29.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 75/2008 DES RATES

vom 28. Januar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als ermächtigter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 (1) sind Vorschriften für die ordnungsgemäße Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen bei Warenausfuhren aus der Gemeinschaft im Rahmen ihrer präferenziellen Handelsbeziehungen mit bestimmten Drittländern festgelegt worden.

(2)

Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 sollten geändert werden, um eine ordnungsgemäße Angabe des Ursprungs von Materialien, die zur Herstellung von Waren mit Ursprungseigenschaft in der Gemeinschaft dienen, zu gewährleisten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

2.

Anhang IV erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgefertigten Lieferantenerklärungen für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1617/2006 (ABl. L 300 vom 31.10.2006, S. 5).


ANHANG I

„ANHANG III

Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Die Lieferantenerklärung nachstehenden Wortlauts ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

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ANHANG II

„ANHANG IV

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Die Lieferantenerklärung nachstehenden Wortlauts ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

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