4.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/31


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/186/GASP DES RATES

vom 3. März 2008

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Juli 2003 in Umsetzung der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSCR) den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP zu Irak (1) angenommen.

(2)

Am 18. Dezember 2007 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1790 (2007) angenommen, in der er unter anderem beschlossen hat, dass die besonderen Regelungen für Zahlungen für irakische Ausfuhren von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas sowie für die Immunität von Gerichtsverfahren für bestimmte irakische Vermögenswerte, wie in der Resolution 1483 (2003) und in der Resolution 1546 (2004) des VN-Sicherheitsrates festgelegt, bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden müssen.

(3)

Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP sollte daher geändert werden.

(4)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Alle seit dem 22. Mai 2003 durch sämtliche Ausfuhren von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus dem Irak erzielten Einkünfte werden unter den in der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates festgelegten Bedingungen in den Entwicklungsfonds für Irak eingezahlt.“;

2.

Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a und b finden keine Anwendung auf rechtskräftige Urteile aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen, die Irak nach dem 30. Juni 2004 eingegangen ist.“;

3.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 4 und 5 gelten bis zum 31. Dezember 2008.“.

Artikel 2

Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/553/GASP wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PODOBNIK


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/553/GASP (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 32).