13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/22


GEMEINSAME AKTION 2008/108/GASP DES RATES

vom 12. Februar 2008

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/112/GASP (1) angenommen, mit der Herr Roeland VAN DE GEER für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen ernannt wurde.

(2)

Der Rat hat am 12. Juni 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (2) und die Gemeinsame Aktion 2007/406/GASP betreffend die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (3) angenommen.

(3)

Der Rat hat am 20. Dezember 2007 die Gemeinsame Aktion 2008/38/GASP (4) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP (EUPOL RD Congo) angenommen, um der neuen Anordnungs- und Kontrollstruktur ziviler Krisenbewältigungsoperationen der EU, wie sie der Rat am 18. Juni 2007 festgelegt hat, Rechnung zu tragen.

(4)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte an die Rolle angepasst werden, die ihm in Bezug auf diese beiden Missionen im Bereich der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo zugewiesen wurde, und es sollte ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2007/112/GASP um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

(5)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Roeland VAN DE GEER als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die afrikanische Region der Großen Seen wird hiermit bis zum 28. Februar 2009 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union hinsichtlich der weiteren Stabilisierung und Konsolidierung der Konflikt-Folgesituation in der afrikanischen Region der Großen Seen, unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Dimension der Entwicklungen in den betroffenen Ländern. Gefördert werden soll insbesondere die Erfüllung der grundlegenden Normen der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit, und folgende Einzelziele:

a)

Aktiver und effektiver Beitrag zu einer konsistenten, nachhaltigen und verantwortungsvollen Politik der Europäischen Union in der afrikanischen Region der Großen Seen sowie zur Förderung eines kohärenten Gesamtansatzes der Europäischen Union in der Region. Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region.

b)

Gewährleistung eines fortgesetzten Engagements der Europäischen Union für den Stabilisierungs- und Wiederaufbauprozess in der Region durch eine aktive Präsenz vor Ort und in den relevanten internationalen Gremien, Kontaktpflege mit den wichtigsten Akteuren und Mitwirkung an der Krisenbewältigung.

c)

Beitrag zur Entwicklung nach dem Ende der Übergangsphase in der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), insbesondere im Hinblick auf den politischen Prozess zur Konsolidierung der neuen Institutionen und Festlegung eines weiteren internationalen Rahmens für politische Konsultationen und Koordinierung mit der neuen Regierung.

d)

Beitrag — in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen/der MONUC — zur internationalen Unterstützung im Hinblick auf eine umfassende Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo, insbesondere bezüglich der Koordinierungsrolle, die die Europäische Union dabei zu übernehmen bereit ist.

e)

Beitrag zu geeigneten Folgemaßnahmen nach der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen, insbesondere durch die Schaffung enger Kontakte mit dem Sekretariat der Großen Seen und dessen Exekutivsekretär sowie mit der Troika des Folgemechanismus und durch die Förderung gutnachbarlicher Beziehungen in der Region.

f)

Bekämpfung des immer noch erheblichen Problems bewaffneter Gruppierungen, die über die Grenzen hinweg operieren und durch die die Gefahr einer Destabilisierung der Länder in der Region und einer Verschlimmerung ihrer internen Probleme droht.

g)

Beitrag zur Stabilisierung der Konflikt-Folgesituation in Burundi, Ruanda und Uganda, insbesondere durch Begleitung der Friedensverhandlungen mit bewaffneten Gruppierungen wie FNL und LRA.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er knüpft und pflegt enge Kontakte zu den Ländern der Region der Großen Seen, den Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, den wichtigsten afrikanischen Ländern und bedeutendsten Partnern der DR Kongo und der Europäischen Union sowie regionalen und subregionalen afrikanischen Organisationen, sonstigen einschlägigen Drittländern und anderen führenden regionalen Politikern.

b)

Er erteilt Ratschläge und erstattet Bericht hinsichtlich der Möglichkeiten für eine Unterstützung des Stabilisierungs- und Konsolidierungsprozesses durch die Europäische Union und die bestmögliche Weiterführung der Initiativen der Europäischen Union.

c)

Er bietet Rat und Hilfestellung bei der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo.

d)

Er leistet einen Beitrag zu den Folgemaßnahmen nach der Internationalen Konferenz zur Region der Großen Seen, insbesondere durch Unterstützung der in der Region festgelegten Politiken mit dem Ziel der Gewaltfreiheit und des gegenseitigen Beistands bei der Lösung von Konflikten sowie im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit durch Förderung der Menschenrechte und der Demokratie, einer verantwortungsvollen Staatsführung, der Bekämpfung der Straffreiheit, der justiziellen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen.

e)

Er leistet einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der Europäischen Union unter den Meinungsführern in der Region.

f)

Er trägt, soweit darum ersucht wird, zur Aushandlung und Umsetzung von Friedens- und Waffenstillstandsvereinbarungen zwischen den Parteien bei und setzt sich mit den Parteien auf diplomatischer Ebene ins Benehmen, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden; im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit der LRA sollten diese Aktivitäten in enger Abstimmung mit dem Sonderbeauftragten für Sudan durchgeführt werden.

g)

Er leistet einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und der Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten, insbesondere der Leitlinien der Europäischen Union zu Kindern und bewaffneten Konflikten, und der Politik der Europäischen Union bezüglich der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Überwachung der diesbezüglichen Entwicklungen und Berichterstattung darüber.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung seines Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 28. Februar 2009 beläuft sich auf 1 370 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2008 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (5) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

b)

Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

c)

Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat.

d)

Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Kohärenz zwischen den Akteuren der GASP/ESVP und die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Es erfolgt eine Abstimmung der Tätigkeiten des Sonderbeauftragten mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(3)   Der Sonderbeauftragte sorgt für Kohärenz zwischen den Tätigkeiten der EUSEC RD Congo und der EUPOL RD Congo und gibt den Leitern dieser beiden Missionen vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte trägt zur Abstimmung mit den anderen internationalen Akteuren bei, die sich an der Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo beteiligen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich eines Beschlusses des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 79.

(2)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46.

(3)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 52.

(4)  ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 18.

(5)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).