15.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/24


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 12. Februar 2008

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (9. EEF) für das Haushaltsjahr 2006

(2008/118/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (1), geändert in Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg) am 25. Juni 2005 (2),

gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (3), mit dem unter anderem der 9. Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „9. EEF“ genannt) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3,

gestützt auf die auf den 9. Europäischen Entwicklungsfonds anwendbare Finanzregelung vom 27. März 2003 (4), insbesondere auf die Artikel 96 bis 103,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2006 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 9. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006 mit den Antworten der Kommission (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 9. EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 9. EEF im Haushaltsjahr 2006 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 9. EEF für das Haushaltsjahr 2006 zu erteilen.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(4)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(5)  ABl. C 259 vom 31.10.2007, S. 1.