18.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/81


GEMEINSAME AKTION 2008/230/GASP DES RATES

vom 17. März 2008

zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juni 1997 das EU-Programm zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen angenommen, mit dem sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichten, abgestimmte Maßnahmen zur Unterstützung anderer Staaten bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit Waffen zu ergreifen.

(2)

Am 8. Juni 1998 hat der Rat den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren angenommen; in diesem Kodex werden acht Kriterien für die Ausfuhr konventioneller Waffen festgelegt, des Weiteren ist darin ein Konsultations- und Mitteilungsverfahren für Genehmigungsverweigerungen vorgesehen, und es wird ein Transparenzverfahren eingeführt, das die Veröffentlichung von Jahresberichten der EU über Waffenausfuhren vorsieht. Seit seiner Annahme hat der Kodex erheblich zur Harmonisierung der Politik der einzelnen Staaten im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle beigetragen, und seine Grundsätze und Kriterien sind von zahlreichen Drittländern offiziell übernommen worden.

(3)

In der operativen Bestimmung 11 des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren heißt es, dass die Mitgliedstaaten sich nach Kräften dafür einsetzen werden, andere rüstungsexportierende Staaten zu ermutigen, sich den Grundsätzen dieses Kodex anzuschließen.

(4)

In der Europäischen Sicherheitsstrategie, die von den Staats- und Regierungschefs am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, werden fünf wesentliche Herausforderungen genannt, mit denen sich die EU seit dem Ende des Kalten Krieges konfrontiert sieht: Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, Staatsversagen und organisierte Kriminalität. Bei vier dieser fünf genannten Herausforderungen kommt den Auswirkungen einer unkontrollierten Verbreitung von konventionellen Waffen zentrale Bedeutung zu. Die unkontrollierte Weitergabe von Waffen trägt in der Tat zur Verschärfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität bei und spielt eine wesentliche Rolle bei der Entstehung und Ausweitung von Konflikten sowie beim Zusammenbruch staatlicher Strukturen. In der Strategie wird ferner hervorgehoben, wie wichtig Ausfuhrkontrollen für die Eindämmung der Proliferation sind.

(5)

Durch das Internationale Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 8. Dezember 2005 angenommen wurde, sollen die bestehenden bilateralen, regionalen und internationalen Übereinkünfte zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten in ihrer Wirkung verstärkt und ergänzt werden.

(6)

In der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 angenommenen Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit heißt es, dass die Europäische Union auf regionaler und internationaler Ebene sowohl die Verschärfung der Ausfuhrkontrolle unterstützen als auch die Kriterien des Verhaltenskodex für Waffenausfuhren propagieren sollte, indem Drittländer unter anderem bei der Ausarbeitung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften unterstützt werden, und indem Maßnahmen für Transparenz gefördert werden.

(7)

Am 6. Dezember 2006 nahm die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 61/89 mit dem Titel „Auf dem Wege zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen“ an; diese Resolution wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgetragen. Der Rat nahm im Dezember 2006 und im Juni 2007 sowie im Dezember des gleichen Jahres Schlussfolgerungen an, in denen er darauf hinweist, wie wichtig es für die EU und ihre Mitgliedstaaten ist, aktiv und in Zusammenarbeit mit anderen Staaten und regionalen Organisationen an dem im Rahmen der Vereinten Nationen stattfindenden Prozess mitzuwirken, damit gemeinsame internationale Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer konventioneller Waffen festgelegt werden können, was wesentlich dazu beitragen würde, die unerwünschte und verantwortungslose Verbreitung konventioneller Waffen zu bekämpfen, die eine Gefahr für Frieden, Sicherheit, Entwicklung und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte darstellt.

(8)

Die Aktionspläne, die die Europäische Union im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik mit ihren Partnerländern vereinbart, enthalten eine direkte Bezugnahme auf den EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren oder auf die Entwicklung wirksamer nationaler Ausfuhrkontrollsysteme —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

1.   Zur praktischen Umsetzung

der Europäischen Sicherheitsstrategie,

der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition,

der operativen Bestimmung 11 des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren,

des Programms der Europäischen Union zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen,

des internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten,

der im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbarten Aktionspläne, sowie

der Schlussfolgerungen des Rates zu einem internationalen Vertrag über den Waffenhandel

unterstützt die Europäische Union Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:

a)

Förderung der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern,

b)

Unterstützung der Drittländer bei der Abfassung und Umsetzung von Rechtsvorschriften, durch die eine wirksame Kontrolle der Waffenausfuhren sichergestellt werden soll,

c)

Unterstützung der Länder bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Beamten, um so dafür Sorge zu tragen, dass Waffenausfuhrkontrollen angemessen angewendet und durchgesetzt werden,

d)

Unterstützung der Länder bei der Erstellung einzelstaatlicher Berichte über Waffenausfuhren und bei der Förderung anderer Formen der Kontrolle, um für mehr Transparenz und Verantwortlichkeit bei der Waffenausfuhr zu sorgen,

e)

Ermutigung der Drittländer, den Prozess der Vereinten Nationen, der auf die Annahme eines international verbindlichen Vertrags zur Festlegung gemeinsamer Normen für den weltweiten Handel mit konventionellen Waffen abzielt, zu unterstützen, sowie entsprechende Unterstützung dieser Länder, damit sie auch in der Lage sind, solche eventuellen gemeinsamen Normen einzuhalten.

2.   Eine Beschreibung der Projekte zur Förderung der in Absatz 1 genannten Ziele ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

1.   Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend „Generalsekretär/Hoher Vertreter“ genannt) unterstützt wird, ist für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.

2.   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte obliegt

dem slowenischen Zentrum für Europäische Perspektive, das im Namen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien handelt, für die Projekte bezüglich der westlichen Balkanstaaten und der Türkei,

dem Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Französischen Republik für das Projekt bezüglich der Länder Nordafrikas und des Mittelmeerraums,

dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik für die Projekte bezüglich der westlichen Balkanländer und der Ukraine,

der schwedischen Aufsichtsbehörde für strategische Produkte, die im Namen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Schweden handelt, für die Projekte bezüglich Armeniens, Aserbaidschans, Belarus, Georgiens und Moldaus.

3.   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission informieren einander regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion.

Artikel 3

1.   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 500 500 EUR; dieser Betrag wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt.

2.   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden gemeinschaftlichen Verfahren und Regeln verwaltet. Ausgaben, einschließlich indirekter Kosten, können ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion getätigt werden.

3.   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung des in Absatz 1 genannten Beitrags der Europäischen Union. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit den in Artikel 2 genannten ausführenden Stellen über die Bedingungen für die Verwendung des Beitrags der Europäischen Union. In den zu schließenden Abkommen wird festgelegt, dass die ausführenden Stellen dafür sorgen, dass dem Beitrag der Europäischen Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

Artikel 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, erstattet dem Rat über die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion Bericht. Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang beteiligt und übermittelt Informationen über die finanzielle Ausführung der Projekte gemäß Artikel 3 Absatz 3.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 17. März 2010.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


ANHANG

Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern

I.   Ziele

Die übergreifenden Ziele dieser Gemeinsamen Aktion bestehen darin,

a)

die Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren in Drittländern zu fördern,

b)

Drittländer bei der Abfassung und Umsetzung von Rechtsvorschriften, durch die eine wirksame Kontrolle der Waffenausfuhren sichergestellt werden soll, zu unterstützen,

c)

Länder bei der Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen zuständigen Beamten zu unterstützen, um so dafür Sorge zu tragen, dass Waffenausfuhrkontrollen angemessen angewendet und durchgesetzt werden,

d)

Länder bei der Erstellung einzelstaatlicher Berichte über Waffenausfuhren und bei der Förderung anderer Formen der Kontrolle zu unterstützen, um für mehr Transparenz und Verantwortlichkeit bei der Waffenausfuhr zu sorgen,

e)

Drittländer zu ermutigen, den Prozess der Vereinten Nationen, der auf die Annahme eines international verbindlichen Vertrags zur Festlegung gemeinsamer Normen für den weltweiten Handel mit konventionellen Waffen abzielt, zu unterstützen, sowie diese Länder dahingehend zu unterstützen, dass sie auch in der Lage sind, solche eventuellen gemeinsamen Normen einzuhalten.

II.   Projekte

 

Zweck:

Der Zweck der Projekte besteht darin, technische Assistenz für interessierte Drittländer bereitzustellen, die nachweislich bereit sind, ihre Normen und Praktiken auf dem Gebiet der Kontrolle der Ausfuhr von Militärgütern zu verbessern und ihre Normen und Praktiken an die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbarten und angewandten, im Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren und dem dazugehörigen Benutzerleitfaden festgelegten Normen und Praktiken anzugleichen.

 

Beschreibung und Kostenschätzung:

i)

Seminare für Ländergruppen

Das Projekt umfasst vier zweitägige Seminare, zu denen Regierungsbeamte und für Ausfuhrgenehmigungen zuständige Beamte aus der ausgewählten Ländergruppe eingeladen werden. Die Seminare finden vorzugsweise in einem der Zielländer statt und die Schulungen in den relevanten Bereichen werden von Experten durchgeführt, die von den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten der EU, dem Generalsekretariat des Rates der EU und/oder dem privaten Sektor (einschließlich NRO) entsandt werden.

ii)

Seminare für einzelne Länder

Das Projekt umfasst zwei zweitägige Seminare mit einzelnen Zielländern, zu denen Regierungsbeamte und für Ausfuhrgenehmigungen zuständige Beamte aus dem Zielland eingeladen werden. Die Seminare finden vorzugsweise in den Zielländern statt und die Schulungen in den relevanten Bereichen werden von Experten durchgeführt, die von den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und/oder dem privaten Sektor (einschließlich NRO) entsandt werden.

III.   Dauer

Die Dauer der Umsetzung des Projekts wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt.

IV.   Begünstigte

 

Gruppen begünstigter Länder:

i)

die westlichen Balkanstaaten (zwei zweitägige Seminare, eines im ersten Halbjahr 2008 und eines im ersten Halbjahr 2009):

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien;

ii)

die nordafrikanischen Länder der Europa-Mittelmeerpartnerschaft im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ein zweitägiges Seminar im zweiten Halbjahr 2008):

Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien;

iii)

die osteuropäischen und kaukasischen Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ein zweitägiges Seminar im zweiten Halbjahr 2009):

Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien und Moldau.

 

Einzelne begünstigte Länder (ein zweitägiges Seminar im ersten Halbjahr 2008 und eines im ersten Halbjahr 2009):

Türkei, Ukraine.

(Sollte eines der vorgenannten Länder nicht an einem Seminar teilnehmen wollen, so können weitere Länder aus der Reihe der nachstehenden Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik ausgewählt werden (1): Israel, Jordanien, Libanon, die Palästinensische Behörde und Syrien.)

V.   Finanzregelung

Die Projekte werden ausschließlich aus dieser Gemeinsamen Aktion finanziert.

Insgesamt veranschlagter Finanzierungsbedarf: Die Gesamtkosten des Projekts gemäß der in dieser Gemeinsamen Aktion enthaltenen Beschreibung belaufen sich auf etwa 500 500 EUR.


(1)  Von den zuständigen Beschlussfassungsgremien des Rates auf Vorschlag des Vorsitzes, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, zu beschließen. Die Kommission wird in vollem Umfang einbezogen.