25.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/14 |
RICHTLINIE 2008/89/EG DER KOMMISSION
vom 24. September 2008
zur Änderung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (2) ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das mit der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3) eingeführt wurde. Die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten von Fahrzeugen gelten folglich auch für die Richtlinie 76/756/EWG. |
(2) |
Zur Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr durch bessere Erkennbarkeit von Kraftfahrzeugen sollte die Pflicht zur Ausstattung dieser Fahrzeuge mit Tagfahrleuchten in die Richtlinie 76/756/EWG aufgenommen werden. |
(3) |
Neuartige technische Einrichtungen wie adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) und das Notbremslicht (Emergency Stop Signal — ESS) erscheinen geeignet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern. Die Richtlinie 76/756/EWG sollte deshalb so geändert werden, dass Fahrzeuge mit solchen Einrichtungen ausgestattet werden können. |
(4) |
Zur Berücksichtigung weiterer Änderungen an der UN/ECE-Regelung Nr. 48 (4), über die die Gemeinschaft bereits abgestimmt hat, ist es angebracht, die Richtlinie 76/756/EWG an den technischen Fortschritt anzupassen, indem ihre technischen Vorschriften an die der UN/ECE-Regelung angeglichen werden. Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG sollte im Interesse der Klarheit geändert werden. |
(5) |
Die Richtlinie 76/756/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 76/756/EWG erhält folgende Fassung:
„1. |
Es gelten die technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der UN/ECE-Regelung Nr. 48 (5). |
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten versagen ab dem 7. Februar 2011 für neue Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 und ab dem 7. August 2012 für neue Fahrzeugtypen der übrigen Klassen die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung aus Gründen, die sich auf den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen, wenn diese Fahrzeugtypen nicht den Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung dieser Richtlinie entsprechen.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum 15. Oktober 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 16. Oktober 2009 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. September 2008
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(2) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1.
(3) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.
(4) ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1
(5) ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1.“