22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 156/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 in Bezug auf den Mindestgehalt des Futtermittelzusatzstoffes Monensin-Natrium (Coxidin)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Futtermittelzusatzstoff Monensin-Natrium (Coxidin) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission (2) wurde der Zusatzstoff für zehn Jahre zur Verwendung für Masthühner und Truthühner zugelassen, wobei diese Zulassung an den Inhaber der Zulassung für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes gebunden ist.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“ genannt) zu ändern.

(3)

Der Inhaber der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff Monensin-Natrium (Coxidin) hat beantragt, den in den Zulassungsbedingungen festgelegten Mindestgehalt des Futtermittelzusatzstoffes in Bezug auf die Verwendung für Truthühner zu verringern.

(4)

Die Behörde schlug in ihrem Gutachten vom 18. September 2007 vor, den Mindestgehalt des Zusatzstoffes für Truthühner von 90 mg auf 60 mg/kg Alleinfuttermittel zu senken, da dieser Gehalt als wirksam gegen Kokzidiose angesehen werden kann (3).

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 109/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 6.

(3)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) über die Wirksamkeit von Coxidin 25 % (Monensin-Natrium) als Futterzusatzstoff für Truthühner. Angenommen am 18. September 2007. The EFSA Journal (2007) 545, 1-13.


ANHANG

„ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Vorläufige Rückstandshöchstgehalte im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs

mg des Wirkstoffs/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kokzidiostatika und Histomonostatika

5 1 701

Huvepharma

NV Belgium

Monensin-Natrium

(Coxidin)

 

Wirkstoff:

C36H61O11Na

Monocarboxylsäure-Polyether-Natriumsalz, gebildet aus Streptomyces cinnamonensis, 28682, LMG S-19095 als Pulver.

 

Zusammensetzung der Faktoren:

 

Monensin A: mindestens 90 %

 

Monensin A + B: mindestens 95 %

 

Monensin C: 0,2-0,3 %

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Technische Zubereitung Monensin-Natrium entspricht einer Monensin-Aktivität von 25 %

 

Perlit: 15-20 %

 

Weizenkleie 55-60 %

 

Analysemethode (1)

Methode für die Bestimmung des Wirkstoffs: Hochleistungsflüssigchromatografie (HPLC) mit Nachsäulenderivatisierung und UV-Detektion (λ = 520 nm).

Masthühner

100

125

1.

Verabreichung mindestens 3 Tage vor der Schlachtung unzulässig.

2.

Der Zusatzstoff muss in Form einer Vormischung in Mischfuttermittel eingemischt werden.

3.

Höchstgehalt von Monensin-Natrium in Ergänzungsfuttermitteln:

625 mg/kg für Masthühner;

500 mg/kg für Truthühner.

4.

Monensin-Natrium darf nicht mit anderen Kokzidiostatika vermischt werden.

5.

Angabe in der Gebrauchsanweisung:

‚Gefährlich für Equiden. Dieses Futtermittel enthält ein Ionophor; gleichzeitige Verabreichung von Tiamulin ist zu vermeiden, und auf mögliche Nebenwirkungen bei gleichzeitiger Verwendung anderer Arzneimittel ist zu achten.‘

6.

Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.

6.2.2017

25 μg Monensin-Natrium/kg Haut/Fett (Feuchtgewebe).

8 μg Monensin-Natrium/kg Leber, Niere und Muskelfleisch (Feuchtgewebe).

Truthühner

16 Wochen

60

100


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives“