23.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 346/37 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 6. November 2008
über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur gemeinsamen Fischereipolitik
(2008/949/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sieht eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten vor, die eine solide Grundlage für die wissenschaftliche Auswertung von Fischereidaten schaffen und fundierte wissenschaftliche Empfehlungen zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (nachstehend als „GFP“ bezeichnet) ermöglichen soll. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten sollen mehrjährige nationale Programme für die Erfassung, Verwaltung und Nutzung von Fischereidaten gemäß dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufstellen. |
(3) |
Daher ist es erforderlich, ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm für die Erfassung von Daten, die als Grundlage für die im Rahmen der GFP notwendigen wissenschaftlichen Analysen dienen sollen, sowie für die Verwaltung und Nutzung dieser Daten zu erstellen. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 erwähnte mehrjährige Gemeinschaftsprogramm ist im Anhang dargestellt.
Brüssel, den 6. November 2008
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.
ANHANG
MEHRJÄHRIGES GEMEINSCHAFTSPROGRAMM
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1. |
Für den Zweck dieses Gemeinschaftsprogramms gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Aktive Fischereifahrzeuge: Fischereifahrzeuge, die im Verlauf eines Kalenderjahres (mehr als 0 Tage) einer Fangtätigkeit nachgegangen sind. Ein Fischereifahrzeug, das in einem Jahr keiner Fangtätigkeit nachgegangen ist, gilt als inaktiv. b) Gleichzeitige Probennahme: gleichzeitige Ziehung einer Probe bei allen Arten oder einer vorab festgelegten Gruppe von Arten in den Fängen oder Anlandungen eines Fischereifahrzeugs. c) Tag auf See: ein fortlaufender Zeitabschnitt von 24 Stunden (oder einem Teil von 24 Stunden), während dessen ein Fischereifahrzeug in einem Gebiet anwesend ist und sich nicht in einem Hafen befindet. d) Flottensegment: eine Gruppe von Fischereifahrzeugen der gleichen Längenklasse (Lüa) mit im Jahresverlauf gleichem vorherrschenden Fanggerät gemäß Anlage III. Fischereifahrzeuge können im Referenzzeitraum durchaus unterschiedlichen Fangtätigkeiten nachgehen, können jedoch nur in ein Flottensegment eingeordnet werden. e) Fangtage: Jeder Tag wird dem Gebiet zugerechnet, in dem während der betreffenden Tage auf See der Großteil der Fangzeit verbracht wurde. Hat jedoch bei stationärem Fanggerät das betreffende Fischereifahrzeug während eines Tages keine Fangtätigkeit ausgeübt und ist mindestens ein (stationäres) Fanggerät auf See geblieben, wird dieser Tag dem Gebiet zugerechnet, in dem während dieser Fangfahrt das letzte Fischereigerät ausgesetzt wurde. f) Fangfahrt: Hierunter versteht man eine Fahrt eines Fischereifahrzeugs zwischen einem Ort an Land und einer Anlandungsstelle; ausgenommen sind fangfremde Fahrten (Fahrten eines Fischereifahrzeugs von einem Ort zu einer Anlandungsstelle, während deren es keiner Fangtätigkeit nachgeht und während deren alle an Bord befindlichen Fanggeräte sicher befestigt und verstaut sowie für den sofortigen Einsatz nicht bereit sind). g) Metier: eine Einheit von eine ähnliche (Gruppe von) Art(en) betreffenden Fangvorgängen mit ähnlichem Fanggerät während desselben Zeitraums im Jahr und/oder im gleichen Gebiet, die durch eine ähnliche Art der fischereilichen Nutzung eines Bestands gekennzeichnet ist. h) Grundgesamtheit von Fischereifahrzeugen: alle Fischereifahrzeuge, die im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (1) eingetragen sind. i) Ausgewählte Arten: Arten, die für Bewirtschaftungszwecke von Bedeutung sind und für die ein Ersuchen seitens einer internationalen wissenschaftlichen Einrichtung oder einer regionalen Fischereiorganisation vorliegt. j) Stellzeit: Zeit, berechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem jedes einzelne Fanggerät ausgesetzt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder eingeholt wird. |
2. |
Für die folgenden Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (www.fao.org/fi/glossary/default.asp) und des STECF: anadrome Arten, katadrome Arten, Fänge, Kopffüßer, Krebstiere, Tiefseearten, Grundfische, bodenlebende Arten, Art der fischereilichen Nutzung eines Bestands, Fische, Süßwasserarten, Fanggeräte, Anlandungen, Rückwürfe, große pelagische Fische, Weichtiere, fangfremde Tätigkeiten, pelagische Fische, kleine pelagische Fische, Zielarten. |
KAPITEL II
INHALT UND METHODE
A. Inhalt des Gemeinschaftsprogramms
Das Gemeinschaftsprogramm umfasst folgende Teilbereiche:
1. |
Teilbereich Bewertung des Fischereisektors: Das Programm für die Datenerhebung über den Fischereisektor enthält folgende Abschnitte:
|
2. |
Teilbereich Bewertung der wirtschaftlichen Lage der Sektoren Aquakultur und Verarbeitungsindustrie:
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3. |
Teilbereich Bewertung der Auswirkungen des Fischereisektors auf das marine Ökosystem |
4. |
Teilbereich Verwaltung und Nutzung der unter die Rahmenregelung für die Datenerhebung fallenden Daten |
B. Präzisionsniveaus und Beprobungsintensitäten
1. |
Falls es nicht möglich ist, für Beprobungsprogramme quantitative Ziele in Form von Präzisionsniveaus oder Stichprobengröße festzulegen, sind statistische Piloterhebungen durchzuführen. Im Rahmen solcher Piloterhebungen ist das Ausmaß des Problems zu bewerten und auf den Nutzen späterer detaillierter Erhebungen sowie auf die Kosteneffizienz künftiger derartiger detaillierter Erhebungen einzugehen. |
2. |
Können hingegen quantitative Ziele festgelegt werden, kann dies entweder direkt in Form von Stichprobengrößen oder Stichprobenumfang oder über die Festlegung von Präzisions- und Vertrauensniveaus erfolgen. |
3. |
Wird in einer statistischen Grundgesamtheit auf eine Stichprobengröße oder einen Stichprobenumfang Bezug genommen, müssen die Beprobungsstrategien mindestens so effizient wie eine einfache Zufallsstichprobe sein. Solche Beprobungsstrategien sind in den entsprechenden nationalen Programmen zu beschreiben. |
4. |
Wird auf ein Präzisions- bzw. Vertrauensniveau verwiesen, gilt folgende Unterscheidung: a) Niveau 1: Auf diesem Niveau lässt sich entweder eine Variable mit einer Genauigkeit von plus/minus 40 % für ein Vertrauensniveau von 95 % oder ein Variationskoeffizient (VK) von annähernd 20 % schätzen. b) Niveau 2: Auf diesem Niveau lässt sich entweder eine Variable mit einer Genauigkeit von plus/minus 25 % für ein Vertrauensniveau von 95 % oder ein Variationskoeffizient (VK) von annähernd 12,5 % schätzen. c) Niveau 3: Auf diesem Niveau lässt sich entweder eine Variable mit einer Genauigkeit von plus/minus 5 % für ein Vertrauensniveau von 95 % oder ein Variationskoeffizient (VK) von annähernd 2,5 % schätzen. |
KAPITEL III
TEILBEREICH BEWERTUNG DES FISCHEREISEKTORS
A. Erhebung ökonomischer Variablen
1. Variablen
1. |
Die zu erhebenden Variablen sind in Anlage VI aufgeführt. Alle ökonomischen Variablen sind jährlich zu erheben; ausgenommen hiervon sind die in Anlage VIII definierten übergreifenden Variablen sowie die in Anlage XIII aufgeführten Variablen zur Messung der Auswirkungen der Fangtätigkeit auf das marine Ökosystem, die stärker disaggregiert zu erheben sind. Die Grundgesamtheit besteht aus allen am 1. Januar im gemeinschaftlichen Fischereiflottenregister eingetragenen Fischereifahrzeugen. Alle ökonomischen Variablen sind für aktive Fischereifahrzeuge zu erheben. Für jedes Fischereifahrzeug, für das ökonomische Variablen gemäß Anlage VI erhoben werden, sind auch die entsprechenden übergreifenden Variablen gemäß Anlage VIII zu erheben. |
2. |
Für inaktive Fischereifahrzeuge werden lediglich der Kapitalwert (Anlage VI), die Flotte (Anlage VI) und die Kapazität (Anlage VIII) erhoben. |
3. |
Landeswährungen sind unter Verwendung der bei der Europäischen Zentralbank (EZB) erhältlichen durchschnittlichen Jahreswechselkurse in Euro umzurechnen. |
2. Disaggregationsebenen
1. |
Die ökonomischen Variablen sind für alle Flottensegmente (Anlage III) und supraregional (Anlage II) zu erfassen. Es sind sechs Längenklassen (unter Verwendung der Messung der Gesamtlänge (Lüa)) festgelegt worden. Falls es die Mitgliedstaaten für angebracht halten, können sie die Längenklassen jedoch noch weiter unterteilen. |
2. |
Für die Zuordnung der einzelnen Fischereifahrzeuge zu einem Segment wird das Kriterium herangezogen, wie viele Fangtage sie vorwiegend mit einem speziellen Fanggerät tätig waren. Wird ein Fanggerät für eine Anzahl von Tagen verwendet, die die Summe der Tage mit allen anderen Fanggeräten übersteigt (nutzt also das Fischereifahrzeug dieses Gerät an mehr als 50 % seiner Fangtage), wird das Fischereifahrzeug diesem Segment zugeordnet. Andernfalls wird das Fischereifahrzeug einem der folgenden Segmente zugeordnet:
|
3. |
Ist ein Fischereifahrzeug in mehr als einer der in Anlage II definierten Supraregionen tätig, haben die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Programmen zu erläutern, welcher Supraregion das Fischereifahrzeug zugeordnet wird. |
4. |
Falls ein Flottensegment weniger als zehn Fischereifahrzeuge umfasst,
|
3. Probenahmestrategie
1. |
In ihren nationalen Programmen haben die Mitgliedstaaten einschließlich qualitativer Aspekte zu beschreiben, nach welcher Methode sie die einzelnen ökonomischen Variablen geschätzt haben. |
2. |
Wurden die ökonomischen Variablen aus unterschiedlichen Quellen (z. B. Surveys, Flottenregister, Logbüchern, Verkaufsbelegen) abgeleitet, sorgen die Mitgliedstaaten für deren Konsistenz und Vergleichbarkeit. |
4. Präzisionsniveaus
1. |
Die Mitgliedstaaten haben in ihren Jahresberichten Angaben zur Qualität (Genauigkeit und Präzision) der Schätzungen zu machen. |
B. Erhebung biologischer Variablen
B1. Metier-bezogene Variablen
1. Variablen
1. |
Anhand der Stichprobe müssen die Längenverteilung der Arten in den Fängen und der Umfang der Rückwürfe pro Quartal bewertet werden. Die Daten sind nach Fangtätigkeit auf Ebene 6 der Matrix in Anlage IV (1-5) sowie für die in Anlage VII aufgeführten Bestände zu erheben. |
2. |
Bei Bedarf sind zusätzliche biologische Probenahmeprogramme für unsortierte Anlandungen zur Schätzung folgender Variablen durchzuführen:
|
2. Disaggregationsebene
1. |
Zur Optimierung der Beprobungsprogramme können die in Anlage IV (1-5) definierten Metiers zusammengelegt werden. Werden Metiers zusammengefasst (vertikale Zusammenfassung), ist die Homogenität der kombinierten Metiers statistisch nachzuweisen. Die Zusammenlegung benachbarter Zellen, die Flottensegmenten der Fischereifahrzeuge entsprechen (horizontale Zusammenfassung) ist statistisch abzusichern. Solche horizontalen Zusammenfassungen sollten hauptsächlich durch die Bildung von Clustern benachbarter Schiffslängenklassen von Fischereifahrzeugen erfolgen, unabhängig von den vorherrschenden Fangtechniken, wenn dies für die Unterscheidung verschiedener Arten der fischereilichen Nutzung bestimmter Bestände von Belang ist. Auf den einschlägigen regionalen Koordinierungssitzungen sollten regionale Vereinbarungen über Zusammenfassungen angestrebt und vom STECF unterstützt werden. |
2. |
Auf nationaler Ebene kann ein auf Ebene 6 der Matrix in Anlage IV (1-5) definiertes Metier in mehrere präzisere Schichten disaggregiert werden, wobei dann nach verschiedenen Zielarten unterschieden wird. Bei einer solchen weiteren Schichtung sind die beiden folgenden Grundsätze zu beachten:
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3. |
Die räumlichen Einheiten zur Metier-Beprobung sind durch Ebene 3 von Anlage I für alle Regionen mit folgenden Ausnahmen festgelegt:
|
4. |
Zum Zweck der Datenerhebung und -aggregierung können nach Zustimmung der einschlägigen regionalen Koordinierungssitzungen räumliche Beprobungseinheiten gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission (2) nach Regionen zu Clustern zusammengefasst werden. |
5. |
Für die in Kapitel III Abschnitt B Teil B1 Ziffer 1 Nummer 2 aufgeführten Variablen sind die Daten vierteljährlich vorzulegen und haben der in der Anlage IV (1-5) beschriebenen Matrix mit den Fangtätigkeiten der Flotte zu entsprechen. |
3. Probenahmestrategie
1. |
Bei Anlandungen:
|
2. |
Bei Rückwürfen:
|
3. |
Bei der Freizeitfischerei:
|
4. Präzisionsniveaus
1. |
Bei Anlandungen:
|
2. |
Bei Rückwürfen:
|
3. |
Bei der Freizeitfischerei:
|
5. Ausnahmeregeln
1. |
Erreichen Mitgliedstaaten die in Kapitel III Abschnitt B Teil B1 Ziffer 4 Nummer 2 Buchstaben a und b sowie Nummer 3 Buchstaben a genannten Präzisionsniveaus nicht oder nur zu übermäßigen Kosten, kann ihnen die Kommission auf Empfehlung des STECF im Rahmen einer Ausnahmeregelung gestatten, das Präzisionsniveau zu senken, seltener Beprobungen vorzunehmen oder eine Piloterhebung durchzuführen, jedoch unter der Voraussetzung, dass ihr Ersuchen angemessen belegt und wissenschaftlich begründet ist. |
B2. Bestandsbezogene Variablen
1. Variablen
1. |
Für alle in Anlage VII aufgelisteten Bestände sind folgende Variablen zu erheben:
unter Verwendung der in dieser Anlage VII vorgegebenen Beprobungspläne. |
2. |
Gleichzeitig mit der Erhebung der in Absatz 1 genannten Angaben sind die entsprechenden Informationen über Raum- und Zeitschichten zu erfassen. |
3. |
Für Wildlachsbestände in den vom ICES festgelegten Referenzflüssen, die in das Ostseegebiet III b-d fließen, werden folgende Variablen gesammelt:
|
2. Disaggregationsebene
1. |
Nähere Angaben zu den erforderlichen Disaggregationsebenen sowie zur Häufigkeit der Erhebung aller Variablen und zu den Beprobungsintensitäten für das Alter finden sich in Anlage VII. Bezüglich der Beprobungsstrategien und der Beprobungsintensitäten gelten die in Kapitel I Abschnitt B aufgestellten Regeln (Präzisionsniveaus und Beprobungsintensitäten). |
3. Probenahmestrategie
1. |
Nach Möglichkeit ist zur Schätzung der Alterszusammensetzung nach Arten und bei Bedarf auch der Wachstumsparameter bei gewerblichen Fängen eine Altersbestimmung vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, haben die Mitgliedstaaten hierfür in ihren nationalen Programmen eine Begründung anzugeben. |
2. |
Durch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten soll gewährleistet werden, dass die Gesamtschätzung der in Anlage VII aufgelisteten Variablen das erforderliche Präzisionsniveau erreicht, doch müssen auch die einzelnen Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre eigenen Beiträge zum gemeinsamen Datensatz ebenfalls dieses Präzisionsniveau erreichen. |
4. Präzisionsniveaus
1. |
Bei Beständen von Arten, deren Alter bestimmt werden kann, sind die Durchschnittsgewichte und -längen für jedes Alter auf dem Präzisionsniveau 3 zu schätzen, und zwar bis zu einem Alter, bei dem die kumulierten Anlandungen für die entsprechenden Altersgruppen mindestens 90 % der nationalen Anlandungen für den betreffenden Bestand ausmachen. |
2. |
Bei Beständen, bei denen eine Bestimmung des Alters nicht möglich ist, bei denen aber eine Wachstumskurve geschätzt werden kann, sind die Durchschnittsgewichte und -längen für jedes Pseudo-Alter (z. B. aus der Wachstumskurve abgeleitet) auf dem Präzisionsniveau 2 zu schätzen, und zwar bis zu einem Alter, bei dem die kumulierten Anlandungen für die entsprechenden Altersgruppen mindestens 90 % der nationalen Anlandungen für den betreffenden Bestand ausmachen. |
3. |
Bei Reifegrad, Fruchtbarkeit und Geschlechtsverhältnis kann zwischen einem Bezug auf das Alter oder auf die Länge gewählt werden, sofern die Mitgliedstaaten, die die entsprechende biologische Beprobung durchführen müssen, Folgendes vereinbart haben:
|
5. Ausnahmeregeln
1. |
Das nationale Programm eines Mitgliedstaats kann unter folgenden Voraussetzungen die Schätzung der bestandsbezogenen Variablen für Bestände ausschließen, für die TAC und Quoten festgelegt wurden:
|
2. |
Ist zwar die Voraussetzung unter der vorstehenden Nummer 1 Buchstabe a erfüllt, nicht jedoch die unter Nummer 1 Buchstaben b genannte, können die betreffenden Mitgliedstaaten mit einem koordinierten Programm für ihre gemeinsamen Anlandungen einen gemeinsamen Stichprobenplan erstellen bzw. kann jeder Mitgliedstaat für sich einen weiteren nationalen Stichprobenplan aufstellen, der zur gleichen Präzision führt. |
3. |
Gegebenenfalls können die nationalen Programme bis jeweils zum 1. Februar eines Jahres angepasst werden, um dem Quotenhandel zwischen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. |
4. |
Bei Beständen, für die keine TAC und Quoten festgelegt wurden und die außerhalb des Mittelmeers vorkommen, gelten die gleichen, unter Ziffer 5 Nummer 1 genannten Regeln mit den durchschnittlichen Anlandungen in den vorangegangenen drei Jahren und der Bezugnahme auf die gesamten Anlandungen der Gemeinschaft aus einem Bestand. |
5. |
Bei Beständen im Mittelmeer die Anlandungen nach Gewicht eines Mittelmeermitgliedstaats für eine Art, die weniger als 10 % der Gesamtanlandungen der Gemeinschaft aus dem Mittelmeer entsprechen oder weniger als 200 Tonnen betragen; ausgenommen davon ist der Rote Thun. |
C. Erhebung übergreifender Variablen
1. Variablen
1. |
Die zu erhebenden Variablen sind in Anlage VIII aufgeführt. Die Daten sind in den in dieser Anlage angegebenen zeitlichen Abständen zu erheben. |
2. |
Es kann zu Verzögerungen zwischen der Bereitstellung von Informationen über die Flottensegmentierung und über den Fischereiaufwand kommen. |
2. Disaggregationsebene
1. |
Die Disaggregationsebene ist in Anlage VIII gemäß den Kriterien in Anlage V angegeben. |
2. |
Der Aggregationsgrad entspricht der geforderten höchsten Disaggregationsebene. Bei dieser Regelung darf eine Zusammenfassung von Zellen unter der Voraussetzung vorgenommen werden, dass mit einer angemessenen statistischen Analyse ihre Machbarkeit nachgewiesen wird. Derartige Zusammenschlüsse müssen von der entsprechenden regionalen Koordinierungssitzung gebilligt werden. |
3. Probenahmestrategie
1. |
Nach Möglichkeit sind übergreifende Daten umfassend zu erheben. Ist dies nicht möglich, haben die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Programmen ihre Beprobungsverfahren zu erläutern. |
4. Präzisionsniveaus
1. |
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Jahresbericht Angaben zur Datenqualität (Richtigkeit und Genauigkeit) auf. |
D. Forschungsreisen auf See
1. |
Es müssen alle in Anlage IX aufgeführten Forschungsreisen abgedeckt sein. |
2. |
Die Mitgliedstaaten haben in ihren nationalen Programmen für Kontinuität mit früheren Surveykonzepten zu sorgen. |
3. |
Unbeschadet der Ziffern 1 und 2 können Mitgliedstaaten eine Änderung des Aufwands der Forschungsreisen oder des Beprobungsdesigns vorschlagen, sofern dadurch die Qualität der Ergebnisse nicht nachteilig beeinflusst wird. Etwaige Änderungen kann die Kommission nur nach Billigung durch den STECF akzeptieren. |
KAPITEL IV
TEILBEREICH BEWERTUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN LAGE DER SEKTOREN AQUAKULTUR UND VERARBEITUNGSINDUSTRIE
A. Erhebung ökonomischer Daten für den Aquakultursektor
1. Variablen
1. |
Alle in Anlage X aufgeführten Variablen sind jährlich nach Segmenten gemäß der Segmentierung in Anlage XI zu erheben. |
2. |
Statistische Einheit ist das „Unternehmen“, definiert als die kleinste rechtliche Einheit für Buchführungszwecke. |
3. |
Grundgesamtheit sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit gemäß der Eurostat-Definition unter dem NACE-Code 05.02 definiert ist: „Teichwirtschaft und Fischzucht“. |
4. |
Landeswährungen sind unter Verwendung der bei der Europäischen Zentralbank (EZB) erhältlichen durchschnittlichen Jahreswechselkurse in Euro umzurechnen. |
2. Disaggregationsebene
1. |
Die Daten sind nach den in Anlage XI genannten Arten und Produktionsverfahren zu segmentieren. Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten weiter nach Unternehmensgröße oder anderen sachdienlichen Kriterien segmentieren. |
2. |
Die Erhebung von Daten über Süßwasserarten ist nicht obligatorisch. Werden diese Daten jedoch erhoben, haben sich die Mitgliedstaaten an die Segmentierung in Anlage XI zu halten. |
3. Probenahmestrategie
1. |
In ihren nationalen Programmen haben die Mitgliedstaaten einschließlich qualitativer Aspekte zu beschreiben, nach welcher Methode sie die einzelnen ökonomischen Variablen geschätzt haben. |
2. |
Wurden die ökonomischen Variablen aus unterschiedlichen Quellen (z. B. Fragebögen, Buchführungsunterlagen) abgeleitet, sorgen die Mitgliedstaaten für deren Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit. |
4. Präzisionsniveaus
1. |
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Jahresbericht Angaben zur Datenqualität (Richtigkeit und Genauigkeit) auf. |
B. Erhebung von Wirtschaftsdaten über die Verarbeitungsindustrie
1. Variablen
1. |
Alle in Anlage XII aufgeführten Variablen sind jährlich für die Grundgesamtheit zu erheben. |
2. |
Grundgesamtheit sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit gemäß der Eurostat-Definition unter dem NACE-Code 15.20 definiert ist: „Fischverarbeitung“. |
3. |
Es sei darauf hingewiesen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (4), (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (5) und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (6) verwendeten Codes zusätzlich für die Gegenprüfung und Ermittlung von Unternehmen verwendet werden können, die unter NACE-Code 15.20 eingereiht sind. |
4. |
Landeswährungen sind unter Verwendung der bei der Europäischen Zentralbank (EZB) erhältlichen durchschnittlichen Jahreswechselkurse in Euro umzurechnen. |
2. Disaggregationsebene
1. |
Statistische Einheit für die Datenerhebung ist das „Unternehmen“, definiert als die kleinste rechtliche Einheit für Buchführungszwecke. |
2. |
Bei Unternehmen, die zwar Fischverarbeitung betreiben, allerdings nicht als Haupttätigkeit, ist die Erhebung folgender Daten im ersten Jahr jedes Programmplanungszeitraums zwingend vorgeschrieben:
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3. Probenahmestrategie
1. |
In ihren nationalen Programmen haben die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung qualitativer Aspekte zu beschreiben, nach welcher Methode sie die einzelnen ökonomischen Variablen geschätzt haben. |
2. |
Wurden die ökonomischen Variablen aus unterschiedlichen Quellen (z. B. Fragebögen, Buchführungsunterlagen) abgeleitet, sorgen die Mitgliedstaaten für deren Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit. |
4. Präzisionsniveaus
1. |
Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Jahresbericht Angaben zur Datenqualität (Richtigkeit und Genauigkeit) auf. |
KAPITEL V
TEILBEREICH BEWERTUNG DER AUSWIRKUNGEN DES FISCHEREISEKTORS AUF DAS MARINE ÖKOSYSTEM
1. Variablen
1. |
Zur Berechnung der in Anlage XIII aufgeführten Indikatoren sind die in Anlage XIII genannten Daten jährlich zu erheben; davon ausgenommen sind Daten, die auf stärker disaggregierten Ebenen zu erheben sind. |
2. |
Die in Anlage XIII aufgeführten Daten sind auf nationaler Ebene zu erheben, damit die Endnutzer die Indikatoren wie in Anlage II aufgeführt im passenden geografischen Maßstab berechnen können. |
2. Disaggregationsebene
1. |
Es ist die Disaggregationsebene zu verwenden, die in den Spezifikationen in Anlage XIII beschrieben ist. |
3. Probenahmestrategie
1. |
Die Mitgliedstaaten wenden die in den Spezifikationen in Anlage XIII aufgeführten Empfehlungen an. |
4. Präzisionsniveaus
1. |
Die Mitgliedstaaten wenden die in den Spezifikationen in Anlage XIII aufgeführten Empfehlungen an. |
KAPITEL VI
TEILBEREICH VERWALTUNG UND NUTZUNG DER UNTER DIE RAHMENREGELUNG FÜR DIE DATENERHEBUNG FALLENDEN DATEN
A. Datenverwaltung
1. |
Im Hinblick auf die unter dieses Gemeinschaftsprogramm fallenden Daten deckt dieser Teilbereich Folgendes ab: den Aufbau von Datenbanken, die Dateneingabe (Speicherung), die Qualitätskontrolle und Validierung von Daten sowie die Verarbeitung von Primärdaten zu detaillierten oder aggregierten Datensätzen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008. |
2. |
Er umfasst ferner die Verarbeitung sozioökonomischer Primärdaten zu Metadaten gemäß Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 199/2008. |
3. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Ersuchen der Kommission die in Absatz 2 genannten Angaben zum Verarbeitungsprozess vorgelegt werden können. |
B. Datennutzung
1. |
Dieser Teilbereich behandelt die Zusammenstellung von Datensätzen und deren Verwendung im Hinblick auf wissenschaftliche Analysen als Grundlage für Empfehlungen zum Fischereimanagement gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 199/2008. |
2. |
Er enthält Schätzungen biologischer Variablen (Alter, Gewicht, Geschlecht, Reife und Fruchtbarkeit) für die in Anlage VII genannten Bestände, die Vorbereitung von Datensätzen für Bestandsbewertungen sowie die bioökonomische Modellbildung und die entsprechenden wissenschaftlichen Analysen. Liste der Anlagen
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(1) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.
(2) ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.
(3) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(4) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.