12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 22/2008 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2008

mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91 (2), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, die Artikel 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 461/93 der Kommission vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 wurde ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema mit dem Ziel eingeführt, die Markttransparenz im Schaffleischsektor zu verbessern. Zur Festlegung der Marktpreise für die betreffenden Handelsklassen sind ausführliche Bestimmungen erforderlich. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Marktpreise auf der geeignetsten Vermarktungsstufe zu bestimmen sind. Als geeignetste Stufe sollte der Eingang zum Schlachtbetrieb gelten. Damit die Schlachtkörper von Schafen in der gesamten Gemeinschaft einheitlich klassifiziert werden, sollten die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen sowie die Farbe genauer definiert werden.

(3)

Es sollte eine Preisberichterstattung eingeführt werden, die sich auf die Klassifizierung der Schlachtkörper unmittelbar nach der Schlachtung bezieht. Für diesen Zweck sollten die Schlachtkörper genau identifiziert werden.

(4)

Die Einteilung in Handelsklassen sollte von ausreichend qualifiziertem Personal vorgenommen werden. Die Stichhaltigkeit dieser Einteilung sollte durch wirksame, eine einheitliche Anwendung gewährleistende Kontrollen geprüft werden.

(5)

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 nimmt eine gemeinschaftliche Überwachungsgruppe Inspektionen vor, um in der Gemeinschaft eine einheitliche Anwendung des Handelsklassenschemas zu gewährleisten.

(6)

Die Zusammensetzung der Gruppe und die Durchführung dieser Inspektionen vor Ort sollten geregelt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schafschlachtkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 zu ermittelnde Marktpreis ist der dem Lieferanten für Lämmer mit Ursprung in der Gemeinschaft gezahlte Preis frei Schlachthof vor Mehrwertsteuer. Dieser Preis wird ausgedrückt je 100 kg Schlachtkörpergewicht gemäß der Referenzaufmachung nach Artikel 2 der genannten Verordnung, am Haken im Schlachthof gewogen und eingestuft.

(2)   Als Gewicht wird das um den kühlungsbedingten Gewichtsverlust bereinigte Gewicht des warmen Schlachtkörpers zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die verwendeten Berichtigungskoeffizienten mit.

(3)   Weicht der am Haken gewogene und eingestufte Schlachtkörper von der Referenzaufmachung ab, passen die Mitgliedstaaten das Schlachtkörpergewicht durch Anwendung von Berichtigungskoeffizienten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die angewendeten Koeffizienten mit.

Bei den Kategorien des Anhangs III der genannten Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch auch die für die jeweils übliche Schlachtkörperaufmachung je 100 kg erzielten Preise mitteilen. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Unterschiede zwischen dieser Aufmachung und der Referenzaufmachung.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten, deren Schaffleischerzeugung 200 Tonnen im Jahr überschreitet, übermitteln der Kommission eine vertrauliche Liste der Schlachthöfe oder Betriebe, die an der Ermittlung der Preise gemäß dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema beteiligt sind, nachfolgend: beteiligte Betriebe, sowie deren geschätzte jährliche Schlachtleistung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für alle beteiligten Betriebe spätestens jeden Donnerstag den Durchschnittspreis in Euro oder in Landeswährung, der für jede Lammqualität im Rahmen des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas in der Vorwoche der Woche ermittelt wurde, in der die Mitteilung erfolgt, sowie die entsprechenden Mengen. Entfallen auf eine bestimmte Qualität jedoch weniger als 1 % der Gesamtmenge, so braucht der genannte Preis nicht mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem den gewichtsabhängigen Durchschnittspreis aller in Klassen eingeteilten, für die Preisermittlung verwendeten Lammschlachtkörper mit.

Die Mitgliedstaaten werden jedoch ermächtigt, die Preise für jede der im Anhang I beschriebenen Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen nach Gewichtskriterien zu unterteilen. Unter „Qualität“ ist die Kombination der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen zu verstehen.

Artikel 3

Die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 genannten zusätzlichen Bestimmungen sind für die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen in Anhang I aufgeführt. Die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 genannte Fleischfarbe wird unter Bezugnahme auf eine genormte Farbskala an der Flanke neben dem „rectus abdominis“ festgestellt.

Artikel 4

(1)   Die Klassifizierung erfolgt spätestens eine Stunde nach der Schlachtung.

(2)   Die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 genannte Kennzeichnung der Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, die in den beteiligten Betrieben nach Maßgabe des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schafschlachtkörper eingestuft worden sind, erfolgt durch Stempelaufdruck, aus dem die Kategorie sowie die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse hervorgehen.

Bei diesem Stempelaufdruck nach einem von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zugelassenen Verfahren ist unverwischbare, ungiftige Tinte zu verwenden.

Die Kategorien werden wie folgt bezeichnet:

a)

L: Schlachtkörper von unter zwölf Monate alten Schafen (Lämmern);

b)

S: Schlachtkörper anderer Schafe.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Kennzeichnung durch eine fälschungssichere und fest angebrachte Marke ersetzt wird.

Artikel 5

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Klassifizierung durch ausreichend qualifiziertes Fachpersonal erfolgt. Die Mitgliedstaaten bestimmten dieses Personal mittels eines Zulassungsverfahrens oder mittels Benennung einer hierfür zuständigen Einrichtung.

(2)   Die Klassifizierung in den beteiligten Betrieben wird ohne Vorankündigung von einer vom jeweiligen beteiligten Betrieb unabhängigen, vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung kontrolliert. Alle beteiligten Betriebe, die Klassifizierungen vornehmen, sind mindestens einmal alle drei Monate diesen Kontrollen zu unterziehen, die sich auf mindestens 50 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Schlachtkörper erstrecken.

Ist jedoch die Kontrollstelle auch für die Klassifizierung der Schlachtkörper zuständig oder untersteht sie keiner Behörde, so müssen die in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen unter denselben Bedingungen mindestens einmal jährlich unter Aufsicht einer Behörde an Ort und Stelle durchgeführt werden. Die Arbeitsergebnisse der Kontrollstelle werden den Behörden regelmäßig mitgeteilt.

Artikel 6

Die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 genannte Überwachungsgruppe der Gemeinschaft, nachstehend: „die Gruppe“, hat die Aufgabe, vor Ort

a)

die Anwendung der Vorschriften über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und

b)

die Feststellung der Marktpreise nach dem Handelsklassenschema zu kontrollieren.

Artikel 7

Ein Kommissionssachverständiger führt den Vorsitz der Gruppe. Die Mitgliedstaaten benennen die Sachverständigen aufgrund ihrer Unabhängigkeit und ihrer Fachkenntnisse, vor allem auf den Gebieten der Klassifizierung von Schlachtkörpern und der Marktpreisermittlung.

Die Sachverständigen dürfen Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit als Gruppenmitglieder erhalten haben, weder persönlich nutzen noch weitergeben.

Artikel 8

Die Kontrollen vor Ort werden von einer Delegation der Gruppe mit höchstens sieben Mitgliedern vorgenommen. Diese Delegation setzt sich wie folgt zusammen:

a)

mindestens zwei Sachverständige der Kommission, von denen einer den Vorsitz der Delegation führt;

b)

ein Sachverständiger des betreffenden Mitgliedstaats;

c)

höchstens vier Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 9

(1)   Die Kontrollen vor Ort werden in regelmäßiger Folge durchgeführt und ihre Frequenz richtet sich insbesondere nach der relativen Bedeutung der Schaffleischerzeugung in dem jeweiligen Mitgliedstaat oder den mit der Anwendung des Handelsklassenschemas sich ergebenden Problemen.

Diese Kontrollen können nötigenfalls durch weitere Besuche ergänzt werden. In diesem Fall kann die Delegation verkleinert werden.

(2)   Das Programm der Kontrollbesuche wird von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten aufgestellt. Vertreter der besuchten Mitgliedstaaten dürfen an den Kontrollen teilnehmen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat richtet die Kontrollbesuche in seinem Hoheitsgebiet entsprechend den Wünschen der Kommission aus. Zu diesem Zweck lässt er der Kommission das ausführliche Programm dreißig Tage im Voraus zukommen; die Kommission kann Änderungen des Programms verlangen.

(4)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten so früh wie möglich vor jedem Besuch über Programm und Programmablauf.

(5)   Am Ende jedes Kontrollbesuchs treten die Delegationsmitglieder und die Vertreter des besuchten Mitgliedstaats zusammen, um die Ergebnisse zu besprechen. Die Delegationsmitglieder ziehen anschließend die gebotenen Schlussfolgerungen zu den in Artikel 6 genannten Punkten.

(6)   Der Vorsitzende der Delegation erstellt einen Bericht zu den durchgeführten Kontrollen unter Einbeziehung der in Absatz 5 genannten Schlussfolgerungen. Der Kontrollbericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat schnellstmöglich, den anderen Mitgliedstaaten später übermittelt.

Artikel 10

Die Kommission erstattet den Gruppenmitgliedern die Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der Bestimmungen für die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten an außenstehende Personen, die von der Kommission als Sachverständige herangezogen werden.

Artikel 11

Die Verordnung (EWG) Nr. 461/93 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2). Die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 wird ab dem 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). Die Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 wird ab dem 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ersetzt.

(3)  ABl. L 49 vom 27.2.1993, S. 70. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 823/98 (ABl. L 117 vom 21.4.1998, S. 2).

(4)  Siehe Anhang II.


ANHANG I

1.   Fleischigkeit

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere der wichtigsten Teile (Hinterviertel, Rücken, Schulter).

Fleischigkeitsklasse

Zusätzliche Bestimmungen

S

Erstklassig

Hinterviertel: doppelt bemuskelt, sehr stark abgerundet, außerordentlich breit und dick

Rücken: sehr stark abgerundet, hervorragend breit und dick

Schulter: hervorragend breit und dick

E

Vorzüglich

Hinterviertel: sehr dick und abgerundet

Rücken: sehr abgerundet, an der Schulter sehr breit und dick

Schulter: sehr abgerundet und dick

U

Sehr gut

Hinterviertel: dick und abgerundet

Rücken: an der Schulter breit und dick

Schulter: dick und abgerundet

R

Gut

Hinterviertel: meist flach

Rücken: dick, an der Schulter weniger breit

Schulter: gut entwickelt, weniger dick

O

Mittel

Hinterviertel: geringfügig einfallend

Rücken: weniger breit und dick

Schulter: fast schmal, ohne Dicke

P

Gering

Hinterviertel: eingefallen bis stark eingefallen

Rücken: schmal und eingefallen, mit hervorstehenden Knochen

Schulter: schmal, flach, mit hervorstehenden Knochen

2.   Fettgewebe

Dicke der Fettschicht auf der Außen- und Innenseite des Schlachtkörpers.

Fettgewebeklasse

Zusätzliche Bestimmungen (1)

1.

Sehr gering

Außen

Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen

Innen

Bauchhöhle

Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen über den Nieren

Brusthöhle

Kein sichtbares Fett oder nur Anzeichen zwischen den Rippen

2.

Gering

Außen

Der Schlachtkörper ist teilweise mit einer dünnen Fettschicht bedeckt, die auf den Gliedmaßen weniger ausgeprägt sein kann.

Innen

Bauchhöhle

Die Nieren sind teilweise von Fettspuren oder einer dünnen Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen ist deutlich sichtbar

3.

Mittel

Außen

Der Schlachtkörper ist ganz oder fast ganz mit einer dünnen Fettschicht bedeckt. Am Schwanzansatz leichte Fettablagerungen

Innen

Bauchhöhle

Die Nieren sind ganz oder teilweise von einer dünnen Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen ist noch sichtbar

4.

Stark

Außen

Der Schlachtkörper ist vollständig oder fast vollständig mit einer dicken Fettschicht bedeckt, die jedoch auf den Gliedmaßen etwas schwächer und an der Schulter etwas stärker ausgeprägt sein kann

Innen

Bauchhöhle

Die Niere ist mit einer Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen kann fettdurchwachsen sein. Auf den Rippen können Fettansätze sichtbar sein

5.

Sehr stark

Außen

Sehr starke Fettabdeckung,

teilweise sichtbare Fettanhäufungen

Innen

Bauchhöhle

Die Niere ist mit einer dicken Fettschicht umgeben

Brusthöhle

Die Muskulatur zwischen den Rippen ist fettdurchwachsen. Auf den Rippen sind Fettansätze sichtbar


(1)  Die Zusatzbestimmungen zur Bauchhöhle sind für die Zwecke von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 nicht anwendbar.


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

Verordnung (EWG) Nr. 461/93 der Kommission

(ABl. L 49 vom 27.2.1993, S. 70)

Verordnung (EG) Nr. 823/98 der Kommission

(ABl. L 117 vom 21.4.1998, S. 2)


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 461/93

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3 Sätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 3 Sätze 3 und 4

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 2 und 3

Artikel 2 und 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Gedankenstrich 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Gedankenstrich 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5, 6 und 7

Artikel 5, 6 und 7

Artikel 8 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 8 einleitender Teil

Artikel 8 Absatz 1 Gedankenstrich 1

Artikel 8 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 Gedankenstrich 2

Artikel 8 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1 Gedankenstrich 3

Artikel 8 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Sätze 2 und 3

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III