13.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. November 2008

zur Änderung der Entscheidung 2004/4/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6583)

(2008/857/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2004/4/EG der Kommission (2) dürfen Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden. In vorangegangenen Jahren einschließlich der Einfuhrsaison 2007/2008 wurde jedoch die Einfuhr solcher Knollen in die Gemeinschaft aus so genannten schadorganismusfreien Gebieten und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

(2)

Während der Einfuhrsaison 2007/2008 wurde kein Fall von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith verzeichnet.

(3)

Anhand des von Ägypten vorgelegten Antrags und der beigefügten technischen Informationen hat die Kommission festgestellt, dass die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. aus schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens in die Gemeinschaft kein Risiko einer Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith birgt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(4)

Deshalb sollte für die Einfuhrsaison 2008/2009 die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens in die Gemeinschaft gestattet werden.

(5)

Daher sollte die Entscheidung 2004/4/EG entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/4/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird „2007/2008“ ersetzt durch „2008/2009“.

2.

In Artikel 4 wird das Datum „31. August 2008“ ersetzt durch „31. August 2009“.

3.

In Artikel 7 wird das Datum „30. September 2008“ ersetzt durch „30. September 2009“.

4.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii wird „2007/2008“ ersetzt durch „2008/2009“;

b)

in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii zweiter Gedankenstrich wird das Datum „1. Januar 2008“ ersetzt durch „1. Januar 2009“;

c)

in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer xii wird das Datum „1. Januar 2008“ ersetzt durch „1. Januar 2009“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 50.