12.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/19 |
Berichtigung der Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
( Amtsblatt der Europäischen Union L 10 vom 15. Januar 2009 )
Seite 11, Anhang I, Ziffer 13 Satz 2
Anstatt:
„In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen.“
muss es heißen:
„Unter heißen Wetterbedingungen und bei Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen.“