12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/18


GEMEINSAME AKTION 2008/38/GASP DES RATES

vom 20. Dezember 2007

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juni 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP betreffend die Polizeimission der Europäischen Union im Rahmen der Reform des Sicherheitssektors und seine Schnittstelle zur Justiz in der Demokratischen Republik Kongo (EUPOL RD Congo) (1) mit einer anfänglichen Geltungsdauer von einem Jahr angenommen. Die Mission wurde am 1. Juli 2007 eingeleitet.

(2)

Der Rat hat am 18. Juni 2007 Leitlinien für die Anordnungs- und Kontrollstruktur der zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU gebilligt. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass ein Ziviler Operationskommandeur bei der Planung und Durchführung aller zivilen Krisenbewältigungsoperationen unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die GASP die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene ausübt. Ferner sehen diese Leitlinien vor, dass der Direktor des im Ratssekretariat eingerichteten Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) bei allen zivilen Krisenbewältigungsoperationen als Ziviler Operationskommandeur fungiert.

(3)

Die vorgenannte Anordnungs- und Kontrollstruktur lässt die vertragliche Verantwortung des Missionsleiters gegenüber der Kommission für die Ausführung des Missionshaushalts unberührt.

(4)

Die im Ratssekretariat eingerichtete Kapazität zur permanenten Lageüberwachung sollte für diese Mission aktiviert werden.

(5)

Die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2007/405/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Es wird folgender neuer Artikel eingefügt:

„Artikel 3a

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für EUPOL RD Congo.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei EUPOL RD Congo die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur stellt eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Ratsbeschlüsse und der Beschlüsse des PSK sicher und erteilt zu diesem Zweck insbesondere die erforderlichen Weisungen auf strategischer Ebene an den Missionsleiter.

(4)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den zuständigen Stellen der abordnenden Staaten oder Organe der EU. Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der EU einwandfrei ausgeübt wird.

(6)   Der Zivile Operationskommandeur und der EUSR konsultieren einander bei Bedarf.“

2.

In Artikel 5 erhalten die Absätze 2 bis 8 folgende Fassung:

„(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Mission im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.

(3)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung für die der Mission zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen.

(4)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Missionspersonal Weisungen zur wirksamen Durchführung der EUPOL RD Congo vor Ort; dabei nimmt er gemäß den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr.

(5)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Hierzu unterzeichnet er einen Vertrag mit der Kommission.

(6)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde oder der betreffenden EU-Behörde.

(7)   Der Missionsleiter vertritt die EUPOL RD Congo im Einsatzgebiet und gewährleistet eine angemessene Außenwirkung der Mission.

(8)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen EU-Akteuren vor Ort ab. Er erhält unbeschadet der Befehlskette vom EUSR vor Ort politische Handlungsempfehlungen.“

3.

Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) festgelegt sind.

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Befehlskette

(1)   Als Krisenmanagementoperation hat EUPOL RD Congo eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUPOL RD Congo wahr.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters untersteht, ist der Befehlshaber der EUPOL RD Congo auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Der Missionsleiter übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über EUPOL RD Congo im Einsatzgebiet aus und untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, hierfür die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des OPLAN ein. Sie umfasst auch die Befugnis, weitere Beschlüsse hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Mission verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf Berichte des Zivilen Operationskommandeurs und des Missionsleiters zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.“

6.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei EUPOL RD Congo gemäß den Artikeln 3a und 7 in Abstimmung mit dem Sicherheitsbüro des Rates.

(2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)   Der Missionsleiter wird von einem Sicherheitsbeauftragten (MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Sicherheitsbüro des Rates in engem dienstlichen Kontakt steht.

(4)   Das Personal von EUPOL RD Congo absolviert vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining im Einklang mit dem OPLAN. Es erhält auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom MSO organisiert werden.“

7.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Permanente Lageüberwachung

Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für EUPOL RD Congo aktiviert.“

8.

In Artikel 17 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Ferner werden die Beschlüsse des PSK nach Artikel 8 Absatz 1 hinsichtlich der Ernennung des Missionsleiters im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 46.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2007/438/EG (ABl. L 164 vom 26.6.2007, S. 24).“