15.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 232/2008 DER KOMMISSION

vom 14. März 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (2), insbesondere auf Artikel 90 und Artikel 194 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (3) am 1. April 2008 aufgehoben.

(2)

Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht eine Verarbeitungsbeihilfe für Erzeugnisse des Trockenfuttersektors vor, die Unternehmen gewährt wird, die Erzeugnisse dieses Sektors verarbeiten. Die von diesen Unternehmen zu erfüllenden Bedingungen und Pflichten sind derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission (4) festgelegt.

(3)

Insbesondere sieht Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 unter anderem die Verpflichtung für die Verarbeitungsunternehmen vor, eine Bestandsbuchhaltung zu führen. Artikel 12 derselben Verordnung enthält die Angaben, die in den Verträgen gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufzuführen sind, und mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Kontrollregelung einzuführen.

(4)

Diese Bedingungen und Pflichten sind nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgenommen worden.

(5)

Damit der Trockenfuttersektor weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann und im Interesse der Klarheit und der Rationalisierung sind diese Bedingungen und Pflichten in der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 festzulegen.

(6)

Die Beihilfefähigkeit ist in bestimmten Fällen vom Abschluss eines Vertrags zwischen den Erzeugern und den Verarbeitungsunternehmen abhängig. Um die Transparenz der Produktionskette zu fördern und die wesentlichen Kontrollen zu erleichtern, sind bestimmte Einzelheiten in den Verträgen verbindlich vorzuschreiben.

(7)

Um die Beihilfe zu erhalten, müssen die Verarbeitungsunternehmen daher eine Bestandsbuchhaltung führen, die die für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs erforderlichen Angaben enthält, und alle weiteren erforderlichen Belege vorlegen.

(8)

Sind keine Verträge zwischen den Erzeugern und den Verarbeitungsunternehmen abgeschlossen worden, so müssen letztere andere Unterlagen zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs vorlegen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission unter anderem die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter mitteilen. Um diese Bestimmung genauer zu fassen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den betreffenden Flächen um diejenigen handelt, deren Erzeugung im vorhergehenden Wirtschaftsjahr im Hinblick auf den Erhalt der Beihilfe gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verarbeitet wurde.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Bestandsbuchhaltung der Verarbeitungsunternehmen

(1)   Die Beihilfe nach Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (5) wird nur Unternehmen gewährt, die die in Anhang I Teil IV derselben Verordnung genannten Erzeugnisse verarbeiten und folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie müssen eine Bestandsbuchhaltung führen, die mindestens Angaben enthält über

i)

die verarbeiteten Mengen Grünfutter und gegebenenfalls sonnengetrocknetes Futter. Falls dies aufgrund der besonderen Lage des Unternehmens erforderlich ist, können jedoch die Mengen auf der Grundlage der Aussaatflächen geschätzt werden;

ii)

die erzeugten Mengen Trockenfutter sowie die Menge und Qualität des aus dem Unternehmen ausgelieferten Trockenfutters;

b)

sie müssen sonstige für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs gegebenenfalls erforderliche Belege vorlegen.

(2)   Die Bestandsbuchhaltung der Verarbeitungsunternehmen gemäß Absatz 1 wird in Verbindung mit der Finanzbuchhaltung erstellt und ermöglicht die tägliche Überwachung folgender Mengen:

a)

der Erzeugnismengen, die zur künstlichen Trocknung und/oder zum Vermahlen in Empfang genommen werden, wobei für jeden Empfang Folgendes anzugeben ist:

i)

das Datum des Empfangs,

ii)

die jeweilige Menge,

iii)

die gemäß Anhang I Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführte(n) Art(en) des zur künstlichen Trocknung bestimmten Futters und gegebenenfalls des sonnengetrockneten Futters,

iv)

der bei dem zur Trocknung bestimmten Futter festgestellte Feuchtigkeitsgehalt,

v)

die Aktenzeichen des Vertrags und/oder der Liefererklärung gemäß Artikel 14 bzw. 15 dieser Verordnung;

b)

der erzeugten Mengen und der Mengen von jedem anderen Zusatzstoff, der gegebenenfalls bei der Herstellung verwendet wurde;

c)

der ausgelagerten Mengen unter Angabe des Auslagerungsdatums sowie des festgestellten Feuchtigkeits- und Eiweißgehalts für jede Partie;

d)

der Trockenfuttermengen, für die das Verarbeitungsunternehmen bereits die Beihilfe erhalten hat und die auf das Gelände des Unternehmens verbracht oder wiederverbracht werden;

e)

der Trockenfutterbestände am Ende jedes Wirtschaftsjahres;

f)

der Erzeugnisse, die mit den Futtermitteln, die vom Unternehmen getrocknet und/oder vermahlen worden sind, gemischt oder ihnen zugesetzt wurden, mit Angabe ihrer Art, Bezeichnung, ihres Gesamtstickstoffgehalts, bezogen auf die Trockenmasse und ihres prozentualen Anteils im Enderzeugnis.

(3)   Die Verarbeitungsunternehmen führen für alle in Anhang I Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Kategorien Trockenfutter jeweils eine gesonderte Bestandsbuchhaltung.

(4)   Falls ein Unternehmen auch andere Erzeugnisse als Trockenfutter künstlich trocknet oder behandelt, führt es für diese anderen Trocknungs- oder Behandlungstätigkeiten getrennte Bücher.

2.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Verträge

(1)   Jeder Vertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält insbesondere

a)

den Preis, der dem Erzeuger für das Grünfutter und gegebenenfalls für das sonnengetrocknete Futter zu zahlen ist;

b)

die Fläche, deren Ernte an das Verarbeitungsunternehmen zu liefern ist;

c)

die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen;

d)

die Namen und Anschriften der Vertragsparteien;

e)

das Datum des Vertragsabschlusses;

f)

das betreffende Wirtschaftsjahr;

g)

die Art(en) und die voraussichtliche Menge des zur Verarbeitung bestimmten Futters;

h)

die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzelle(n), auf der bzw. denen das zur Verarbeitung bestimmte Futter angebaut wird, unter Bezugnahme auf den Sammelantrag, in dem diese Parzellen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 angegeben worden sind, und in den Fällen, in denen vor der Hinterlegung des Sammelantrags ein Vertrag geschlossen oder eine Lieferung getätigt wurde, die Verpflichtung, diese Parzellen im Sammelantrag anzugeben.

(2)   Führt ein Verarbeitungsunternehmen einen mit einem unabhängigen landwirtschaftlichen Erzeuger oder mit einem oder mehreren der eigenen Mitglieder geschlossenen Werkvertrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch, so enthält dieser Vertrag außerdem

a)

das auszuliefernde Enderzeugnis;

b)

die vom Erzeuger zu tragenden Kosten.“

3.

Folgender Artikel 22a wird in Kapitel 5 eingefügt:

„Artikel 22 a

Kontrollregelung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, mit der für jedes Verarbeitungsunternehmen Folgendes überprüft werden kann:

a)

die Einhaltung der in den Artikeln 1, 3, 86 bis 89 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 12 und 14 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen;

b)

die Übereinstimmung zwischen der Menge, für die die Beihilfe beantragt wurde, und der aus diesem Unternehmen ausgelieferten Menge Trockenfutter, das die Mindestqualität aufweist.

(2)   Bei Auslieferung aus dem Verarbeitungsunternehmen werden das Gewicht des Trockenfutters festgestellt und Proben entnommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen, die sie zur Anwendung des Absatzes 1 vorsehen, vor ihrem Erlass mit.“

4.

Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

alljährlich bis spätestens 31. Mai eine Bilanz des Energieverbrauchs für die Erzeugung des Trockenfutters gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung sowie die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter, die gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verarbeitung bestimmt sind, gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung für das vorhergehende Wirtschaftsjahr“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 456/2006 (ABl. L 82 vom 21.3.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1388/2007 (ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 3).

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“