5.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 204/2008 DER KOMMISSION

vom 4. März 2008

zur Festsetzung der Einfuhrzölle für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis ab 5. März 2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 11c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, dass für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 29. Februar 2008 Einfuhrlizenzen für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 für eine Menge von 192 418 t erteilt worden sind. Der Einfuhrzoll für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 muss daher geändert werden.

(2)

Der geltende Zollsatz ist innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des oben genannten Zeitraums festzusetzen. Daher muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Einfuhrzoll für halb geschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 beträgt 175 EUR/t.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird am 1. September 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.