29.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/54


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/81/GASP DES RATES

vom 28. Januar 2008

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 98/409/GASP betreffend Sierra Leone

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Juni 1998 den Gemeinsamen Standpunkt 98/409/GASP betreffend Sierra Leone (1) angenommen, um die mit der Resolution 1171(1998) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen durchzuführen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 21. Dezember 2007 die Resolution 1793(2007) verabschiedet, die eine Ausnahme von den Maßnahmen nach Absatz 5 der Resolution 1171(1998) des UN-Sicherheitsrats zulässt. Der Gemeinsame Standpunkt 98/409/GASP sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

In Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 98/409/GASP wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„Die Maßnahme nach Absatz 1 gilt nicht für die Ein- bzw. Durchreise von Personen, die in Verhandlungen vor dem Sondergerichtshof für Sierra Leone als Zeugen erscheinen müssen.“

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 187 vom 1.7.1998, S. 1.