31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2008

zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich in Anwendung von Anhang IIA Nummer 8.5 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates getroffenen Poolregelung zur Steuerung des Fischereiaufwands von Trawlern und ähnlichen Fischereifahrzeugen in der Nordsee und den Gewässern westlich Schottlands

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7801)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/983/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008) (1), insbesondere Anhang IIA Nummer 8.7 Unterabsatz 2,

auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IIA Nummer 8 und Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist der höchstzulässige Fischereiaufwand festgelegt, ausgedrückt als Höchstzahl von Tagen, an denen sich Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr mit bestimmtem Fanggerät an Bord in bestimmten Gebieten vom Kattegat bis zu den Gewässern westlich Schottlands aufhalten dürfen.

(2)

Gemäß Nummer 8.5 desselben Anhangs dürfen die Mitgliedstaaten ihre Aufwandszuteilungen im Bewirtschaftungszeitraum 2008 nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Über eine solche Regelung kann Fischereifahrzeugen eine Höchstzahl an Tagen auf See zugewiesen werden, die von der in besagtem Anhang vorgegebenen Höchstzahl abweicht, wenn die der Kombination von Fanggerätegruppe und Einsatzgebiet des betreffenden Schiffes entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt nicht überschritten werden.

(3)

Gemäß Nummer 8.6 desselben Anhangs ist die Neuzuweisung von Fangtagen im Hinblick auf eine effizientere Nutzung der Fangmöglichkeiten oder zur Vermittlung von Anreizen für Fangpraktiken vorzunehmen, die zu verringerten Rückwürfen und einer geringeren fischereilichen Sterblichkeit sowohl bei Jungfischen als auch bei ausgewachsenen Fischen führen.

(4)

Gemäß Nummer 8.7 desselben Anhangs muss ein Mitgliedstaat, der bei der Kommission die Genehmigung einer solchen alternativen Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands beantragt, bestimmte Angaben und Berichte vorlegen.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 14. April, 2. Mai und 22. Juli sowie im Mai, August und September 2008 übermittelten elektronischen Berichten bei der Kommission die Genehmigung für die Anwendung einer alternativen Kilowatt-Tage-Regelung im Vereinigten Königreich beantragt, die für Fischereifahrzeuge gelten soll, die in den EG-Gewässern der Norwegischen See, in der Nordsee oder in den Gewässern westlich von Schottland (ICES-Gebiete IIa, IVa bis IVc oder VIa) mit Schleppnetzen oder Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von 70 bis 89 mm oder 100 mm und mehr Fischfang betreiben. Der Antrag und die Berichte enthielten die nach Anhang IIA Nummer 8.7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 geforderten Angaben und Daten, insbesondere zu Reichweite, Umfang, Berechnungen, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der geplanten Regelung.

(6)

Die Regelung, die das Vereinigte Königreich anwenden will, gilt zunächst für 867 Schiffe. Der zulässige Gesamtfischereiaufwand im Bewirtschaftungszeitraum 2008 beträgt für die Fanggerätegruppen in der Spanne 70 bis 89 mm Maschenöffnung für den Einsatz in jedem der genannten Gebiete 21 095 690 Kilowatt-Tage und für die Fanggerätegruppen in der Spanne 100 mm oder mehr Maschenöffnung für einen Einsatz in jedem der genannten Gebiete 27 867 735 Kilowatt-Tage. Da für die Fanggerätegruppen mit Maschenöffnungen von 100 mm oder mehr bei Einsatz in den Gewässern westlich von Schottland weniger Seetage zur Verfügung stehen, gilt für deren Fangeinsätze westlich von Schottland eine Obergrenze von 24 622 862 Kilowatt-Tagen. Damit erfüllt die Regelung die Bedingungen von Anhang IIA Nummer 8.5 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008.

(7)

Die Kommission hat die Regelung bewertet und kommt zu dem Ergebnis, dass sie den Zielen in Anhang IIA Nummer 8.6 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 entspricht. Die Neuzuweisung erfolgt, wie unter besagter Nummer 8.6 gefordert, im Interesse einer effizienteren Nutzung der Fangmöglichkeiten und zur Vermittlung von Anreizen für Fangpraktiken, die zu verringerten Rückwürfen und einer geringeren fischereilichen Sterblichkeit sowohl bei Jungfischen als auch bei ausgewachsenen Fischen führen. Außerdem verpflichtet die Regelung alle beteiligten Schiffe, bestimmte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu beachten. Diese fallen je nach Gebiet unterschiedlich aus, umfassen jedoch Folgendes: Befolgung der Schließung von Fanggebieten in Echtzeit bei festgestellten Kabeljaukonzentrationen; Verwendung größerer Quadratmaschenfenster zur Erhöhung der Weißfisch-Selektivität; Teilnahme an Versuchen zur weiteren Verbesserung der Fanggeräteselektivität; Mitnahme von nur einem Fanggerät während einer Fangreise anstelle von mehreren. Die Wirkung dieser Maßnahme ist zu einem späteren Zeitpunkt zu bewerten.

(8)

Einer der Anreize für Fischer, sich an der Regelung zu beteiligen, ist die Aufwandszuteilung in unveränderter Höhe gegenüber dem Bewirtschaftungszeitraum 2007 (in Schottland bekannt als „conservation credits“, d. h. Bestandserhaltungsgutschriften), obwohl die Höchstzahl von Tagen auf See für Trawler in der Nordsee und westlich von Schottland im Bewirtschaftungszeitraum 2008 gesenkt wurde.

(9)

Die Poolregelung des Vereinigten Königreichs zur Steuerung des Fischereiaufwands mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit Maschenöffnungen von 70 mm bis 89 mm oder Maschenöffnungen von 100 mm und mehr in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IVa bis IVc und VIa über die Zuweisung und Überwachung von Kilowatt-Tagen sollte daher für den Bewirtschaftungszeitraum 2008 genehmigt werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Poolregelung des Vereinigten Königreichs für die Steuerung des Fischereiaufwands mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen, ausgenommen Baumkurren, mit einer Maschenöffnung zwischen 70 mm und unter 90 mm oder einer Maschenöffnung von 100 mm und mehr in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IVa bis IVc und VIa über Zuteilung und Überwachung von Kilowatt-Tagen, die am 14. April, am 2. Mai und am 22. Juli 2008 übermittelt wurde, wird für den Bewirtschaftungszeitraum 2008 genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.