26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 114/88 |
RICHTLINIE 2008/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. April 2008
zur Änderung der Richtlinie 2004/40/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch elektromagnetische Felder. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie spätestens zum 30. April 2008 nachzukommen. |
(2) |
Die Richtlinie 2004/40/EG sieht Auslöse- und Grenzwerte vor, denen die Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung zugrunde liegen. Dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sind neue wissenschaftliche Studien zu den Auswirkungen elektromagnetischer Strahlung auf die Gesundheit zur Kenntnis gebracht worden, die erst nach der Annahme der Richtlinie veröffentlicht wurden. Die Ergebnisse dieser Studien werden derzeit zum einen von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung im Rahmen der laufenden Überprüfung ihrer Empfehlungen und zum anderen von der Weltgesundheitsorganisation im Rahmen der Überprüfung ihrer Umweltgesundheitskriterien analysiert. Diese neuen Empfehlungen, deren Veröffentlichung zurzeit für Ende 2008 vorgesehen ist, werden wahrscheinlich Punkte enthalten, die wesentliche Änderungen der Auslöse- und Grenzwerte nach sich ziehen können. |
(3) |
In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, die möglichen Auswirkungen der Durchführung der Richtlinie 2004/40/EG auf medizinische Anwendungen, die sich auf bildgebende Verfahren stützen, und auf bestimmte industrielle Verfahren eingehend zu überprüfen. Die Kommission hat eine Studie in Auftrag gegeben, die eine unmittelbare und quantitative Bewertung bildgebender Verfahren in der Medizin liefern soll. Daher sollten die Ergebnisse dieser Studie, die voraussichtlich Anfang 2008 vorliegen, sowie die Ergebnisse ähnlicher, in den Mitgliedstaaten veranlasster Studien berücksichtigt werden, damit das Gleichgewicht zwischen der Prävention möglicher Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer und dem Zugang zu Gesundheitsversorgungsleistungen, die den wirksamen Einsatz einschlägiger medizinischer Technologien erfordern, gewährleistet ist. |
(4) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2004/40/EG sind bei der Bewertung, Messung und/oder Berechnung der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber elektromagnetischen Feldern harmonisierte europäische Normen des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (Cenelec) anzuwenden. Diese harmonisierten Normen, die für die einheitliche Anwendung der Richtlinie grundlegend sind und voraussichtlich im Jahr 2008 vorliegen werden, sollten Berücksichtigung finden. |
(5) |
Da sowohl für die Beschaffung und Analyse dieser neuen Informationen als auch für die Ausarbeitung und Annahme eines neuen Richtlinienvorschlags Zeit benötigt wird, ist die Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/40/EG um vier Jahre zu rechtfertigen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/40/EG erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 30. April 2012 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßbourg am 23. April 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) Stellungnahme vom 12. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. April 2008.
(3) ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1 (berichtigte Fassung im ABl. L 184 vom 24.5.2004, S. 1). Geändert durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21).