22.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 49/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2008

zur Festsetzung der für Phase 2 des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Intervention verfügbaren Maismenge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (2), insbesondere auf Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 sind die Regeln für die Zuteilung der interventionsfähigen Mengen Mais für die Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 festgelegt worden. Die Zuteilung erfolgt in zwei Phasen, „Phase 1“ und „Phase 2“ genannt.

(2)

Die während Phase 1, die vom 1. August bis zum 31. Dezember 2007 lief, zur Intervention angebotene Menge Mais hat die Höchstmenge gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 nicht überschritten. Somit ist die Menge Mais zu veröffentlichen, die im Laufe von Phase 2 des Wirtschaftsjahres 2007/08 zur Intervention angeboten werden kann.

(3)

Gemäß Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 beginnt Phase 2 am Tag nach Veröffentlichung der für diese Phase noch zur Verfügung stehenden interventionsfähigen Menge durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Tag ist in allen Mitgliedstaaten der erste Tag für die Einreichung von Angeboten und diese Phase endet spätestens am 30. April in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal, am 30. Juni in Schweden und am 31. Mai in den übrigen Mitgliedstaaten. Deshalb ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Menge Mais, die im Laufe von Phase 2 des Wirtschaftsjahres 2007/08 gemäß Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 zur Intervention angeboten werden kann, beläuft sich auf 1 500 000 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(2)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2007 (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 3).