22.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 155/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 der Tabelle genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiter verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1352/2007 der Kommission (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbeschreibung

Einreihung KN-Code

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ware aus zwei vorgeformten, beidseitig mit Gewirk bedeckten Schalen aus weichem Zellkunststoff. Zur Verstärkung der ovalen Form der Schalen sind an deren Rändern gewirkte Bänder angenäht. Die Schalen werden mit einer magnetischen Metallschließe zusammengefügt.

Die Schalen sind im Inneren mit einer Haftbeschichtung versehen, die mit einem Kunststofffilm geschützt ist. Nach Entfernung des Kunststofffilms haftet die Ware durch die Haftschicht an der Büste.

Die Ware wird direkt auf der Haut getragen.

(Büstenhalter)

(Siehe Fotografien Nr. 643A und 643B) (1)

6212 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a Ziffer 5 zu Kapitel 59 und der Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 61 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5903, 6212, 6212 10 und 6212 10 90.

Da der Zellkunststoff der Schalen beidseitig mit Gewirk aus Spinnstofferzeugnissen verbunden ist, geht die Funktion dieses Gewirkes über die reine Verstärkung hinaus und verleiht dem Material den wesentlichen Charakter eines Spinnstofferzeugnisses. Daher dient das Gewirk aus Spinnstofferzeugnissen nicht nur der Verstärkung im Sinne der Anmerkung 2 Buchstabe a Ziffer 5 zu Kapitel 59, sondern ist als stoffliche Beschaffenheit der Ware anzusehen (vgl. auch HS-Erläuterungen zu Kapitel 39, Allgemeines, „Kunststoffe in Verbindung mit textilen Stoffen“, Buchstabe d und letzter Absatz). Demnach handelt es sich um eine Ware aus Spinnstoffen im Sinne von Abschnitt XI und nicht um eine Ware der Unterposition 3926 20 (Kleidung aus Kunststoff).

Die Ware weist die Merkmale eines Büstenhalters auf, d. h. durch die ovalen, vorgeformten und an den Rändern verstärkten Zellkunststoffschalen, zusammen mit den magnetischen Schließen wird der Büste Halt gegeben. Anstelle der üblichen, über den Rücken verlaufenden Träger haftet die Ware durch einen Haftfilm am Körper. Bei Befestigung der Zellkunststoffschalen an der Brustunterseite wird die Büste durch die Dicke der Schalen gestützt und angehoben. Darüber hinaus wird beim Anziehen der Ware der obere Teil der Schalen so hoch wie möglich an der Haut oberhalb der Brüste befestigt, dass die Brüste in den Schalen angehoben und gestützt werden. Somit dient die Ware im Sinne von Absatz 1 der HS-Erläuterungen zu Position 6212 dazu, „gewisse Teile des Körpers zu stützen“. Außerdem wird die Ware ebenso wie andere Büstenhalter direkt auf der Haut getragen.

Die Ware wird als Büstenhalter in die Position 6212 eingereiht, weil diese Position Büstenhalter aller Art umfasst (vgl. auch HS-Erläuterungen zu Position 6212 Absatz 2 (1)).


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(1)  Die Fotos dienen lediglich der Information.