6.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 62/9 |
RICHTLINIE 2008/38/EG DER KOMMISSION
vom 5. März 2008
mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
(Text von Bedeutung für den EWR)
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (1), insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. |
(2) |
In der Richtlinie 93/74/EWG ist vorgesehen, dass eine Positivliste der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke erstellt wird. Sie muss Angaben über die genaue Verwendung enthalten, d. h. den besonderen Ernährungszweck, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die Kennzeichnungsangaben sowie gegebenenfalls die besonderen Kennzeichnungsvorschriften. |
(3) |
Bestimmte Ernährungszwecke können zurzeit noch nicht in das Verzeichnis der Verwendungszwecke aufgenommen werden, da gemeinschaftliche Methoden zur Untersuchung von Futtermitteln für Haustiere in Bezug auf den Energiewert und von Futtermitteln im Allgemeinen in Bezug auf den Gehalt an diätetisch wirksamen Fasern noch nicht vorhanden sind. Das Verzeichnis wird vervollständigt, sobald diese Methoden auf Gemeinschaftsebene festgelegt worden sind. |
(4) |
Die Liste soll gegebenenfalls an den neuesten Stand des wissenschaftlich-technischen Fortschritts angepasst werden können. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit. |
(6) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne der Richtlinie 93/74/EWG nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre vorgesehenen Verwendungen in Teil B des Anhangs I dieser Richtlinie aufgeführt sind und wenn sie die anderen Bestimmungen dieses Teils des Anhangs I erfüllen.
Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass die Bestimmungen des Teils A „Allgemeine Bestimmungen“ des Anhangs I eingehalten werden.
Artikel 2
Die Richtlinie 94/39/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am 31. Juli 2008 in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. März 2008
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 207 vom 10.8.1994, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/4/EG (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 4).
(3) Siehe Anhang II, Teil A.
ANHANG I
TEIL A
Allgemeine Bestimmungen
1. |
Ist in Spalte 2 des Teils B für ein und denselben Ernährungszweck durch „und/oder“ mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale angegeben, so steht es dem Hersteller frei, entweder eine der beiden Merkmalsgruppen oder beide zu verwenden, um den Ernährungszweck gemäß Spalte 1 zu erreichen. Die Kennzeichnungsangaben für die jeweilige Alternative sind in Spalte 4 aufgeführt. |
2. |
Ist in Spalte 2 oder Spalte 4 des Teils B eine Gruppe von Zusatzstoffen aufgeführt, so müssen die verwendeten Zusatzstoffe für diesen Zweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassen sein. |
3. |
Ist gemäß Spalte 4 des Teils B die Angabe der Quelle(n) der Ausgangserzeugnisse oder analytischen Bestandteile vorgeschrieben, so hat der Hersteller genaue Angaben (z. B. genaue Bezeichnung des oder der Ausgangserzeugnisse, der Tierart oder des Körperteils des Tieres) zu machen, damit die Übereinstimmung mit den betreffenden wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmalen festgestellt werden kann. |
4. |
Ist ein gemäß Spalte 4 des Teils B anzugebender Stoff, der auch als Zusatzstoff zugelassen ist, mit der Anmerkung „insgesamt“ versehen, so muss sich der angegebene Gehalt entweder auf den natürlichen Gehalt beziehen, sofern kein Zusatz erfolgt ist, oder aber, abweichend von den Vorschriften der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2), auf die Summe aus natürlichem Gehalt und Menge des zugesetzten Zusatzstoffes. |
5. |
Die in Spalte 4 von Teil B mit der Anmerkung „(falls zugesetzt)“ versehenen Angaben müssen gemacht werden, wenn dem Futtermittel das Ausgangserzeugnis oder der Zusatzstoff beigemischt oder sein natürlicher Gehalt erhöht wurde, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen. |
6. |
Die gemäß Spalte 4 des Teils B anzugebenden analytischen Bestandteile und Zusatzstoffe sind zu quantifizieren. |
7. |
Die empfohlene Fütterungsdauer gemäß Spalte 5 des Teils B gibt an, in welchem Zeitraum der Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte. Die Hersteller können im Rahmen der festgesetzten Fristen genauere Angaben machen. |
8. |
Ist ein Futtermittel für mehr als einen Ernährungszweck bestimmt, so muss es die diesbezüglichen Bestimmungen des Teils B erfüllen. |
9. |
Bei Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke muss das Etikett eine Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration enthalten. |
TEIL B
Verzeichnis der Verwendungszwecke
Besonderer Ernährungszweck |
Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale |
Tierart oder Tiergattung |
Kennzeichnungsangaben |
Empfohlene Fütterungsdauer |
Andere Bestimmungen |
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
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Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz (3) |
Niedriger Phosphorgehalt und herabgesetzter Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein |
Hunde und Katzen |
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Zunächst bis zu 6 Monaten (4) |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ Hinweis in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“ |
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Auflösung von Struvitsteinen (5) |
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Hunde |
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5—12 Wochen |
Hinweis in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“ Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
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Katzen |
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Verringerung von Struvitsteinrezidiven (5) |
Harnsäuernde Eigenschaften und mittlerer Magnesiumgehalt |
Hunde und Katzen |
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Bis zu 6 Monaten |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
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Verringerung der Uratsteinbildung |
Niedriger Puringehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein |
Hunde und Katzen |
Proteinquelle(n) |
Bis zu 6 Monaten, bei irreversibler Störung des Harnsäurestoffwechsels lebenslang |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
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Verringerung der Oxalsteinbildung |
Niedriger Calciumgehalt, niedriger Vitamin-D-Gehalt und harnalkalisierende Eigenschaften |
Hunde und Katzen |
|
Bis zu 6 Monaten |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
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Verringerung der Zystinsteinbildung |
Niedriger Proteingehalt, mittlerer Gehalt an schwefelhaltigen Aminosäuren und harnalkalisierende Eigenschaften |
Hunde und Katzen |
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Zunächst bis zu 1 Jahr |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
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Minderung von Ausgangserzeugnis- und Nährstoffintoleranzerscheinungen (6) |
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Hunde und Katzen |
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3–8 Wochen Bei Nachlassen der Intoleranzerscheinungen unbegrenzt weiterverwendbar |
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und/oder |
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Linderung akuter Resorptionsstörungen des Darms |
Erhöhter Elektrolytgehalt und leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse |
Hunde und Katzen |
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1–2 Wochen |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:
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Ausgleich unzureichender Verdauung (7) |
Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse und niedriger Fettgehalt |
Hunde und Katzen |
Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. Angabe ihrer Behandlung) |
3–12 Wochen, bei chronischer Insuffizienz der Bauchspeicheldrüse lebenslang |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
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Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz |
Niedriger Natriumgehalt und weites K/Na Verhältnis |
Hunde und Katzen |
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Zunächst bis zu 6 Monaten |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
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Regulierung der Glucoseversorgung (Diabetes mellitus) |
Niedriger Kohlenhydratgehalt mit schneller Glucosefreisetzung |
Hunde und Katzen |
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Zunächst bis zu 6 Monaten |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
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Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz |
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Hunde |
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Zunächst bis zu 6 Monaten |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ Hinweis in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“ |
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Katzen |
|
Zunächst bis zu 6 Monaten |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ Hinweis in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“ |
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Regulierung des Fettstoffwechsels bei Hyperlipidämie |
Niedriger Fettgehalt und hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren |
Hunde und Katzen |
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Zunächst bis zu 2 Monaten |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
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Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber |
Niedriger Kupfergehalt |
Hunde |
Kupfer (insgesamt) |
Zunächst bis zu 6 Monaten |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
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Verringerung von Übergewicht |
Niedriger Energiegehalt |
Hunde und Katzen |
Energiewert |
Bis zum Erreichen des angestrebten Körpergewichts |
Angabe der empfohlenen täglichen Futtermenge |
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Gewichtszunahme Rekonvaleszenz (8) |
Starker Energiegehalt, hohe Konzentration wichtiger Nährstoffe und leichte Verdaulichkeit der Ausgangserzeugnisse |
Hunde und Katzen |
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Bis zur vollständigen Genesung |
Bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht.“ |
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Unterstützung der Hautfunktion bei Dermatose und übermäßigem Haarausfall |
Hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren |
Hunde und Katzen |
Gehalt an essentiellen Fettsäuren |
Bis zu 2 Monaten |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
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Verringerung der Gefahr von Milchfieber |
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Milchkühe |
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1–4 Wochen vor dem Abkalben |
Hinweis in der Gebrauchsanweisung: „Nur bis zum Abkalben verfüttern.“ |
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und/oder |
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1–4 Wochen vor dem Abkalben |
Hinweis in der Gebrauchsanweisung: „Nur bis zum Abkalben verfüttern.“ |
||||||||||||||||||||||
oder |
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Gehalt an synthetischem Natrium-Aluminiumsilikat |
2 Wochen vor dem Abkalben |
Hinweis in der Gebrauchsanweisung:
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oder |
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Gesamtgehalt an Calcium, Quellen und jeweilige Calciummenge |
Beginn bei den ersten Geburtszeichen bis zwei Tage nach der Geburt |
Hinweise auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:
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Glucose liefernde Ausgangserzeugnisse |
Milchkühe und Mutterschafe |
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3–6 Wochen nach dem Abkalben (11) Die letzten 6 Wochen vor und die ersten 3 Wochen nach dem Lammen (12) |
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Verringerung der Tetaniegefahr (Hypomagnesämie) |
Hoher Magnesiumgehalt, leicht verfügbare Kohlenhydrate, mittlerer Proteingehalt, niedriger Kaliumgehalt |
Wiederkäuer |
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3–10 Wochen während des schnellen Grasaufwuchses |
In der Gebrauchsanweisung sind Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehaltes an Rohfaser und leicht verfügbaren Energiequellen zu machen. Bei Futtermitteln für Schafe: Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Besonders für laktierende Mutterschafe.“ |
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Verringerung der Gefahr von Azidose |
Niedriger Gehalt an leicht vergärbaren Kohlenhydraten und hohe Pufferkapazität |
Wiederkäuer |
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Höchstens 2 Monate (13) |
In der Gebrauchsanweisung sind Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehalts an Rohfaser und leicht vergärbaren Kohlenhydratquellen zu machen. Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Insbesondere für Hochleistungskühe.“ Bei Futtermitteln für Wiederkäuer: Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Insbesondere für intensiv gefütterte.“ (14) |
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Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts |
Vorwiegend Elektrolyte und leicht verfügbare Kohlenhydrate |
Kälber Ferkel Lämmer Ziegenlämmer Fohlen |
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1–7 Tage (1–3 Tage bei Alleinfütterung) |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett:
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Verringerung der Gefahr von Harnsteinbildung |
Niedriger Phosphor- und Magnesiumgehalt, harnsäuernde Eigenschaften |
Wiederkäuer |
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Bis zu 6 Wochen |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere.“ Hinweis in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“ |
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Minderung von Stressreaktionen |
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Schweine |
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1–7 Tage |
Es sind Angaben über die Situationen, für die die Verwendung dieses Futtermittels geeignet ist, zu machen. |
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und/oder |
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Stabilisierung der physiologischen Verdauung |
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Ferkel |
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2–4 Wochen |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Bei Gefahr von oder während Verdauungsstörungen und in der Erholungsphase.“ |
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Schweine |
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Verringerung der Verstopfungsgefahr |
Ausgangserzeugnisse zur Beschleunigung der Darmpassage |
Säue |
Ausgangserzeugnisse zur Beschleunigung der Darmpassage |
10–14 Tage vor und 10–14 Tage nach dem Abferkeln |
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Verringerung der Fettlebersyndromgefahr |
Niedriger Energiegehalt und hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren |
Legehennen |
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Bis zu 12 Wochen |
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Ausgleich bei Malabsorption |
Geringer Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Anteil fettlöslicher Vitamine |
Geflügel außer Gänsen und Tauben |
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Innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem Schlupf |
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Ausgleich bei chronischer Insuffizienz der Dünndarmfunktion |
Präcecal leichtverdauliche Kohlenhydrate, Proteine und Fette |
Equiden (15) |
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Zunächst bis zu 6 Monaten |
Es sind Angaben über die Situation zu machen, in der das Futtermittel geeignet ist, und über die Art seiner Verabreichung (z. B. viele kleine Rationen pro Tag). Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
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Ausgleich bei chronischen Verdauungsstörungen des Dickdarms |
Leichtverdauliche Fasern |
Equiden |
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Zunächst bis zu 6 Monaten |
Es sind Angaben über die Situation zu machen, in der das Futtermittel geeignet ist, und über die Art seiner Verabreichung. Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
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Minderung von Stressreaktionen |
Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse |
Equiden |
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2 bis 4 Wochen |
Es sind Angaben über die bestimmte Situation zu machen, in der die Verwendung des Futtermittels geeignet ist. |
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Ausgleich bei Elektrolytverlusten bei übermäßigem Schwitzen |
Vorwiegend Elektrolyte und leicht verfügbare Kohlenhydrate |
Equiden |
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1 bis 3 Tage |
Es sind Angaben über die Situation zu machen, in der die Verwendung des Futtermittels geeignet ist. Wenn das Futtermittel einen bedeutenden Teil der Tagesration ausmacht, sind Angaben über die Gefahr plötzlicher Umstellungen in der Fütterung zu machen. Hinweis in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“ |
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Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz |
Starke Konzentration an wichtigen Nährstoffen und leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse |
Equiden |
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Bis zur Genesung |
Es sind Angaben über die Situation zu machen, in der das Futtermittel geeignet ist. Bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht.“ |
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Stützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz |
Niedriger Proteingehalt, aber hochwertige Proteine und leichtverdauliche Kohlenhydrate |
Equiden |
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Zunächst bis zu 6 Monaten |
Es sind Angaben zu machen über die Art der Verabreichung (z.B. viele kleine Rationen pro Tag). Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ |
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Stützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz |
Geringer Proteingehalt, aber hochwertiges Protein, sowie geringer Phosphorgehalt |
Equiden |
|
Zunächst bis zu 6 Monaten |
Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“ Hinweis in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“ |
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.
(3) Gegebenenfalls kann der Hersteller auch die Verwendung bei akuter Niereninsuffizienz empfehlen.
(4) Wird das Futtermittel bei akuter Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen.
(5) Bei Futtermitteln für Katzen kann als besonderer Ernährungszweck ergänzend die Angabe „Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen“ oder „Felines Urologisches Syndrom — FUS“ gemacht werden.
(6) Bei bestimmten Intoleranzen verwendete Futtermittel können anstelle der Angabe „Ausgangserzeugnis und Nährstoff“ die Angabe der jeweiligen Intoleranz tragen.
(7) Der Hersteller kann die Angaben zum besonderen Ernährungszweck durch den Hinweis „Exokrine Pankreasinsuffizienz“ ergänzen.
(8) Bei Futtermitteln für Katzen kann der Hersteller den besonderen Ernährungszweck durch die Angabe „Hepatische Lipidose bei der Katze“ ergänzen.
(9) Der Begriff „Ketose“ kann durch den Begriff „Azetonämie“ ersetzt werden.
(10) Der Hersteller kann auch die Verwendung für Ketoserekonvaleszenz empfehlen.
(11) Bei Futtermitteln für Milchkühe.
(12) Bei Futtermitteln für Mutterschafe.
(13) Bei Futtermitteln für Milchkühe: „Höchstens 2 Monate ab Beginn der Laktation“.
(14) Angabe der betreffenden Widerkäuerkategorie.
(15) Bei speziell auf die Bedürfnisse sehr alter Tiere abgestellten Futtermitteln (leichte Aufnahme) ist neben der Angabe der Tierart oder Tiergattung ein Hinweis auf „alte Tiere“ erforderlich.
ANHANG II
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 2)
Richtlinie 94/39/EG der Kommission |
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Richtlinie 95/9/EG der Kommission |
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Richtlinie 2002/1/EG der Kommission |
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Richtlinie 2008/4/EG der Kommission |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung
(gemäß Artikel 2)
Richtlinie |
Frist für die Umsetzung |
94/39/EG |
30. Juni 1995 |
95/9/EG |
30. Juni 1995 |
2002/1/EG |
20. November 2002 |
2008/4/EG |
30. Juli 2008 |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Richtlinie 94/39/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
— |
— |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
— |
Artikel 4 |
Anhang |
Anhang I |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |