22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 159/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), insbesondere auf Artikel 18, und die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) und die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (4), enthalten die Vorschriften für die vom Zoll vorzunehmenden Waren- und Substitutionskontrollen bei Ausfuhrerzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der Probleme, die die Mitgliedstaaten in ihren Jahresberichten über Warenkontrollen anführen, und der Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs sind geeignete Änderungen erforderlich.

(2)

Vor Anbringen der Verschlüsse überprüft die Ausfuhrzollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die erstattungsfähigen Erzeugnisse mit den Papieren übereinstimmen. Solche Sichtkontrollen, mit denen die allgemeinen Kontrollmaßnahmen im Rahmen des Zollverfahrens verbessert werden sollen, unterscheiden sich von den Substitutionskontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 oder den Warenkontrollen gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung. Mit Sichtkontrollen soll gegenüber dem Zoll bestätigt werden, dass die geladenen Erzeugnisse mit den in den Papieren genannten Erzeugnissen übereinstimmen. Normalerweise werden Erzeugnisse oder Waren nicht entladen, und Verpackungen werden nicht geöffnet oder entfernt. Ergibt eine Sichtkontrolle, dass möglicherweise im Hinblick auf die Übereinstimmung Probleme bestehen, so kann auf Beschluss der Zollverwaltung eine Warenkontrolle gemäß Verordnung (EWG) Nr. 386/90 vorgenommen werden. Für die Konformitätskontrollen gilt ein Mindestsatz von 10 % als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend. Die Ausfuhrzollstelle sollte die Sichtkontrolle informationshalber auf dem Kontrollexemplar T5 oder einem gleichwertigen Dokument vermerken.

(3)

Den Zollbehörden sollte der jeweilige Erstattungssatz mitgeteilt werden, wenn sie Ausfuhranmeldungen für Waren- oder Substitutionskontrollen auswählen. Diese Angabe sollte daher in der Ausfuhranmeldung und in dem Kontrollexemplar T5 oder dem gleichwertigen Dokument vermerkt werden. Allerdings liegen in einigen Mitgliedstaaten diese Informationen den Behörden bereits vor. Daher können Ausführer von der Verpflichtung, diese Angabe in der Ausfuhranmeldung oder dem Kontrollexemplar T5 bzw. einem gleichwertigen Dokument oder beiden zu machen, freigestellt werden.

(4)

Um sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Angabe des Ausfuhrerstattungssatzes eingehalten wird, sind Vorschriften zu erlassen, um davon abzuschrecken, falsche Angaben zu machen. Dazu sind geeignete Sanktionen vorzusehen. Bestehen große Unterschiede zwischen den Erstattungsbeträgen, die ausgehend von dem angegebenen Ausfuhrerstattungssatz berechnet wurden, und den tatsächlich geltenden Ausfuhrerstattungen, so könnte dies die Zollbehörden dazu verleiten, eigentlich erforderliche Kontrollen nicht durchzuführen. Vor allem für Fälle, in denen die Ausführer einen Satz angeben, der einer Ausfuhrerstattung von weniger als 1 000 EUR entspricht, während die geltende Erstattung über 10 000 EUR beträgt, sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erlassen werden.

(5)

Damit die Kontrollen vor allem solche Ausfuhrerzeugnisse erfassen, für die ein relativ hoher Erstattungsbetrag gilt, werden die in Mengen oder Erstattungsbeträgen ausgedrückten Schwellenwerte für die Auswahl, unter denen die Kontrollen im Allgemeinen bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden, angehoben.

(6)

Die durch ein starres Kontrollschema der Zollbehörden bedingte Voraussagbarkeit von Zollkontrollen sollte minimiert werden. Deswegen sollten die Zollbehörden zu unterschiedlichen Zeitpunkten den Betrieb des Ausführers aufsuchen und die Kontrollen durchführen. Gleichzeitig sollte dadurch, dass die Nämlichkeit der Ausfuhrerzeugnisse vor dem Verladen gesichert wird, wirksamer verhindert werden, dass Ausführer Erzeugnisse nach Einreichen der Ausfuhranmeldung und vor Ankunft der Zollkontrolleure austauschen. Die Erfassung der von den Zollbehörden durchgeführten Warenkontrollen sollte entsprechend angepasst werden.

(7)

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so sollten die besonderen Vorschriften in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 angewendet werden können.

(8)

Substitutionskontrollen sollten bei allen Ausfuhren durchgeführt werden, die zu Beginn des Verfahrens keiner Warenkontrolle unterzogen wurden. Die Gesamtzahl der Substitutionskontrollen und der besonderen Substitutionskontrollen muss einen repräsentativen Anteil der Ausfuhren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft umfassen. Die Anzahl dieser Kontrollen sollte daher anhand eines Prozentsatzes der Zahl der Kontrollexemplare T5 oder der gleichwertigen Dokumente festgelegt werden, und nicht aufgrund der Anzahl der Tage, an denen die ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

(9)

Bei der Entscheidung darüber, ob Substitutionskontrollen oder besondere Substitutionskontrollen erforderlich sind, sollte die Ausgangszollstelle aktiv prüfen, ob Zollverschlüsse vorhanden und ob diese unversehrt sind. Ein Mindestsatz von 10 % gilt für die Prüfungen der Verschlüsse als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.

(10)

Die Vorschriften über Jahresberichte in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 sind entsprechend anzupassen.

(11)

Die Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihrem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die Nämlichkeit der Waren wird vor dem angegebenen Beginn des Ladevorgangs durch geeignete Mittel festgestellt. Die zuständige Zollstelle muss in der Lage sein, eine Warenkontrolle durchzuführen und die Nämlichkeitsmaßnahmen für den Transport bis zu der Zollstelle vorzunehmen, über die die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.“

b)

In Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Vor Anbringen der Verschlüsse prüft die Zollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit den Ausfuhranmeldungen übereinstimmen. Die Anzahl der Sichtkontrollen muss mindestens 10 % der Zahl der Ausfuhranmeldungen entsprechen, wobei diejenigen ausgenommen werden, die sich auf Erzeugnisse beziehen, die einer Warenkontrolle gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 unterzogen oder dafür ausgewählt wurden. Die Zollstelle trägt diese Kontrolle in Feld D des Kontrollexemplars T5 oder in einem gleichwertigen Dokument durch einen der Vermerke gemäß Anhang XIII ein. Für 2008 wird der Kontrollsatz ausgehend von den ab 1. April 2008 eingegangenen Ausfuhranmeldungen berechnet.“

2.

Nach Artikel 8 wird der folgende Artikel 8a eingefügt:

„Artikel 8a

Der Ausführer trägt zu dem in der Ausfuhrlizenz oder Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bzw. in der Erstattungsbescheinigung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (5) genannten Zeitpunkt der Vorausfestsetzung den Satz der Ausfuhrerstattungen in Euro pro Erzeugnis- oder Wareneinheit in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder ihrer elektronischen Entsprechung und in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 oder einem vergleichbaren Dokument ein. Wurden die Ausfuhrerstattungen nicht im Voraus festgesetzt, so können höchstens zwölf Monate alte Daten über vorhergehende Erstattungen für die gleichen Erzeugnisse oder Waren herangezogen werden. Überqueren die auszuführenden Erzeugnisse oder Waren nicht die Grenze eines anderen Mitgliedstaats und ist nicht der Euro die Landeswährung, so dürfen die Erstattungssätze in Landeswährung angegeben werden.

Die zuständigen Behörden können den Ausführer von den Auflagen gemäß Absatz 1 befreien, wenn die Zollverwaltung über ein System verfügt, mit dem den betroffenen Dienststellen die gleichen Informationen mitgeteilt werden.

Betreffen die Ausfuhranmeldungen und Kontrollexemplare T5 sowie die gleichwertigen Dokumente Ausfuhrerstattungsbeträge von weniger als 1 000 EUR, so können die Ausführer beschließen, einen der in Anhang XIV genannten Vermerke anzubringen.

3.

In Artikel 51 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Wird festgestellt, dass der Satz der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 8a nicht angegeben wurde, so gilt unbeschadet von Artikel 8a Unterabsatz 2 ein Satz von Null. Ist der ausgehend von gemäß Artikel 8a vorgelegten Informationen berechnete Betrag der Ausfuhrerstattung niedriger als der geltende Satz, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu leistende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, abzüglich eines Betrags in Höhe von:

a)

10 % der Differenz zwischen der berechneten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn die Differenz 1 000 EUR übersteigt;

b)

100 % der Differenz zwischen der berechneten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn der Ausführer angegeben hat, dass die Erstattungen 1 000 EUR nicht übersteigen, und die tatsächlich geltende Erstattung 10 000 EUR übersteigt;

c)

200 % der Differenz zwischen der berechneten Erstattung und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Unterabsatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausführer den zuständigen Behörden glaubhaft nachweist, dass die in dem genannten Unterabsatz beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen ist oder gegebenenfalls auf korrekten Angaben über frühere Zahlungen basierte.

Unterabsatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Artikel 51 Absatz 1 für Sanktionen gilt, die auf den gleichen Elementen wie bei der Festsetzung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen beruhen.“

4.

Die Anhänge XIII und XIV, deren Wortlaut in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführt ist, werden angefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten lassen bei der Berechnung der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 anzuwendenden Mindestkontrollsätze für Warenkontrollen diejenigen Ausfuhranmeldungen und für Substitutionskontrollen diejenigen Kontrollexemplare T5 oder gleichwertigen Dokumente unberücksichtigt,

a)

deren Menge

i)

25 000 kg bei Getreide oder Reis bzw.

ii)

5 000 kg bei den nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fallenden Erzeugnissen bzw.

iii)

2 500 kg bei den übrigen Erzeugnissen nicht überschreitet oder

b)

die Erstattungsbeträge von weniger als 1 000 EUR betreffen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen die Bestimmungen, die notwendig sind, um Verkehrsverlagerungen und Missbrauch hinsichtlich der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu verhindern. Wird eine diesbezügliche Kontrolle durchgeführt, so kann sie für die Berechnung der Einhaltung der Mindestkontrollsätze gemäß Absatz 2 verbucht werden, sofern der Mitgliedstaat eine Risikoanalyse in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission (6) durchgeführt hat.

2.

Dem Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Beginn der Warenkontrolle im Betrieb des Ausführers gegenüber dem gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 mitgeteilten Beginn des Verladevorgangs variiert.“

3.

Dem Artikel 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so kann er die Vorschriften gemäß Unterabsatz 1 anwenden.“

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der zuständige Zollbeamte fertigt über jede von ihm durchgeführte Warenkontrolle einen detaillierten Bericht an.

Kontrollberichte enthalten mindestens Angaben über

a)

den Ort, das Datum, die Ankunftszeit, das Abfertigungsende, das Transportmittel sowie Namen und Unterschrift des zuständigen Beamten, und

b)

das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Angaben, die angegebene Zeit für den Beginn des Ladevorgangs und den Abschluss der Verladung der Erzeugnisse in das Transportmittel.

Die Berichte werden bei der Zollstelle, die die Warenkontrolle durchgeführt hat, oder einem anderen Ort in dem Mitgliedstaat drei Jahre lang nach dem Jahr der Ausfuhr so aufbewahrt, dass ein einfacher Zugriff möglich ist.“

5.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Hat die Ausfuhrzollstelle keine Warenkontrolle im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 durchgeführt, so sind die Substitutionskontrollen unbeschadet von Absatz 2a sowie von Kontrollmaßnahmen aufgrund anderer Bestimmungen unter Anwendung — so weit wie möglich — einer Risikoanalyse durchzuführen.

Die Mindestzahl aller Substitutionskontrollen und besonderen Substitutionskontrollen nach diesem Absatz und nach Absatz 2a darf je Kalenderjahr nicht weniger als 8 % der Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente für ausfuhrerstattungsfähige Erzeugnisse betragen, die das Zollgebiet der Gemeinschaft über die Ausgangszollstelle verlassen.

Für 2008 können die Mitgliedstaaten den Kontrollsatz gemäß Unterabsatz 2 ausgehend von den Kontrollexemplaren T5 und gleichwertigen Dokumenten berechnen, die entweder ab dem 1. Januar 2008 oder dem 1. April 2008 eingehen.“

b)

Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 oder des gleichwertigen Dokuments prüft die Verschlüsse. Die Mindestzahl der Prüfungen darf nicht weniger als 10 % der Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente betragen, wobei diejenigen ausgenommen werden, die für eine Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2 ausgewählt wurden.

Stellt die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 fest, dass die beim Abgang angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen waren oder aber dass keine Befreiung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erteilt wurde, so muss eine besondere Substitutionskontrolle vorgenommen werden. Für 2008 können die Mitgliedstaaten den Kontrollsatz gemäß Unterabsatz 1 ausgehend von den Kontrollexemplaren T5 und den gleichwertigen Dokumenten berechnen, die entweder ab dem 1. Januar 2008 oder dem 1. April 2008 eingehen.“

c)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Substitutionskontrolle gemäß Absatz 2 ist eine Konformitätskontrolle, mit der überprüft wird, ob das Erzeugnis bzw. die Ware mit dem Papier übereinstimmt, das sie von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle oder zur Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 begleitet hat. Ist durch eine solche Konformitätskontrolle der gesamten Ladung keine hinreichende Substitutionskontrolle möglich, werden andere Verfahren der Warenkontrolle, gegebenenfalls einschließlich Teilentladung, verwendet.“

d)

Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente, die für die in Absatz 2 genannten Substitutionskontrollen, für die Prüfungen der Verschlüsse und für die in Absatz 2a genannten besonderen Substitutionskontrollen in Anrechnung gebracht werden.“

e)

Absatz 5a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Über jede Substitutionskontrolle gemäß den Absätzen 2 und 2a ist von dem zuständigen Beamten, der die Kontrolle vorgenommen hat, ein Bericht zu erstellen. Der Bericht muss es ermöglichen, die Art der durchgeführten Kontrollen nachzuvollziehen, und hat das Kontrolldatum und den Namen des Beamten zu tragen. Die in Absatz 2a genannten Prüfungen von Verschlüssen und die Fälle, in denen Verschlüsse entfernt wurden oder aufgebrochen waren, werden gemäß Artikel 912c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfasst.“

f)

Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wurde bei der Substitutionskontrolle ein Verstoß gegen die Erstattungsregelung aufgedeckt, so unterrichtet die Zahlstelle die in Absatz 5 genannte Zollstelle über die entsprechenden Folgemaßnahmen.“

6.

In Anhang I wird der Ziffer 1 folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

Bezieht sich eine Ausfuhranmeldung lediglich auf einen Teil der Fracht des Schiffs, so beaufsichtigt die Zollstelle den materiellen Abgang der gesamten Ladung. Zu diesem Zweck überprüft die Zollstelle nach Beendigung des Ladevorgangs das Gesamtgewicht der geladenen Fracht anhand der Angaben unter Buchstabe a oder b und gegebenenfalls anhand der Angaben in den Handelspapieren.“

7.

Anhang III wird gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 14/2008 (ABl. L 8 vom 11.1.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6). Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird mit Wirkung vom 1.7.2008 ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 9).

(4)  ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2007.

(5)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.“

(6)  ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31.“


ANHANG I

In der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 werden die folgenden Anhänge XIII und XIV hinzugefügt:

ANHANG XIII

Vermerke gemäß Artikel 5 Absatz 8

:

Bulgarisch

:

Проверка за съответствие — Регламент (ЕО) № 800/1999

:

Spanisch

:

Control de conformidad Reglamento (CE) no 800/1999

:

Tschechisch

:

Kontrola souladu Nařízení (ES) č. 800/1999

:

Dänisch

:

Overensstemmelseskontrol forordning (EF) nr. 800/1999

:

Deutsch

:

Konformitätskontrolle Verordnung (EG) Nr. 800/1999

:

Estnisch

:

Vastavuskontroll. Määrus (EÜ) nr 800/1999

:

Griechisch

:

Έλεγχος αντιστοιχίας — Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 800/1999

:

Englisch

:

Conformity check Regulation (EC) No 800/1999

:

Französisch

:

Contrôle de conformité Règlement (CE) no 800/1999

:

Italienisch

:

Controllo di conformità regolamento (CE) n. 800/1999

:

Lettisch

:

Regulas (EK) Nr. 800/1999 atbilstības pārbaude

:

Litauisch

:

Atitikties patikrinimo Reglamentas (EB) Nr. 800/1999

:

Ungarisch

:

Megfelelőségi ellenőrzés 800/1999/EK rendelet

:

Maltesisch

:

Verifika ta' konformità r-Regolament (KE) Nru 800/1999

:

Holländisch

:

Conformiteitscontrole Verordening (EG) nr. 800/1999

:

Polnisch

:

Kontrola zgodności Rozporządzenie (WE) nr 800/1999

:

Portugiesisch

:

Verificação de concordância Regulamento (CE) n.o 800/1999

:

Rumänisch

:

Control de conformitate Regulamentul (CE) nr. 800/1999

:

Slowakisch

:

Kontrola zhody Nariadenie (ES) č. 800/1999

:

Slowenisch

:

Preverjanje skladnosti z Uredba (ES) št. 800/1999

:

Finnisch

:

Vastaavuustarkastus. Asetus (EY) N:o 800/1999

:

Schwedisch

:

Kontroll av överensstämmelse Förordning (EG) nr 800/1999

ANHANG XIV

Vermerke gemäß Artikel 8a

:

Bulgarisch

:

Сума на възстановяване под 1 000 EUR

:

Spanisch

:

Restitución inferior a 1 000 EUR

:

Tschechisch

:

Částka náhrady nižší než 1 000 EUR

:

Dänisch

:

Restitutioner mindre end 1 000 EUR

:

Deutsch

:

Erstattung weniger als 1 000 EUR

:

Estnisch

:

Eksporditoetus alla 1 000 EURO

:

Griechisch

:

Επιστροφή μικρότερη από 1 000 EUR

:

Englisch

:

Refunds less than EUR 1 000

:

Französisch

:

Restitution inférieure à 1 000 EUR

:

Italienisch

:

Restituzione inferiore a 1 000 EUR

:

Lettisch

:

Kompensācija, kas ir mazāka par EUR 1 000

:

Litauisch

:

Išmokos mažesnės negu 1 000 EUR

:

Ungarisch

:

1 000 eurónál kevesebb visszatérítés

:

Maltesisch

:

Rifużjonijiet ta' anqas minn EUR 1 000

:

Holländisch

:

Restitutie minder dan 1 000 EUR

:

Polnisch

:

Refundacja poniżej 1 000 EUR

:

Portugiesisch

:

Restituição inferior a 1 000 EUR

:

Rumänisch

:

Restituire inferioară valorii de 1 000 EUR

:

Slowakisch

:

Náhrady nižšie ako 1 000 EUR

:

Slowenisch

:

Nadomestila manj kot 1 000 EUR

:

Finnisch

:

Alle 1 000 euron tuet

:

Schwedisch

:

Bidragsbelopp lägre än 1 000 euro


ANHANG II

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

„1.1.

Zahl der Ausfuhranmeldungen je Sektor und Zollstelle, die nicht gemäß Artikel 2 zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes ausgeschlossen wurden. Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so enthält der Bericht die Gesamtzahl der Ausfuhranmeldungen je Sektor, die im betreffenden Staatsgebiet nicht gemäß Artikel 2 zur Berechnung des Mindestkontrollsatzes ausgeschlossen wurden.“

b)

Die Nummern 1.3 und 1.4 erhalten folgende Fassung:

„1.3.

Zahl und Prozentsatz der Warenkontrollen je Sektor und Zollstelle. Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so enthält der Bericht die Gesamtzahl und den Prozentsatz der im betreffenden Staatsgebiet vorgenommenen Warenkontrollen je Sektor.

1.4.

Gegebenenfalls Liste der Zollstellen, die verringerte Kontrollsätze gemäß Artikel 6 Buchstabe c anwenden. Wendet der Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 sowie Artikel 6 der vorliegenden Verordnung an, so enthält der Bericht die in diesem Artikel definierte Zahl und den dort definierten Prozentsatz der Warenkontrollen je Sektor und Zollstelle.“

2.

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 erhalten folgende Fassung:

„2.1.

Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente je Ausgangszollstelle, über die die Waren, für die eine Erstattung beantragt wird, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, erfasst als:

a)

die Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente für Ausfuhren, die einer Warenkontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 unterzogen wurden;

b)

die Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente für Ausfuhranmeldungen, die keiner Warenkontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 unterzogen wurden;

c)

die Gesamtzahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente.

2.2.

Zahl und Prozentsatz der Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Substitutionskontrollen und besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 2a je Ausgangszollstelle, über die die ausfuhrerstattungsfähigen Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

2.3.

Zahl der Kontrollexemplare T5 und der gleichwertigen Dokumente, bei denen die beim Abgang angebrachten Verschlüsse ohne Zollaufsicht entfernt wurden oder aufgebrochen waren oder aber keine Befreiung von der Verschlusspflicht gemäß Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erteilt wurde.“

b)

Die Nummer 2.4 wird gestrichen;

c)

Die folgende Nummer 2.8 wird angefügt:

„2.8.

Die Mitgliedstaaten geben an, wie der Kontrollsatz gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 2a für 2008 berechnet wird.“

3.

Ziffer 3 Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1.

Beschreibung der Verfahren, die für die Auswahl der einer Warenkontrolle, einer Substitutionskontrolle oder einer besonderen Substitutionskontrolle zu unterziehenden Sendungen angewendet wurden, und ihrer Wirksamkeit.“