28.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 175/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2008

zur Erteilung der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom Februar 2008 eröffneten Zollkontingente zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 60/2008 der Kommission (3), mit der ein zusätzlicher Teilzeitraum im Februar 2008 für das Einfuhrzollkontingent von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet wurde, in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Teilzeitraum des Monats Februar ist der zweite Teilzeitraum für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehene Kontingent mit der Nummer 09.4127.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Februar 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4127 auf eine Menge beziehen, die unter der verfügbaren Menge liegt.

(4)

Für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4127 ist somit die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbare Gesamtmenge festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4127 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbare Gesamtmenge wird im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird am 1. September 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1538/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 49).

(3)  ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 6.


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Februar 2008 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Februar 2008

Für den Teilzeitraum April 2008 verfügbare Gesamtmenge

(in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

12 365 684


(1)  Die Anträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten oder ihnen entsprechen: somit kann allen Anträgen stattgegeben werden.