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3.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/66 |
BESCHLUSS 2008/901/GASP DES RATES
vom 2. Dezember 2008
über eine unabhängige internationale Mission zur Untersuchung des Konflikts in Georgien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Rat hat am 1. September 2008 erklärt, dass die Europäische Union bereit ist, sich zu engagieren, um sämtliche Bemühungen im Hinblick auf eine friedliche und dauerhafte Lösung der Konflikte in Georgien zu unterstützen, und dass sie außerdem bereit ist, vertrauensbildende Maßnahmen zu fördern. |
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(2) |
Der Rat hat am 15. September 2008 den Vorschlag unterstützt, den Konflikt in Georgien zum Gegenstand einer unabhängigen internationalen Untersuchung zu machen. |
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(3) |
Frau Heidi TAGLIAVINI sollte zur Leiterin dieser Untersuchungsmission ernannt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Leiter der unabhängigen internationalen Untersuchungsmission und Mandat
(1) Frau Heidi TAGLIAVINI wird für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis zum 31. Juli 2009 zur Leiterin einer unabhängigen internationalen Mission zur Untersuchung des Konflikts in Georgien (im Folgenden als „Untersuchungsmission“ bezeichnet) ernannt.
(2) Die Untersuchungsmission soll die Ursachen und den Verlauf des Konflikts in Georgien — auch im Hinblick auf das Völkerrecht (1), das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte — sowie die in diesem Zusammenhang erhobenen Beschuldigungen untersuchen (2). Die Untersuchung wird räumlich und zeitlich so ausreichend bemessen sein, dass alle möglichen Ursachen des Konflikts ermittelt werden können. Die Ergebnisse der Untersuchung werden den Konfliktparteien sowie dem Rat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und den Vereinten Nationen (VN) in Form eines Berichts vorgelegt.
(3) Die Leiterin der Untersuchungsmission trägt die Verantwortung für die Durchführung der Untersuchungsmission. Sie legt die Arbeitsverfahren und -methoden der Untersuchungsmission sowie den Inhalt des Berichts gemäß Absatz 2 in völliger Unabhängigkeit fest.
Artikel 2
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Untersuchungsmission für den Zeitraum vom 2. Dezember 2008 bis zum 31. Juli 2009 beträgt 1 600 000 EUR.
(2) Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind vom 2. Dezember 2008 an anrechnungsfähig.
(3) Sie werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen der Leiterin der Untersuchungsmission und der Kommission geschlossen.
(4) Die Leiterin der Untersuchungsmission ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 3
Zusammensetzung der Untersuchungsmission
Die Missionsleiterin entscheidet über die Zusammensetzung der Untersuchungsmission. Die Untersuchungsmission setzt sich aus anerkannten Fachleuten, insbesondere Juristen, Historikern, Angehörigen der Streitkräfte sowie Menschenrechtsexperten zusammen.
Artikel 4
Evaluierung
Die Durchführung dieses Beschlusses wird vor dem 31. Juli 2009 vom Rat evaluiert.
Artikel 5
Inkrafttreten und Ende der Geltungsdauer
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Seine Geltungsdauer endet am 31. Juli 2009.
Artikel 6
Veröffentlichung
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2008.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. LAGARDE
(1) Einschließlich der Schlussakte von Helsinki.
(2) Einschließlich der behaupteten Kriegsverbrechen.