2.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 98/2008 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2008

zur Änderung mehrerer Verordnungen bezüglich der KN-Codes für bestimmte Rindfleischerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) sieht für bestimmte Rindfleischerzeugnisse Änderungen der Kombinierten Nomenklatur vor.

(2)

Durch Verordnungen zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) wurden in den vergangenen Jahren auch Änderungen der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Rindfleischerzeugnisse eingeführt, die nicht alle in die nachstehend genannten Verordnungen, mit denen die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch geregelt wird, übernommen wurden: Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (4); Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (5) und Verordnung (EG) Nr. 545/2007 der Kommission vom 16. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 (6).

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1731/2006 und (EG) Nr. 545/2007 sind daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen sollten ab dem 1. Januar 2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007, gelten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe a der Tabelle wird wie folgt geändert:

a)

Der KN-Code „0210 90 41 “ für „Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert“ wird ersetzt durch den KN-Code „0210 99 51 “;

b)

der KN-Code „0210 90 90 “ für „Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen“ wird ersetzt durch den KN-Code „0210 99 90 “.

2.

Buchstabe b der Tabelle wird wie folgt geändert:

a)

Die KN-Codes „0206 10 91 “ und „0206 10 99 “ für „Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen“ werden ersetzt durch den KN-Code „0206 10 98 “;

b)

die KN-Codes „0206 21 00 “, „0206 22 90 “ und „0206 29 99 “ für „Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen“ werden ersetzt durch die KN-Codes „0206 21 00 “, „0206 22 00 “ und „0206 29 99 “;

c)

der KN-Code „0210 90 49 “ für „Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch“ wird ersetzt durch den KN-Code „0210 99 59 “;

d)

die KN-Codes „1602 50 31 bis 1602 50 80 “ für „Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen“ werden ersetzt durch die KN-Codes „1602 50 31 “ und „1602 50 95 “.

Artikel 2

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 setzt die Zahlung einer Ausfuhrerstattung für Konserven der KN-Codes 1602 50 31 9125, 1602 50 31 9325, 1602 50 95 9125 und 1602 50 95 9325 (nachstehend ‚die Konserven‘ genannt) die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen voraus.“

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 545/2007 erhält folgende Fassung:

„‚A-Erzeugnisse‘ im Sinne dieser Verordnung sind Verarbeitungserzeugnisse der KN-Codes 1602 10 , 1602 50 31 oder 1602 50 95 , die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 % und mindestens 20 % mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Gesamtnettogewichts ausmachen müssen.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 34 vom 9.2.1979, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).

(2)   ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1.

(3)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1352/2007 der Kommission (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 3).

(4)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(5)   ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.

(6)   ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 14.