22.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 159/2008 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2008
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (1), insbesondere auf Artikel 6,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), insbesondere auf Artikel 18, und die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) und die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (4), enthalten die Vorschriften für die vom Zoll vorzunehmenden Waren- und Substitutionskontrollen bei Ausfuhrerzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen, der Probleme, die die Mitgliedstaaten in ihren Jahresberichten über Warenkontrollen anführen, und der Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs sind geeignete Änderungen erforderlich. |
(2) |
Vor Anbringen der Verschlüsse überprüft die Ausfuhrzollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die erstattungsfähigen Erzeugnisse mit den Papieren übereinstimmen. Solche Sichtkontrollen, mit denen die allgemeinen Kontrollmaßnahmen im Rahmen des Zollverfahrens verbessert werden sollen, unterscheiden sich von den Substitutionskontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 oder den Warenkontrollen gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung. Mit Sichtkontrollen soll gegenüber dem Zoll bestätigt werden, dass die geladenen Erzeugnisse mit den in den Papieren genannten Erzeugnissen übereinstimmen. Normalerweise werden Erzeugnisse oder Waren nicht entladen, und Verpackungen werden nicht geöffnet oder entfernt. Ergibt eine Sichtkontrolle, dass möglicherweise im Hinblick auf die Übereinstimmung Probleme bestehen, so kann auf Beschluss der Zollverwaltung eine Warenkontrolle gemäß Verordnung (EWG) Nr. 386/90 vorgenommen werden. Für die Konformitätskontrollen gilt ein Mindestsatz von 10 % als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend. Die Ausfuhrzollstelle sollte die Sichtkontrolle informationshalber auf dem Kontrollexemplar T5 oder einem gleichwertigen Dokument vermerken. |
(3) |
Den Zollbehörden sollte der jeweilige Erstattungssatz mitgeteilt werden, wenn sie Ausfuhranmeldungen für Waren- oder Substitutionskontrollen auswählen. Diese Angabe sollte daher in der Ausfuhranmeldung und in dem Kontrollexemplar T5 oder dem gleichwertigen Dokument vermerkt werden. Allerdings liegen in einigen Mitgliedstaaten diese Informationen den Behörden bereits vor. Daher können Ausführer von der Verpflichtung, diese Angabe in der Ausfuhranmeldung oder dem Kontrollexemplar T5 bzw. einem gleichwertigen Dokument oder beiden zu machen, freigestellt werden. |
(4) |
Um sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Angabe des Ausfuhrerstattungssatzes eingehalten wird, sind Vorschriften zu erlassen, um davon abzuschrecken, falsche Angaben zu machen. Dazu sind geeignete Sanktionen vorzusehen. Bestehen große Unterschiede zwischen den Erstattungsbeträgen, die ausgehend von dem angegebenen Ausfuhrerstattungssatz berechnet wurden, und den tatsächlich geltenden Ausfuhrerstattungen, so könnte dies die Zollbehörden dazu verleiten, eigentlich erforderliche Kontrollen nicht durchzuführen. Vor allem für Fälle, in denen die Ausführer einen Satz angeben, der einer Ausfuhrerstattung von weniger als 1 000 EUR entspricht, während die geltende Erstattung über 10 000 EUR beträgt, sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erlassen werden. |
(5) |
Damit die Kontrollen vor allem solche Ausfuhrerzeugnisse erfassen, für die ein relativ hoher Erstattungsbetrag gilt, werden die in Mengen oder Erstattungsbeträgen ausgedrückten Schwellenwerte für die Auswahl, unter denen die Kontrollen im Allgemeinen bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden, angehoben. |
(6) |
Die durch ein starres Kontrollschema der Zollbehörden bedingte Voraussagbarkeit von Zollkontrollen sollte minimiert werden. Deswegen sollten die Zollbehörden zu unterschiedlichen Zeitpunkten den Betrieb des Ausführers aufsuchen und die Kontrollen durchführen. Gleichzeitig sollte dadurch, dass die Nämlichkeit der Ausfuhrerzeugnisse vor dem Verladen gesichert wird, wirksamer verhindert werden, dass Ausführer Erzeugnisse nach Einreichen der Ausfuhranmeldung und vor Ankunft der Zollkontrolleure austauschen. Die Erfassung der von den Zollbehörden durchgeführten Warenkontrollen sollte entsprechend angepasst werden. |
(7) |
Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so sollten die besonderen Vorschriften in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 angewendet werden können. |
(8) |
Substitutionskontrollen sollten bei allen Ausfuhren durchgeführt werden, die zu Beginn des Verfahrens keiner Warenkontrolle unterzogen wurden. Die Gesamtzahl der Substitutionskontrollen und der besonderen Substitutionskontrollen muss einen repräsentativen Anteil der Ausfuhren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft umfassen. Die Anzahl dieser Kontrollen sollte daher anhand eines Prozentsatzes der Zahl der Kontrollexemplare T5 oder der gleichwertigen Dokumente festgelegt werden, und nicht aufgrund der Anzahl der Tage, an denen die ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen. |
(9) |
Bei der Entscheidung darüber, ob Substitutionskontrollen oder besondere Substitutionskontrollen erforderlich sind, sollte die Ausgangszollstelle aktiv prüfen, ob Zollverschlüsse vorhanden und ob diese unversehrt sind. Ein Mindestsatz von 10 % gilt für die Prüfungen der Verschlüsse als wirksam, verhältnismäßig und abschreckend. |
(10) |
Die Vorschriften über Jahresberichte in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 sind entsprechend anzupassen. |
(11) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihrem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Nach Artikel 8 wird der folgende Artikel 8a eingefügt: „Artikel 8a Der Ausführer trägt zu dem in der Ausfuhrlizenz oder Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bzw. in der Erstattungsbescheinigung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (5) genannten Zeitpunkt der Vorausfestsetzung den Satz der Ausfuhrerstattungen in Euro pro Erzeugnis- oder Wareneinheit in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder ihrer elektronischen Entsprechung und in Feld 106 des Kontrollexemplars T5 oder einem vergleichbaren Dokument ein. Wurden die Ausfuhrerstattungen nicht im Voraus festgesetzt, so können höchstens zwölf Monate alte Daten über vorhergehende Erstattungen für die gleichen Erzeugnisse oder Waren herangezogen werden. Überqueren die auszuführenden Erzeugnisse oder Waren nicht die Grenze eines anderen Mitgliedstaats und ist nicht der Euro die Landeswährung, so dürfen die Erstattungssätze in Landeswährung angegeben werden. Die zuständigen Behörden können den Ausführer von den Auflagen gemäß Absatz 1 befreien, wenn die Zollverwaltung über ein System verfügt, mit dem den betroffenen Dienststellen die gleichen Informationen mitgeteilt werden. Betreffen die Ausfuhranmeldungen und Kontrollexemplare T5 sowie die gleichwertigen Dokumente Ausfuhrerstattungsbeträge von weniger als 1 000 EUR, so können die Ausführer beschließen, einen der in Anhang XIV genannten Vermerke anzubringen. |
3. |
In Artikel 51 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Wird festgestellt, dass der Satz der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 8a nicht angegeben wurde, so gilt unbeschadet von Artikel 8a Unterabsatz 2 ein Satz von Null. Ist der ausgehend von gemäß Artikel 8a vorgelegten Informationen berechnete Betrag der Ausfuhrerstattung niedriger als der geltende Satz, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu leistende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, abzüglich eines Betrags in Höhe von:
Unterabsatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausführer den zuständigen Behörden glaubhaft nachweist, dass die in dem genannten Unterabsatz beschriebene Situation auf höhere Gewalt oder auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen ist oder gegebenenfalls auf korrekten Angaben über frühere Zahlungen basierte. Unterabsatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Artikel 51 Absatz 1 für Sanktionen gilt, die auf den gleichen Elementen wie bei der Festsetzung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen beruhen.“ |
4. |
Die Anhänge XIII und XIV, deren Wortlaut in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführt ist, werden angefügt. |
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Dem Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Beginn der Warenkontrolle im Betrieb des Ausführers gegenüber dem gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 mitgeteilten Beginn des Verladevorgangs variiert.“ |
3. |
Dem Artikel 6 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so kann er die Vorschriften gemäß Unterabsatz 1 anwenden.“ |
4. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der zuständige Zollbeamte fertigt über jede von ihm durchgeführte Warenkontrolle einen detaillierten Bericht an. Kontrollberichte enthalten mindestens Angaben über
Die Berichte werden bei der Zollstelle, die die Warenkontrolle durchgeführt hat, oder einem anderen Ort in dem Mitgliedstaat drei Jahre lang nach dem Jahr der Ausfuhr so aufbewahrt, dass ein einfacher Zugriff möglich ist.“ |
5. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
6. |
In Anhang I wird der Ziffer 1 folgender Buchstabe c angefügt:
|
7. |
Anhang III wird gemäß dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 14/2008 (ABl. L 8 vom 11.1.2008, S. 1).
(2) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6). Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird mit Wirkung vom 1.7.2008 ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 9).
(4) ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2007.
(5) ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.“
(6) ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31.“
ANHANG I
In der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 werden die folgenden Anhänge XIII und XIV hinzugefügt:
ANHANG XIII
Vermerke gemäß Artikel 5 Absatz 8
— |
: |
Bulgarisch |
: |
Проверка за съответствие — Регламент (ЕО) № 800/1999 |
— |
: |
Spanisch |
: |
Control de conformidad Reglamento (CE) no 800/1999 |
— |
: |
Tschechisch |
: |
Kontrola souladu Nařízení (ES) č. 800/1999 |
— |
: |
Dänisch |
: |
Overensstemmelseskontrol forordning (EF) nr. 800/1999 |
— |
: |
Deutsch |
: |
Konformitätskontrolle Verordnung (EG) Nr. 800/1999 |
— |
: |
Estnisch |
: |
Vastavuskontroll. Määrus (EÜ) nr 800/1999 |
— |
: |
Griechisch |
: |
Έλεγχος αντιστοιχίας — Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 800/1999 |
— |
: |
Englisch |
: |
Conformity check Regulation (EC) No 800/1999 |
— |
: |
Französisch |
: |
Contrôle de conformité Règlement (CE) no 800/1999 |
— |
: |
Italienisch |
: |
Controllo di conformità regolamento (CE) n. 800/1999 |
— |
: |
Lettisch |
: |
Regulas (EK) Nr. 800/1999 atbilstības pārbaude |
— |
: |
Litauisch |
: |
Atitikties patikrinimo Reglamentas (EB) Nr. 800/1999 |
— |
: |
Ungarisch |
: |
Megfelelőségi ellenőrzés 800/1999/EK rendelet |
— |
: |
Maltesisch |
: |
Verifika ta' konformità r-Regolament (KE) Nru 800/1999 |
— |
: |
Holländisch |
: |
Conformiteitscontrole Verordening (EG) nr. 800/1999 |
— |
: |
Polnisch |
: |
Kontrola zgodności Rozporządzenie (WE) nr 800/1999 |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
Verificação de concordância Regulamento (CE) n.o 800/1999 |
— |
: |
Rumänisch |
: |
Control de conformitate Regulamentul (CE) nr. 800/1999 |
— |
: |
Slowakisch |
: |
Kontrola zhody Nariadenie (ES) č. 800/1999 |
— |
: |
Slowenisch |
: |
Preverjanje skladnosti z Uredba (ES) št. 800/1999 |
— |
: |
Finnisch |
: |
Vastaavuustarkastus. Asetus (EY) N:o 800/1999 |
— |
: |
Schwedisch |
: |
Kontroll av överensstämmelse Förordning (EG) nr 800/1999 |
ANHANG XIV
Vermerke gemäß Artikel 8a
— |
: |
Bulgarisch |
: |
Сума на възстановяване под 1 000 EUR |
— |
: |
Spanisch |
: |
Restitución inferior a 1 000 EUR |
— |
: |
Tschechisch |
: |
Částka náhrady nižší než 1 000 EUR |
— |
: |
Dänisch |
: |
Restitutioner mindre end 1 000 EUR |
— |
: |
Deutsch |
: |
Erstattung weniger als 1 000 EUR |
— |
: |
Estnisch |
: |
Eksporditoetus alla 1 000 EURO |
— |
: |
Griechisch |
: |
Επιστροφή μικρότερη από 1 000 EUR |
— |
: |
Englisch |
: |
Refunds less than EUR 1 000 |
— |
: |
Französisch |
: |
Restitution inférieure à 1 000 EUR |
— |
: |
Italienisch |
: |
Restituzione inferiore a 1 000 EUR |
— |
: |
Lettisch |
: |
Kompensācija, kas ir mazāka par EUR 1 000 |
— |
: |
Litauisch |
: |
Išmokos mažesnės negu 1 000 EUR |
— |
: |
Ungarisch |
: |
1 000 eurónál kevesebb visszatérítés |
— |
: |
Maltesisch |
: |
Rifużjonijiet ta' anqas minn EUR 1 000 |
— |
: |
Holländisch |
: |
Restitutie minder dan 1 000 EUR |
— |
: |
Polnisch |
: |
Refundacja poniżej 1 000 EUR |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
Restituição inferior a 1 000 EUR |
— |
: |
Rumänisch |
: |
Restituire inferioară valorii de 1 000 EUR |
— |
: |
Slowakisch |
: |
Náhrady nižšie ako 1 000 EUR |
— |
: |
Slowenisch |
: |
Nadomestila manj kot 1 000 EUR |
— |
: |
Finnisch |
: |
Alle 1 000 euron tuet |
— |
: |
Schwedisch |
: |
Bidragsbelopp lägre än 1 000 euro |
ANHANG II
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Ziffer 3 Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:
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