29.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 24/54 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/81/GASP DES RATES
vom 28. Januar 2008
zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 98/409/GASP betreffend Sierra Leone
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 29. Juni 1998 den Gemeinsamen Standpunkt 98/409/GASP betreffend Sierra Leone (1) angenommen, um die mit der Resolution 1171(1998) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen durchzuführen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 21. Dezember 2007 die Resolution 1793(2007) verabschiedet, die eine Ausnahme von den Maßnahmen nach Absatz 5 der Resolution 1171(1998) des UN-Sicherheitsrats zulässt. Der Gemeinsame Standpunkt 98/409/GASP sollte deshalb entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
In Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 98/409/GASP wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„Die Maßnahme nach Absatz 1 gilt nicht für die Ein- bzw. Durchreise von Personen, die in Verhandlungen vor dem Sondergerichtshof für Sierra Leone als Zeugen erscheinen müssen.“
Artikel 2
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL
(1) ABl. L 187 vom 1.7.1998, S. 1.