12.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/19


Berichtigung der Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 10 vom 15. Januar 2009 )

Seite 11, Anhang I, Ziffer 13 Satz 2

Anstatt:

„In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen.“

muss es heißen:

„Unter heißen Wetterbedingungen und bei Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen.“