15.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/84


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/369/GASP DES RATES

vom 14. Mai 2008

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 18. April 2005 die Resolution 1596 (2005) (nachstehend „UNSCR 1596 (2005)“ genannt) angenommen; daraufhin hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP vom 13. Juni 2005 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 31. März 2008 die Resolution 1807 (2008) (nachstehend „UNSCR 1807 (2008)“ genannt) angenommen; in der Resolution werden neue Ausnahmen von den restriktiven Maßnahmen in Bezug auf das Waffenembargo, das Einfrieren von Vermögenswerten und das Reiseverbot vorgesehen, ferner die Kriterien für die Benennung — durch den Sanktionsausschuss nach Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (nachstehend „UNSCR 1533 (2004)“ genannt) — von Personen und Einrichtungen, die einem Einfrieren der Vermögenswerte und einem Reiseverbot unterliegen, aufgeführt und die Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.

(3)

Der Klarheit halber sollten die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP verhängten Maßnahmen und die durch die UNSCR 1807 (2008) verhängten Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

(4)

Der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Ebenfalls untersagt wird,

a)

technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben, unmittelbar oder mittelbar an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b)

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder für die Gewährung, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe damit verbundener technischer Unterstützung, entsprechender Vermittlungsdienste oder anderer Dienste an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen.

Artikel 2

(1)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC);

b)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Demokratische Republik Kongo ausgeführt wird;

c)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder die Bereitstellung von mit nichtletalem militärischem Gerät zusammenhängender technischer Hilfe und Ausbildung.

(2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von Dienstleistungen oder technischer Hilfe und Ausbildung nach Absatz 1 bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Sanktionsausschuss nach UNSCR 1533 (2004) (nachstehend „der Sanktionsausschuss“ genannt) im Voraus über jede Verbringung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo außer solcher im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b. Diese Mitteilung enthält alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege.

(4)   Die Mitgliedstaaten prüfen Lieferungen nach Absatz 1 in jedem einzelnen Fall und tragen dabei in vollem Umfang den Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren Rechnung. Die Mitgliedstaaten schreiben angemessene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Genehmigungen vor, die nach Absatz 2 erteilt werden, und treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückführung von gelieferten Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial.

Artikel 3

Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen die folgenden Personen und gegebenenfalls Einrichtungen verhängt, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden:

Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 tätig werden,

die politischen und militärischen Führer der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,

die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,

die politischen und militärischen Führer, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

Personen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begehen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung.

Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 3 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss

a)

im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist,

b)

zu dem Schluss gelangt, dass eine Ausnahme die Verwirklichung der Ziele der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates, nämlich Frieden und nationale Aussöhnung in der Demokratischen Republik Kongo sowie Stabilität in der Region, fördern würde,

c)

im Voraus und im Einzelfall die Durchreise von Personen genehmigt, die in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zurückkehren oder die an Bemühungen beteiligt sind, diejenigen vor Gericht zu bringen, die auf schwerwiegende Weise die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht verletzt haben.

(4)   Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5

(1)   Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Einrichtungen nach Artikel 3 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Einrichtungen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, wie sie im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2)   Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die

a)

für Grundausgaben notwendig sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind — nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss;

e)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 3 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(4)   Die Ausnahmen gemäß Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten restriktiven Maßnahmen unterliegen,

mit der Maßgabe, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 6

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 8

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird in Anbetracht der Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Artikel 9

Der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP wird aufgehoben.

Artikel 10

Der vorliegende Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 22. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/179/GASP (ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 37).


ANHANG

a)   Liste der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Personen

 

Name

Vorname

Aliasname

Geschlecht

Titel/Funktion

Anschrift

(Nr., Straße, Postleitzahl, Ort, Land)

Geburtsdatum

Geburtsort

(Ort, Land)

Reisepass-Nr./Personalausweis Nr.

(einschließlich ausstellendes Land, Ausstellungsort und -datum)

Nationalität

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

1.

BWAMBALE

Frank Kakolele

Frank Kakorere, Frank Kakorere Bwambale

M

 

 

 

 

 

 

1.11.2005

Ehemaliger Führer der DRC-ML, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der DRC-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind.

2.

KAKWAVU BUKANDE

Jérôme

Jérôme Kakwavu

M

 

 

 

 

 

kongolesisch

1.11.2005

Bekannt als: „Commandant Jérôme“. Ehemaliger Führer der UCD/FAPC. Die FAPC kontrolliert illegale Grenzposten zwischen Uganda und der DRK — eine wichtige Transitroute für den Waffenhandel. Besitzt als Führer der FAPC politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FAPC-Truppen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt gewesen sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben.

3.

KATANGA

Germain

 

M

 

 

 

 

 

kongolesisch

1.11.2005

Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FRPI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben. Führer der FRPI. Wurde im Dezember 2004 zum General in der FARDC ernannt. Beteiligt an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos.

4.

KAMBALE

Kisoni

Dr. Kisoni, Kidubai, Kambale KISONI

M

 

 

24.5.1961

Mulashe, DRK

C0323172

kongolesisch

29.3.2007

Goldhändler, Eigentümer von Butembo Airlines und des Congocom Trading House in Butembo. Am 5. Juli 2007 in Butembo, DRK, verstorben. War beteiligt an der Finanzierung von Milizen durch Handel mit Gold (Ankauf von der FNI und Verkauf an Uganda Commercial Impex (UCI Ltd)) und Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda. Kisonis Unterstützung einer illegalen bewaffneten Gruppe (FNI) über seine persönlichen Geschäftsbeziehungen zu Njabu, gegen den bereits Sanktionen im Rahmen der Resolution 1596 (2005) verhängt wurden, verstößt gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).

5.

LUBANGA

Thomas

 

M

 

 

 

Ituri

 

kongolesisch

1.11.2005

Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen inhaftiert. Führer der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

6.

MANDRO

Khawa Panga

Kawa Panga, Kawa Panga Mandro, Kawa Mandro, Yves Andoul Karim, Mandro Panga Kahwa, Yves Khawa Panga Mandro

M

 

 

20.8.1973

Bunia

 

kongolesisch

1.11.2005

Bekannt als: „Chief Kahwa“, „Kawa“. Ehemaliger Führer der PUSIC, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Seit April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert.

7.

MPAMO

Iruta Douglas

Mpano, Douglas Iruta Mpamo

M

 

Bld Kanyamuhanga 52, Goma

28.12.1965/29.12.1965

Bashali, Masisi/Goma, DRK

(ehemals Zaire)

 

kongolesisch

1.11.2005

Ansässig in Goma. Eigentümer/Manager der Compagnie Aérienne des Grands Lacs und der Great Lakes Business Company, deren Fluggeräte zur Unterstützung der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen eingesetzt wurden. Auch verantwortlich für die Verschleierung von Flug- und Frachtinformationen in der offensichtlichen Absicht, Verstöße gegen das Waffenembargo zu ermöglichen.

8.

MUDACUMURA

Sylvestre

 

M

 

 

 

 

 

ruandisch

1.11.2005

Bekannt als: „Radja“, „Mupenzi Bernard“, „Generalmajor Mupenzi“. Kommandant der FDLR-Bodentruppen; besitzt politischen Einfluss, beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

9.

MURWANASHY-AKA

Dr. Ignace

Ignace

M

 

 

14.5.1963

Butera (Ruanda)/Ngoma, Butare (Ruanda)

 

ruandisch

1.11.2005

In Deutschland wohnhaft. Führer der FDLR. Besitzt politischen Einfluss. Beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die am Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

10.

MUSONI

Straton

IO Musoni

M

 

 

6.4.1961

(eventuell 4.6.1961)

Mugambazi, Kigali, Ruanda

 

ruandischer Pass am 10.9.2004 abgelaufen

29.3.2007

Wohnhaft in Neuffen, Deutschland. 1. Vizepräsident der FDLR (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda) in Europa. Durch seine führende Stellung in der FDLR, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, behindert Musoni unter Verstoß gegen die Resolution 1649 (2005) die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten.

11.

MUTEBUTSI

Jules

Jules Mutebusi, Jules Mutebuzi

M

 

 

 

Süd-Kivu

 

kongolesisch

(Süd-Kivu)

1.11.2005

Derzeit in Ruanda inhaftiert. Bekannt als: „Oberst Mutebutsi“. Ehemaliger Stellvertretender militärischer Regionalkommandeur der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinlosigkeit ausgeschieden; vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beteiligt an der Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC-Strukturen und deren Lieferung an unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannte bewaffnete Gruppen und Milizen unter Verletzung des Waffenembargos.

12.

NGUDJOLO

Matthieu Cui

Cui Ngudjolo

M

 

 

 

 

 

 

1.11.2005

„Oberst“ oder „General“. Stabschef der FNI und ehemaliger Stabschef der FRPI, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FRPI-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC verhaftet.

13.

NJABU

Floribert Ngabu

Floribert Njabu, Floribert Ndjabu, Floribert Ngabu Ndjabu

M

 

 

 

 

 

 

1.11.2005

Wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen verhaftet und seit März 2005 in Kinshasa unter Hausarrest gestellt. Führer der FNI, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen.

14.

NKUNDA

Laurent

Laurent Nkunda Bwatare, Laurent Nkundabatware, Laurent Nkunda Mahoro Batware, Laurant Nkunda Batware

M

 

 

6.2.1967/2.2.1967

Nord-Kivu/Rutshuru

 

kongolesisch

1.11.2005

Derzeitiger Aufenthalt unbekannt. Wurde in Ruanda und Goma gesichtet. Bekannt als: „General Nkunda“. Ehemaliger General der RCD-G. Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC, womit er gegen das Waffenembargo verstößt. Gründete 2006 den National Congress for the People’s Defense. Hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998.

15.

NYAKUNI

James

 

M

 

 

 

 

 

ugandisch

1.11.2005

Handelspartnerschaft mit „Kommandant Jérôme“, insbesondere Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, vermutlich einschließlich des Schmuggels von Waffen und Militärgütern in nicht kontrollierten LKW. Verletzung des Waffenembargos und Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, einschließlich finanzieller Hilfe, um ihnen militärische Aktionen zu ermöglichen.

16.

OZIA MAZIO

Dieudonné

Ozia Mazio

M

 

 

6.6.1949

Ariwara, DRK

 

kongolesisch

1.11.2005

Bekannt als: „Omari“ oder „Mister Omari“. Präsident des FEC im Gebiet Aru. Finanzvereinbarungen mit „Kommandant Jérôme“ und der FAPC; Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, um „Kommandant Jérôme“ und seine Truppen zu beliefern und mit Bargeld zu versorgen. Verletzung des Waffenembargos, u. a. durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen.

17.

TAGANDA

Bosco

Bosco Ntaganda, Bosco Ntagenda

M

 

 

 

 

 

kongolesisch

1.11.2005

Bekannt als: „Terminator“ oder „Major“. Militärkommandeur der UPC-L, besitzt politischen Einfluss, beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die am illegalen Waffenhandel beteiligt sind und somit gegen das Waffenembargo verstoßen. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte aber diese Beförderung ab und verbleibt daher außerhalb der FARDC.


b)   Liste der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Einrichtungen

 

Bezeichnung

Aliasname

Anschrift

(Nr. Straße, PLZ, Ort, Land)

Ort der Registrierung

(Ort, Land)

Datum der Registrierung

Registriernummer

Hauptgeschäftsort

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

18.

BUTEMBO AIRLINES (BAL)

 

 

Butembo, DRK

 

 

 

29.3.2007

In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft, außerhalb Butembo im Einsatz. Kambale Kisoni nutzte seine Fluggesellschaft für den Transport von Gold der FNI sowie von Verpflegung und Waffen zwischen Mongbwalu und Butembo. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).

19.

CONGOCOM TRADING HOUSE

 

 

Butembo, DRK

(Tel.: +253 (0) 99 983 784)

 

 

 

29.3.2007

Goldhandelshaus in Butembo. CONGOCOM ist Eigentum von Kambale Kisoni. Kisoni kauft die gesamte Goldproduktion in dem von der FNI kontrollierten Distrikt Mongbwalu auf. Die Einnahmen der FNI stammen zu einem großen Teil aus Steuern, die auf die Goldproduktion erhoben werden. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).

20.

COMPAGNIE AERIENNE DES GRANDS LACS (CAGL), GREAT LAKES BUSINESS

 

CAGL, Avenue Président Mobutu, Goma DRK (CAGL hat auch eine Niederlassung in Gisenyi, Ruanda); GLBC, PO Box 315, Goma, DRK (GLBC hat auch eine Niederlassung in Gisenyi, Ruanda);

 

 

 

 

29.3.2007

Die Unternehmen CAGL and GLBC sind Eigentum von Douglas MPAMO, gegen den bereits Sanktionen im Rahmen der Resolution 1596 (2005) verhängt wurden. CAGL und GLBC wurden für den Transport von Waffen und Munition eingesetzt und verstoßen somit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).

21.

MACHANGA

 

Kampala, Uganda

 

 

 

 

29.3.2007

Goldexportunternehmen in Kampala (Direktor: Herr Rajua). MACHANGA kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).

22.

TOUS POUR LA PAIX ET LE DEVELOPPEMENT (NRO)

TPD

Goma, Nord-Kivu

 

 

 

 

1.11.2005

Beteiligt am Verstoß gegen das Waffenembargo durch Unterstützung der RCD-G, insbesondere durch die Bereitstellung von LKW für Waffen- und Truppentransporte und durch die Beförderung von Waffen Anfang 2005, die an Teile der Bevölkerung in Masisi und Rutshuru in Nord-Kivu verteilt werden sollten.

23.

UGANDA COMMERCIAL IMPEC (UCI) LTD

 

Kajoka Street,

Kisemente Kampala, Uganda

(Tel.: +256 41 533 578/9);

Alternativadresse:

PO Box 22709, Kampala, Uganda

 

 

 

 

29.3.2007

Goldexportunternehmen in Kampala. UCI kaufte Gold im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005).