6.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 207/2008 DER KOMMISSION

vom 5. März 2008

zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2009 zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die beschäftigungspolitischen Leitlinien der EU (2) umfassen eine Reihe politischer Richtungsvorgaben im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit Jugendlicher und sehen verstärkte Bemühungen vor, um jungen Menschen Wege in die Beschäftigung zu öffnen und Jugenderwerbslosigkeit abzubauen. Die Leitlinien verweisen außerdem auf die seit 2003 in der Europäischen Beschäftigungsstrategie festgelegten Zielvorgaben und Benchmarks für die Verringerung der Zahl der Schulabbrecher, die Anhebung des Bildungsniveaus und den „Neustart“ für erwerbslose Jugendliche.

(2)

Die Benchmarks für den Bildungsbereich sind im Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ festgeschrieben (3), das von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt wird. Diese Benchmarks sollen helfen, die Anhebung des Bildungsniveaus, die Verbesserung des lebenslangen Lernens und die Verringerung der Zahl der Schulabbrecher zu überwachen — politische Ziele, mit denen die bestmögliche Vorbereitung junger Menschen auf ihr berufliches und soziales Leben angestrebt wird.

(3)

In der Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (4) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, folgendem Punkt besondere Aufmerksamkeit zu schenken: „Umsetzung des Europäischen Paktes für die Jugend, indem Jugendlichen der Zugang zur Beschäftigung und der Übergang von der Schule in den Beruf erleichtert wird, auch durch Berufsberatung, Hilfestellung bei der Vervollständigung der Bildung oder beim Zugang zu geeigneten Schulungs- und Ausbildungsgängen“.

(4)

Folglich besteht ein offenkundiger Bedarf an umfassenden und vergleichbaren Daten über den Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt, damit die Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele der Europäischen Beschäftigungsstrategie und des Prozesses der sozialen Eingliederung verfolgt werden können.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2007 bis 2009 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (5) enthielt bereits ein Ad-hoc-Modul zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt („Übergang von der Schule ins Erwerbsleben“). Die Liste der Variablen für dieses Modul sollte erstellt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die detaillierte Liste der 2009 im Rahmen des Ad-hoc-Moduls zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt zu erhebenden Variablen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 42).

(2)  Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21).

(3)  Mitteilung des Rates (2002/C 142/01): Detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (ABl. C 142 vom 14.6.2002, S. 1).

(4)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

(5)  ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2006 (ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 9).


ANHANG

ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG

Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2009 zum Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt

1.

Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen: alle.

2.

Die Variablen sind wie folgt zu kodieren:

Die Bezeichnung der Variablen der Arbeitskräfteerhebung in der Spalte „Filter“ bezieht sich auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission.


Spalte

Code

Beschreibung

Filter

203

(PARHAT)

 

Höchster erreichter Bildungsgrad des Vaters oder der Mutter

Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren

1

Niedrig: ISCED 0, 1, 2 und 3c kurz

2

Mittel: ISCED 3—4 (ohne 3c kurz)

3

Hoch: ISCED 5—6

9

Entfällt (Person jünger als 15 oder älter als 34 Jahre)

Leerstelle

Ohne Angabe

204—207

PARFOR

 

Geburtsland der Eltern

Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren

 

(Für Deutschland: Nationalität/frühere Nationalität der Eltern, wenn sie in der Referenzwoche die deutsche Nationalität haben)

 

Zur Kodierung vgl. ISO-Länderklassifikation

....

4 Stellen (Vater — erste 2 Stellen, Mutter — letzte 2 Stellen)

9999

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

208

HATVOC

 

Ausrichtung des höchsten erreichten Grades formaler Bildung (HATLEVEL)

Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren und HATLEVEL = 21—43

1

Allgemeine Bildung

2

Vorwiegend (oder ausschließlich) in der Schule erworbene berufliche Bildung

3

In der Schule und am Arbeitsplatz erworbene berufliche Bildung

4

Vorwiegend am Arbeitsplatz erworbene berufliche Bildung

5

Berufliche Bildung, ohne mögliche Unterscheidung zwischen 2, 3 und 4

9

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

209—214

STOPDATE

 

Monat und Jahr des letzten Abschlusses formaler Bildung

Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren und EDUCSTAT = 2 und HATLEVEL ≠ 00

Monat und Jahr

999999

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

215

WORKEDUC

 

Arbeit während der formalen Bildung

Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren

0

Keine Arbeit oder Arbeit von weniger als 1 Monat pro Jahr

1

Arbeit (nur) als Teil des Bildungsgangs

2

Arbeit während der Ausbildung, aber außerhalb des Bildungsgangs

3

Arbeit (nur) während einer Unterbrechung der Ausbildung

4

Arbeit als Kombination von 1 und 2

5

Arbeit als Kombination von 1 und 3

6

Arbeit als Kombination von 2 und 3

7

Arbeit als Kombination von 1, 2 und 3

9

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

216—221

JOBSTART

 

Monat und Jahr des Beginns der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten nach dem letzten Abschluss formaler Bildung

Sp. 209—214 ≠ 999999 und Leerstelle

000000

War noch nie länger als drei Monate erwerbstätig

000001

Derzeitige Tätigkeit ist erste Erwerbstätigkeit

……

Monat und Jahr

999999

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

222—224

JOBDUR

 

Dauer der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten (nach dem letzten Abschluss formaler Bildung)

Sp. 216—221 ≠ 000000 und 000001 und 999999

Zahl der Monate

999

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

225

FINDMETH

 

Methode, mit der die erste Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten gefunden wurde (nach dem letzten Abschluss formaler Bildung)

Sp. 216—221 ≠ 000000 und 999999

1

Über die Bildungseinrichtung

2

Über das Arbeitsamt (öffentliche Arbeitsverwaltung)

3

Über Stellenanzeigen in Presse oder Internet

4

Direkt- oder Blindbewerbung bei Arbeitgeber

5

Über Familie, Freunde und Bekannte

6

Im Anschluss an eine frühere Tätigkeit (Ferien-/Studentenjob, Lehrlingsausbildung, Praktikum, Freiwilligentätigkeit) in derselben Firma

7

Firmengründung

8

Sonstige

9

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

226—229

JOBOCC

 

Beruf der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten (nach dem letzten Abschluss formaler Bildung)

Sp. 216—221 ≠ 000000 und 000001 und 999999

....

Kodierung nach ISCO 88 (COM) mit 3 oder nach Möglichkeit 4 Stellen

9999

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

230

JOBCONTR

 

Vertragstyp der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten (nach dem letzten Abschluss formaler Bildung)

Sp. 216—221 ≠ 000000 und 000001 und 999999

1

Selbständig

2

Arbeitnehmer, unbefristete Vollzeitbeschäftigung

3

Arbeitnehmer, unbefristete Teilzeitbeschäftigung

4

Arbeitnehmer, befristete Vollzeitbeschäftigung

5

Arbeitnehmer, befristete Teilzeitbeschäftigung

6

Mithelfender Familienangehöriger

9

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

231

TRANSACT

 

Haupttätigkeit nach dem letzten Abschluss formaler Bildung und vor dem Beginn der ersten Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten

Sp. 209—214 ≠ 999999 und Leerstelle und {Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit mehr als 3 Monate nach dem Datum in Sp. 209—214 oder Sp. 216—221 = 000000}

1

Erwerbstätig — Tätigkeit(en) von kurzer Dauer (maximal 3 Monate)

2

Pflichtwehrdienst oder Zivildienst

3

Nicht erwerbstätig, aktive Arbeitssuche

Nicht erwerbstätig, keine aktive Arbeitssuche aus folgenden Gründen:

4

Familiäre Verpflichtungen

5

Teilnahme an nichtformalem Bildungsgang

6

Freiwilligentätigkeit

7

Gesundheitliche Probleme

8

Sonstige Gründe

9

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe

232/237

 

Gewichtungsfaktor für das AKE-Modul 2009 (fakultativ)

Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren

0000—9999

Spalten 232—235 enthalten ganze Zahlen

00—99

Spalten 236—237 enthalten Dezimalstellen

238

(PARNAT)

 

Nationalität der Eltern bei der Geburt (fakultativ)

Alle Personen im Alter von 15—34 Jahren

 

Zur Kodierung vgl. ISO-Länderklassifikation

9999

Entfällt

Leerstelle

Ohne Angabe