19.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/50


RICHTLINIE 2008/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 44 und 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2004/109/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um fachliche Aspekte einiger Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie zu klären, insbesondere die Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus, den Kalender der Handelstage, die Umstände, unter denen eine Person von Erwerb oder Veräußerung der Stimmrechte Kenntnis erhalten sollte, und die Voraussetzungen, die Market Maker und Verwaltungsgesellschaften erfüllen müssen, um als unabhängig zu gelten; darüber hinaus soll technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen werden, um die Art der Abschlussprüfung zu präzisieren, die Mindestangaben für verkürzte Einzelabschlüsse festzulegen, die Verfahren für Mitteilung und Veröffentlichung bedeutender Beteiligungen sowie die Verfahren für die Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten näher auszuführen und Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen und für die Einrichtung der zentralen Speicherungssysteme festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/109/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

In der Richtlinie 2004/109/EG ist im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine zeitliche Begrenzung festgelegt. In ihrer Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass dieser Beschluss eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Begrenzung übertragen werden sollten. Ferner haben das Europäische Parlament und der Rat erklärt, dass sie dafür sorgen werden, dass Vorschläge zur Aufhebung von Bestimmungen in Rechtsakten, die eine zeitliche Befristung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, so rasch wie möglich angenommen werden. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2004/109/EG, die eine zeitliche Begrenzung vorsieht, gestrichen werden.

(6)

Die Kommission sollte in regelmäßigen Zeitabständen das Funktionieren der Vorschriften für die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse bewerten, um es dem Europäischen Parlament und dem Rat zu ermöglichen, festzustellen, ob das Ausmaß dieser Befugnisse und die Verfahrensvorschriften für die Kommission angemessen sind und sowohl Effizienz als auch demokratische Rechenschaftspflicht sicherstellen.

(7)

Die Richtlinie 2004/109/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2004/109/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach den in Artikel 27 Absätze 2 und 2a genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen.

Die Kommission wird insbesondere

a)

für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i Ziffer ii festlegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;

b)

den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anpassen, wenn dies für die in Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;

c)

nach dem Regelungsverfahren des Artikels 27 Absatz 2 für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe l eine indikative Liste der Hilfsmittel erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang V der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (*1) Rechnung tragen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a und b, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(*1)   ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).“ "

2.

Artikel 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 werden die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ gestrichen.

b)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen gemäß Buchstabe a werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die Maßnahmen gemäß Buchstaben b und c zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission kann gegebenenfalls auch den Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz 1 anpassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie wird nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 9 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 2, 4 und 5 sicherzustellen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission legt die Höchstdauer des ‚kurzen Abrechnungszyklus‘ gemäß Absatz 4 dieses Artikels sowie angemessene Kontrollmechanismen für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission kann ferner nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Liste der Ereignisse im Sinne des Absatzes 2 aufstellen.“

4.

Artikel 12 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 5 werden wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 19 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Im ersten Unterabsatz werden die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Artikel 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

9.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Im Zusammenhang mit Unterabsatz 1 Ziffer ii erlässt die Kommission auch Durchführungsmaßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Im Zusammenhang mit Unterabsatz 2 erlässt die Kommission auch Durchführungsmaßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

b)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

ii)

Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

c)

In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission erlässt auch Durchführungsmaßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für den Zweck des Unterabsatzes 1. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

10.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Bis 31. Dezember 2010 und danach mindestens alle drei Jahre überprüft die Kommission die Vorschriften für ihre Durchführungsbefugnisse und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Befugnisse vor. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob die Kommission Änderungen zu dieser Richtlinie vorschlagen muss, um den angemessenen Umfang der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse zu gewährleisten. Die Schlussfolgerung, ob eine Änderung erforderlich ist oder nicht, muss eine detaillierte Begründung enthalten. Erforderlichenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der Vorschriften für die Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission beigefügt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)   ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)   ABl. C 39 vom 23.2.2007, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(4)   ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(5)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)   ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.