt werden soll. Die Untersuchung ergab, dass die Einführer von Koks 80+ u. a. in Bezug auf die Größe und den Feuchtigkeitsgehalt strenge Kriterien anlegen und dass bei Eintreffen der gekauften Ware in der Gemeinschaft Kontrollmessungen vom Einführer durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, dass diese Kriterien eingehalten werden. Die wichtigsten Verwender von Koks in der Gemeinschaft sind nach ISO 9001:2000 oder gleichwertigen Qualitätsmanagementsystemen zertifiziert, die für jede Sendung Ursprungszeugnisse und eine Konformitätsbescheinigung verlangen. Diese Konformitätsbescheinigungen, mit denen auch die Abmessungen bestätigt werden, können von den Zollbehörden zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung verlangt werden.

(80)

Der Wirtschaftszweig verwendet die beiden Normen ISO 728:1995 und ISO 18238:2006, in denen die Messmethode bzw. das Probenahmeverfahren für die Messung des Kokses festgelegt sind. Dass diese Normen bereits von den Einführern angewandt werden, zeigt, dass sie anwendbar und daher für die Durchführung dieser Maßnahmen relevant sind.

I.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(81)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspanne und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Da der endgültige Zoll niedriger ist als der vorläufige Zoll, sollten die den endgültigen Zollsatz übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken von mehr als 80 mm maximalen Durchmessers (Koks 80+) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der unter KN-Code ex 2704 00 19 (TARIC-Code 2704001910) eingereiht wird, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Der Durchmesser der Stücke wird nach ISO 728:1995 ermittelt.

(2)   Der endgültige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene Ware entspricht der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis von 197 EUR je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern der letztgenannte Preis niedriger ist.

(3)   Der Antidumpingzoll ist anteilmäßig auch auf Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm anzuwenden, der in Mischungen versandt wird, die sowohl Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm als auch Koks aus Steinkohle in Stücken mit kleinerem Durchmesser umfassen, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Menge an Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm nicht mehr als 20 % des Netto-Trockengewichts der Mischung ausmacht. Die in Mischungen enthaltene Menge an Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm kann gemäß den Artikeln 68 bis 70 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) ermittelt werden, in denen u. a. festgelegt ist, dass die Zollbehörden vom Anmelder verlangen können, dass er ihnen weitere Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung vorlegt, und dass sie eine Zollbeschau vornehmen können, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung. In den Fällen, in denen die Menge an Koks aus Steinkohle in Stücken mit einem Durchmesser von mehr als 80 mm anhand von Proben ermittelt wird, sind die Proben nach ISO 18238:2006 auszuwählen.

(4)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der vorgenannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2007 auf die Einfuhren von Koks aus Steinkohle in Stücken von mehr als 80 mm maximalen Durchmessers (Koks 80+) mit Ursprung in der Volksrepublik China werden in Höhe des gemäß Artikel 1 eingeführten endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. C 313 vom 20.12.2006, S. 15.

(3)  ABl. L 244 vom 19.9.2007, S. 3.

(4)  Aus Vertraulichkeitsgründen wird lediglich eine Spanne angegeben.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).