27.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/24


BESCHLUSS ATALANTA/1/2008 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 18. November 2008

zur Ernennung eines Befehlshabers des EU-Einsatzkontingents für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2008/888/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers des Einsatzkontingents der Europäischen Union zu fassen.

(2)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Flottillenadmiral (commodore) Antonios PAPAIOANNOU zum Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias zu ernennen.

(3)

Der EU-Militärausschuss hat diese Empfehlung unterstützt.

(4)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Flottillenadmiral (commodore) Antonios PAPAIOANNOU wird zum Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 18. November 2008 wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2008.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Präsidentin

C. ROGER


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.