25.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 60/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2008

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 hinsichtlich der Aufteilung der Teilzeiträume eines Einfuhrzollkontingents für vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis im Jahr 2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3) sieht für die in ihrem Artikel 1 aufgeführten Kontingente die Aufteilung in Teilzeiträume vor, um die Einfuhren von Reis über das gesamte Jahr zu verteilen.

(2)

Aufgrund von Störungen der Reiseinfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft, zu denen es 2006 und 2007 gekommen ist, nachdem Reis auf den amerikanischen Markt gelangt ist, der mit dem gentechnisch veränderten Reis „LL RICE 601“ kontaminiert war, konnte im Jahr 2007 das Kontingent für die Einfuhr von 38 721 Tonnen vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das zu dem in der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehenen Gesamteinfuhrkontingent von 63 000 Tonnen vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis gehört, nicht vollständig ausgeschöpft werden.

(3)

Da die Vereinigten Staaten von Amerika zu den üblichen Reislieferanten der Gemeinschaft gehören, ist dafür zu sorgen, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika möglichst bald wieder in normalem Umfang aufgenommen werden können. Hierzu ist es erforderlich, die Aufteilung der Teilzeiträume für das Gesamteinfuhrkontingent von 63 000 Tonnen vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis für 2008 zu ändern, für das Kontingent von Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika einen zusätzlichen Teilzeitraum im Februar des Jahres 2008 vorzusehen und innerhalb dieses Kontingents von den Teilzeiträumen der Monate April und Juli 2008 eine ausreichende Menge auf den Teilzeitraum des Monats Februar 2008 zu übertragen, um das oben genannte Ziel zu erreichen, ohne die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt und die Einfuhren aus anderen Ursprungsländern zu stören und ohne die jährliche Gesamtmenge dieses Kontingents in Höhe von 38 721 Tonnen zu überschreiten.

(4)

Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen der Einfuhrströme konnten bestimmte Einfuhrlizenzen im Jahr 2007 nicht verwendet werden. Es ist daher angezeigt, ihre etwaige Verwendung im Jahr 2008 nicht zu untersagen.

(5)

Daher ist für das Jahr 2008 von der Verordnung (EG) Nr. 327/98 abzuweichen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Jahr 2008 wird die zu dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4127 gehörende und in Anhang IX Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 aufgeführte Menge von 38 721 Tonnen vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeteilt.

(2)   Die Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 327/98, die im Jahr 2007 von den dort aufgeführten Drittländern erteilt wurden, können für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für das Kontingentsjahr 2008 verwendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1538/2007 (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 49).


ANHANG

Teilzeiträume für das Einfuhrzollkontingent von 63 000 Tonnen vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für 2008:

Ursprungsland

Menge in Tonnen

Laufende Nummer

Teilzeiträume (Mengen in Tonnen)

Januar

Februar

April

Juli

September

Oktober

Vereinigte Staaten von Amerika

38 721

09.4127

9 681

13 813

10 151

5 076

 

Thailand

21 455

09.4128

10 727

 

5 364

5 364

 

Australien

1 019

09.4129

0

 

1 019

 

Andere Ursprungsländer

1 805

09.4130

0

 

1 805

 

Alle Ursprungsländer

 

09.4138

 

 

 

 

 

 (1)

Insgesamt

63 000

20 408

13 813

18 339

10 440

 


(1)  Saldo der nicht verwendeten Mengen aus den vorangegangenen Teilzeiträumen, veröffentlicht in einer Verordnung der Kommission.

Die für das Jahr 2008 geänderten Mengen betreffen nur den Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika und die Gesamtmengen für die einzelnen Teilzeiträume.