3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/62


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2008

zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2008/899/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 488/2008 (2) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.

(2)

Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen setzte die Kommission die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse fort. Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Untersuchung werden in der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 (3) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China erläutert.

(3)

Die Untersuchung bestätigte die vorläufigen Feststellungen zum schädigenden Dumping in Bezug auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China.

B.   VERPFLICHTUNGEN

(4)

Nach Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen boten sechs mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China, nämlich Anhui BBCA Biochemical, RZBC, TTCA, Yixing Union Biochemical, Laiwu Taihe Biochemistry und Weifang Ensign Industry, Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. In diesen Preisverpflichtungen boten die ausführenden Hersteller an, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings gewährleisten. Jeder ausführende Hersteller bot einen Mindesteinfuhrpreis für jeden Produkttyp an, um das Umgehungsrisiko einzuschränken.

(5)

Außerdem sehen die Angebote die Indexierung der Mindestpreise vor, da die Preise der betroffenen Ware erheblich schwankten; insbesondere war ein beträchtlicher Preisanstieg nach dem Untersuchungszeitraum zu beobachten. Die Indexierung orientiert sich an internationalen öffentlichen Notierungen von Mais, dem von den ausführenden Herstellern hauptsächlich verwendeten Rohstoff. Die ausführenden Hersteller boten jedoch an, die Mindestpreise mindestens in Höhe des nichtschädigenden Preises festzusetzen, auch wenn die Indexierung einen niedrigeren Preis ergeben sollte.

(6)

Das Unternehmen Laiwu Taihe Biochemistry, dem Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden war, bot an, seinen Mindestpreis anhand des während der Untersuchung ermittelten Normalwertes zu berechnen.

(7)

Außerdem boten die ausführenden Hersteller, um das Risiko von Preisverstößen durch Ausgleichsgeschäfte zu senken, zum einen an, alle Nicht-EU-Verkäufe an diejenigen Abnehmer, deren Organisation oder Struktur über die EU hinausgeht, zu melden, falls die ausführenden Hersteller Verkäufe an diese Abnehmer in der EU tätigen. Darüber hinaus verpflichteten sie sich, eine bestimmte Preisregelung für diese Nicht-EU-Verkäufe zu beachten.

(8)

Die ausführenden Hersteller werden außerdem regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft an die Kommission übermitteln, sodass diese die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann.

(9)

Des Weiteren ist zu beachten, dass die China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters („CCCMC“) sich den sechs unter Randnummer (4) aufgeführten Unternehmen anschließt und somit auch eine aktive Rolle bei der Überwachung der Verpflichtungen spielen wird. Die Kommission stuft daher das Risiko einer Umgehung der vereinbarten Verpflichtungen als eher gering ein.

(10)

Nach der Unterrichtung über die Verpflichtungsangebote erhob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Einwände gegen die Angebote. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, eine an Mais geknüpfte Indexierung sei nicht sinnvoll, da andere Hauptrohstoffe wichtige variable Kostenbestandteile darstellten, und schlugen vor, stattdessen eine Indexierung auf der Grundlage der Rohstoff und der Energiekosten anzuwenden. Zu den Anmerkungen des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft in Bezug auf eine auch an die Energiekosten geknüpfte Indexierung ist anzumerken, dass Energie kein bedeutender kostentreibender Faktor ist. Außerdem gäbe es in diesem Falle keine klare Indexierungsgrundlage, da die benötigte Energie aus unterschiedlichen Quellen, wie Kohle, Erdgas oder Elektrizität, gewonnen werden kann.

(11)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte des Weiteren geltend, es bestehe ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften, da die ausführenden Hersteller, die unter die Verpflichtung fallende Ware an multinationale Unternehmen verkauften, d. h. die unter die Verpflichtung fallende Ware könne demselben Abnehmer außerhalb der EU zu künstlich niedrigen Preisen verkauft werden, um die für die Gemeinschaft geltenden Mindestpreise auszugleichen. Hierzu ist festzustellen, dass die Mehrzahl der Ausfuhrverkäufe der Unternehmen in die Gemeinschaft an Händler und nicht an multinationale Unternehmen gehen. Dessen ungeachtet und um das verbleibende Risiko von Ausgleichsgeschäften durch bestimmte Unternehmen weiter zu senken, beinhalten die Angebote besondere Klauseln über Ausgleichsgeschäfte in Bezug auf Verkäufe der betroffenen Unternehmen an Abnehmer in der Gemeinschaft, deren Organisation oder Struktur über die EU hinausgeht. Mit diesen Klauseln wird das Risiko von Ausgleichsgeschäften erheblich gesenkt.

(12)

Aus diesen Gründen können die Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller angenommen werden.

(13)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Unternehmen durch die Kommission zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass i) den betreffenden Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates aufgeführten Angaben enthält, ii) die eingeführten Waren von dem genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(14)

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen wurden ferner die Einführer in der oben genannten Ratsverordnung darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen oder des Widerrufs der Annahme durch die Kommission eine Zollschuld für die betreffenden Geschäftsvorgänge entstehen kann.

(15)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verpflichtungen, die die nachstehend aufgeführten ausführenden Hersteller zusammen mit der Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China angeboten haben, werden angenommen.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd — No 73 Daqing Road, Bengbu 233010, Provinz Anhui, VR China

A874

Hergestellt von RZBC Co., Ltd — No 9 Xinghai West Road, Rizhao, Provinz Shandong und verkauft von dem verbundenen Handelsunternehmen RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd — No.9 Xinghai West Road, Rizhao, Provinz Shandong

A926

Hergestellt von RZBC (Juxian) Co., Ltd — West Wing, Chengyang North Road, Bezirk Ju, Rizhao, Provinz Shandong und verkauft von dem verbundenen Handelsunternehmen RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd — No.9 Xinghai West Road, Rizhao, Provinz Shandong

A927

TTCA Co., Ltd. — West, Wenhe Bridge North, Anqiu, Provinz Shandong

A878

Yixing Union Biochemical Co., Ltd — Economic Development Zone Yixing 214203, Provinz Jiangsu

A879

Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd, No. 106 Luzhong Large East Street, Laiwu, Provinz Shandong

A880

Weifang Ensign Industry Co. Ltd, The West End, Limin Road, Changle, Provinz Shandong

A882

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. Dezember 2008

Für die Kommission

Catherine ASHTON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 13.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.