21.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/34


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 30. Mai 2008

über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe Trichlorethylen, Benzol und 2-Methoxy-2-methylbutan (TAME)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2271)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/471/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1179/94 (2) und (EG) Nr. 2364/2000 (3) der Kommission über die erste bzw. die vierte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt:

Trichlorethylen,

Benzol,

2-Methoxy-2-methylbutan (TAME).

(2)

Die aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (4) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken vorgeschlagen.

(3)

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) wurden konsultiert und haben Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des jeweiligen Wissenschaftlichen Ausschusses veröffentlicht.

(4)

Die Ergebnisse der Risikobewertung und weitere Ergebnisse der Risikobegrenzungsstrategien sind in der Mitteilung der Kommission (5) dargelegt.

(5)

Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden.

(6)

Bei der Empfehlung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken für Arbeitnehmer sollten die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, da sie den geeigneten Rahmen für die gegebenenfalls erforderliche Begrenzung der von den entsprechenden Stoffen ausgehenden Risiken bieten.

(7)

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikobegrenzungsmaßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses —

EMPFIEHLT:

ABSCHNITT 1

TRICHLORETHYLEN

(CAS-Nr. 79-01-6; Einecs-Nr. 201-167-4)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (1)

1.

Eine freiwillige Vereinbarung zwischen der Europäischen Vereinigung für chlorhaltige Lösungsmittel im Namen der europäischen Hersteller des Stoffs, den Händlern und Kunden, mit der festgelegt wird, dass der Stoff nur an Abnehmer verkauft wird, die die Charta für die sichere Verwendung von Trichlorethylen bei der Metallreinigung einhalten, sollte in Betracht gezogen werden. Die Charta sieht vor, dass Trichlorethylen nur in geschlossenen oder eingehausten offenen Systemen gemäß der Definition in Teil 4 der Europäischen Norm EN 12921 für die Metallreinigung verwendet werden darf und dass die Einhaltung der Vorschriften durch Dritte überwacht werden muss.

ABSCHNITT 2

BENZOL

(CAS-Nr. 71-43-2; Einecs-Nr. 200-753-7)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (2, 3, 4, 5)

2.

Für die Beseitigung potenzieller Risiken für Industriekläranlagen an Benzolherstellungs- und/oder –verarbeitungsstandorten wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) erteilten Genehmigungen für Benzol spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend „BVT“) betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlagen, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Benzol sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.

4.

Zur Erleichterung der Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) wird empfohlen, Benzol bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die BVT zu berücksichtigen.

5.

Die Exposition von Mikroorganismen in Industriekläranlagen sollte erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, damit gewährleistet ist, dass keine Risiken für die Mikroorganismen und für die Umwelt entstehen.

ABSCHNITT 3

2-METHOXY-2-METHYLBUTAN (TAME)

(CAS-Nr. 994-05-8; Einecs-Nr. 213-611-4)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (6—11)

6.

Die Vermeidung jeglicher anthropogener Einträge, d. h. auch der Einträge von TAME, in das Grundwasser ist eines der Hauptziele der derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften (7). Ferner wird empfohlen, gegebenenfalls Überwachungsprogramme einzurichten, um frühzeitig feststellen zu können, ob Grundwasser durch TAME verschmutzt ist.

7.

Darüber hinaus wird empfohlen, bei Bau und Betrieb unterirdischer Tanks für die Lagerung und Abgabe von Benzin an Tankstellen die besten verfügbaren Techniken anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang verbindliche Anforderungen für alle Tankstellen in Erwägung ziehen, die in einem Grundwassereinzugsbereich liegen.

8.

Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 2008/1/EG erteilten Genehmigungen für TAME spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen im Einklang mit den BVT betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

9.

Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für TAME sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.

10.

Lokale Emissionen in Oberflächengewässer sollten erforderlichenfalls durch innerstaatliche Vorschriften geregelt werden, um zu gewährleisten, dass keine Risiken für die Umwelt entstehen.

11.

Die zum Schutz des Grundwassers empfohlenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend für den Schutz der über die Umwelt exponierten Bevölkerung betrachtet.

ABSCHNITT 4

ADRESSATEN

12.

Diese Empfehlung richtet sich an alle Wirtschaftszweige, die die genannten Stoffe einführen, herstellen, befördern, lagern, zu einer Zubereitung oder anderweitig verarbeiten, verwenden, beseitigen oder zurückgewinnen, sowie an die Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 30. Mai 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 131 vom 26.5.1994, S. 3.

(3)  ABl. L 273 vom 26.10.2000, S. 5.

(4)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(5)  ABl. C 157 vom 21.6.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(7)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).