31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2008

über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den Untergebieten 25 und 26 der Ostsee an Lettland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8217)

(Nur der lettische Text ist verbindlich)

(2008/987/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008) (1), insbesondere Nummer 1.3 des Anhangs II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 ist die Höchstanzahl Tage festgelegt, an denen sich ein Fischereifahrzeug mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln an Bord außerhalb des Hafens in den Untergebieten 25—27 und 28.2 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (2) gilt, aufhalten darf.

(2)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 169/2008 der Kommission (3) sind die ICES-Untergebiete 27 und 28.2 vom Anwendungsbereich bestimmter Fischereiaufwandsbeschränkungen und Erfassungsverpflichtungen 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007.

(3)

Gemäß Anhang II Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten seit dem 1. Januar 2005 bis zu vier zusätzliche Tage außerhalb des Hafens zuweisen.

(4)

Lettland stellte im Januar 2008 gemäß Anhang II Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 einen Antrag, dem insbesondere ein Verzeichnis der lettischen Fischereifahrzeuge beigefügt war, die die obengenannten Fanggeräte benutzen und ihre Fangtätigkeit seit dem 1. Januar 2005 eingestellt haben. Am 4. Juni und am 10. Juli 2008 legte Lettland ergänzende Informationen vor.

(5)

Aus der Datenbank der Gemeinschaft für TAC und Quoten geht hervor, dass Lettland 661 Tonnen der 694 Tonnen seiner Dorschquote in den Untergebieten 22—24 getauscht hat. Die für Lettland festgesetzten Tage außerhalb des Hafens für Fischereitätigkeiten in den Untergebieten 22—24 reichen für die verbleibenden Fangmöglichkeiten aus, so dass eine Zuweisung zusätzlicher Tage für dieses Gebiet nicht notwendig ist.

(6)

Unter Berücksichtigung der vorgelegten Informationen können Lettland vier weitere Tage zusätzlich zu den bereits bewilligten 178 Tagen auf See für Fischereifahrzeuge mit dem obengenannten Fanggerät an Bord zur Verwendung im Jahr 2008 in den ICES-Untergebieten 25 und 26 zugewiesen werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchstanzahl Tage pro Jahr gemäß Anhang II Nummer 1.1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1404/2007, an denen sich ein lettisches Fischereifahrzeug außerhalb des Hafens in den Untergebieten 25 und 26 der Ostsee aufhalten darf, wird um vier zusätzliche Tage erhöht. Diese Entscheidung gilt für Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln an Bord.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 3.