22.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 156/2008 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 in Bezug auf den Mindestgehalt des Futtermittelzusatzstoffes Monensin-Natrium (Coxidin)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Futtermittelzusatzstoff Monensin-Natrium (Coxidin) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission (2) wurde der Zusatzstoff für zehn Jahre zur Verwendung für Masthühner und Truthühner zugelassen, wobei diese Zulassung an den Inhaber der Zulassung für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes gebunden ist. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers und auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „die Behörde“ genannt) zu ändern. |
(3) |
Der Inhaber der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff Monensin-Natrium (Coxidin) hat beantragt, den in den Zulassungsbedingungen festgelegten Mindestgehalt des Futtermittelzusatzstoffes in Bezug auf die Verwendung für Truthühner zu verringern. |
(4) |
Die Behörde schlug in ihrem Gutachten vom 18. September 2007 vor, den Mindestgehalt des Zusatzstoffes für Truthühner von 90 mg auf 60 mg/kg Alleinfuttermittel zu senken, da dieser Gehalt als wirksam gegen Kokzidiose angesehen werden kann (3). |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 109/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2008
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(2) ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 6.
(3) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (FEEDAP) über die Wirksamkeit von Coxidin 25 % (Monensin-Natrium) als Futterzusatzstoff für Truthühner. Angenommen am 18. September 2007. The EFSA Journal (2007) 545, 1-13.
ANHANG
„ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff (Handelsbezeichnung) |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
Vorläufige Rückstandshöchstgehalte im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs |
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mg des Wirkstoffs/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kokzidiostatika und Histomonostatika |
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5 1 701 |
Huvepharma NV Belgium |
Monensin-Natrium (Coxidin) |
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Masthühner |
— |
100 |
125 |
|
6.2.2017 |
25 μg Monensin-Natrium/kg Haut/Fett (Feuchtgewebe). 8 μg Monensin-Natrium/kg Leber, Niere und Muskelfleisch (Feuchtgewebe). |
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Truthühner |
16 Wochen |
60 |
100 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives“