26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/37


RICHTLINIE 2008/76/EG DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2008

zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der genannten Richtlinie festgelegten Höchstwerten liegt, verboten.

(2)

Aufgrund der neuesten technischen Erkenntnisse hinsichtlich der Formulierung von Fischfutter unter zunehmender Verwendung von Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill, als Futtermittel-Ausgangserzeugnis ist eine Überprüfung des Höchstgehalts von Fluor in Fischfutter angezeigt. Aus dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 22. September 2004 (2) geht hervor, dass eine Anhebung des zulässigen Höchstgehalts von Fluor in Fischfutter nicht zu inakzeptablen Risiken für die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit führen würde. Die EFSA empfiehlt in ihrem Gutachten vom 25. Januar 2007 (3), die gesonderten Einträge für die Pflanzenspezies Lolium temulentum und Lolium remotum zu streichen und den allgemeinen Höchstgehalt für Unkrautsamen und weder gemahlene noch sonst zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, gemäß Anhang I Nummer 14 der Richtlinie 2002/32/EG anzuwenden.

(3)

In Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG sollte unter Nummer 21, DDT, die Bezeichnung DDD aufgenommen werden, da diese für den Metaboliten Dichlordiphenyldichlorethan gebräuchlicher ist als TDE (4).

(4)

In Bezug auf Aprikosen (Prunus armeniaca L.) und Bittermandeln (Prunus dulcis var. amara oder Prunus amygdalus Batsch var. amara) kann aus dem Gutachten der EFSA vom 23. November 2006 (5) der Schluss gezogen werden, dass die Vorschrift, wonach keine bestimmbaren Mengen Aprikosen und Bittermandeln vorhanden sein dürfen, für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier nicht erforderlich ist und die Anwendung der allgemeinen Höchstwerte für Blausäure gemäß Anhang I Nummer 8 der Richtlinie 2002/32/EG ausreicht. Es ist daher angezeigt, die spezifischen Vorschriften für Aprikosen und Bittermandeln zu streichen.

(5)

Leindotter (Camelina sativa) ist im Anhang der Richtlinie 2002/32/EG aufgeführt; die Samen und Früchte dieser Pflanzenspezies sowie aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in Spuren nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein.

(6)

Es besteht neues Interesse an Camelina sativa als Ölpflanze, da die Nachfrage nach alternativen, anspruchsloseren Ölpflanzen (low-input oilseed), deren Nebenprodukte für die Tierernährung verwendet werden können, steigt. Aus dem Gutachten der EFSA vom 27. November 2007 (6) kann der Schluss gezogen werden, dass die Vorschrift, wonach keine bestimmbaren Mengen von Camelina sativa und daraus hergestellten Erzeugnissen vorhanden sein dürfen, für den Schutz der Tiergesundheit und öffentlichen Gesundheit nicht notwendig ist, sofern der Gesamtgehalt an Glucosinolaten in der Ernährung nicht die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet. Der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor den toxischen Auswirkungen von Glucosinolaten ist durch die Bestimmung über flüchtiges Senföl in Alleinfuttermitteln gewährleistet, für das der Höchstgehalt in Allylisothiocyanat ausgedrückt ist, da die Toxizität von Glucosinolaten nach dem Gutachten der EFSA im Allgemeinen auf die (Iso-)thiocyanaten zurückzuführen ist. Es ist daher angezeigt, die Vorschrift, wonach keine bestimmbaren Mengen von Camelina sativa vorhanden sein dürfen, aus Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG zu streichen.

(7)

Die Richtlinie 2002/32/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/77/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 53).

(2)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der EFSA bezüglich Fluor als unerwünschte Substanz in Tierfuttermitteln, abgegeben auf Ersuchen der Kommission am 22. September 2004. http://www.efsa.europa.eu/EFSA/Scientific_Opinion/opinion_contam08_ej100_fluorine_en1,0.pdf

(3)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der EFSA bezüglich Pyrrolizidinalkaloide als unerwünschte Substanzen in Tierfuttermitteln, abgegeben auf Ersuchen der Kommission am 25. Januar 2007. http://www.efsa.europa.eu/EFSA/Scientific_Opinion/contam_ej447_op_pyrrolizidine%20alkaloids%20in%20feed_en.pdf

(4)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der EFSA bezüglich DDT als unerwünschte Substanz in Tierfuttermitteln, abgegeben auf Ersuchen der Kommission am 22. November 2006. http://www.efsa.europa.eu/EFSA/Scientific_Opinion/CONTAM_ej433_DDT_en,2.pdf

(5)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der EFSA über cyanogene Verbindungen als unerwünschte Substanzen im Tierfutter, abgegeben auf Ersuchen der Kommission am 23. November 2006. http://www.efsa.europa.eu/EFSA/Scientific_Opinion/CONTAM_ej434_op_cyanogenic_compounds_in_feed_en,1.pdf

(6)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der EFSA bezüglich Glucosinolaten als unerwünschte Substanzen in Tierfuttermitteln, abgegeben auf Ersuchen der Kommission am 27. November 2007. http://www.efsa.europa.eu/EFSA/Scientific_Opinion/contam_op_ej590_glucosinolates_en.pdf


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 3, Fluor, erhält folgende Fassung:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„3.

Fluor (1)

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, ausgenommen:

150

Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill

500

Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill

3 000

Phosphate

2 000

Calciumcarbonat

350

Magnesiumoxid

600

kohlensaurer Algenkalk

1 000

Vermiculit (E 561)

3 000 (2)

Ergänzungsfuttermittel

 

mit ≤ 4 % Phosphor

500

mit > 4 % Phosphor

125 je 1 % Phosphor

Alleinfuttermittel, ausgenommen:

150

Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen

 

laktierend

30

sonstige

50

Alleinfuttermittel für Schweine

100

Alleinfuttermittel für Geflügel

350

Alleinfuttermittel für Küken

250

Alleinfuttermittel für Fische

350

2.

Nummer 14, Unkrautsamen und weder gemahlene noch sonst zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, erhält folgende Fassung:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„14.

Unkrautsamen und weder gemahlene noch sonst zerkleinerte Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insgesamt davon:

Alle Futtermittel

3 000

Datura stramonium L.

 

1 000“

3.

Nummer 21, DDT, erhält folgende Fassung:

Unerwünschte Stoffe

Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse

Höchstgehalt in mg/kg (ppm) bezogen auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

(1)

(2)

(3)

„DDT (Summe aus DDT-, DDD- (oder TDE-) und DDE-Isomeren, berechnet als DDT)

Alle Futtermittel, ausgenommen:

0,05

Fette und Öle

0,5“

4.

Nummer 28, Aprikose — Prunus armeniaca, Nummer 29, Bittermandel — Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb var. amara (DC.) Focke (= Prunus amygdalus Batsch var. amara (DC.) Focke) und Nummer 31, Leindotter — Camelina sativa (L.) Crantz, werden gestrichen.


(1)  Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.

(2)  Diese Werte werden bis spätestens 31. Dezember 2008 mit dem Ziel überprüft, die Höchstgehalte zu senken.“