12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 23/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2008

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

(2)

Es besteht die Notwendigkeit, die gemeinsamen grundlegenden Normen zu präzisieren. Für die Bildproduktion gefährlicher Gegenstände (Threat Image Projection — TIP) sollten Leistungsanforderungen festgelegt werden. Es sollte in Betracht gezogen werden, diese Leistungsanforderungen regelmäßig und mindestens alle 2 Jahre zu überprüfen, um ihre Anpassung an die technischen Entwicklungen zu gewährleisten, vor allem mit Blick auf den Umfang der Bibliothek verfügbarer virtueller Bilder.

(3)

Die TIP sollte eingesetzt werden, um den Kontrolleuren bei der Prüfung von Handgepäck sowie aufgegebenem Gepäck mit Hilfe der Projektion virtueller Bilder von gefährlichen Gegenständen auf das Röntgenbild eines Gepäckstücks ein zuverlässigeres Arbeiten zu ermöglichen. Für die Projektion virtueller Bilder gefährlicher Gegenstände auf die Bilder von Gepäckstücken sollte ein Mindest- und ein Höchstsatz bestimmt werden. Nach der Reaktion der Kontrolleure auf die Bilder der Gepäckstücke sollte die TIP ihnen in einer Rückmeldung mitteilen, ob sie das virtuelle Bild des gefährlichen Gegenstandes korrekt interpretiert haben. Ferner sollte die Bibliothek der bei der TIP eingesetzten virtuellen Bilder regelmäßig erweitert und aktualisiert werden, um neue gefährliche Gegenstände einzubeziehen und eine zu starke Gewöhnung an die virtuellen Bilder zu vermeiden.

(4)

Informationen über die Leistungsanforderungen für Sicherheitsausrüstungen an Flughäfen, einschließlich TIP, sollten nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, da sie zur Umgehung der Sicherheitskontrollen missbraucht werden könnten. Die Informationen sollten ausschließlich den Regulierungsbehörden und den Ausrüstungsherstellern zugänglich sein.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

In Bezug auf die Vertraulichkeit dieses Anhangs findet Artikel 3 der genannten Verordnung Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2008

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3).

(2)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1477/2007 (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 22).


ANHANG

Gemäß Artikel 1 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.