13.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 2008

mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6349)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/855/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) führt Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung dieser Seuche ein. Sie legt fest, welche Maßnahmen bei Ausbruch der klassischen Schweinepest zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören Pläne der Mitgliedstaaten zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation und Pläne zur Notimpfung von Wildschweinen unter bestimmten Bedingungen.

(2)

Die Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (4) wurde als Reaktion auf die Ausbrüche der klassischen Schweinepest in diesen Mitgliedstaaten erlassen. Diese Entscheidung legt Seuchen-bekämpfungsmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Gebieten der genannten Mitgliedstaaten fest, in denen diese Seuche bei Wildschweinen vorkommt, um die Ausbreitung dieser Seuche auf andere Gebiete der Gemeinschaft zu verhindern.

(3)

Die genannten Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen treffen, um der Ausbreitung der klassischen Schweinepest vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie der Kommission Pläne zur Seuchentilgung und zur Notimpfung gegen diese Seuche vorgelegt; diese enthalten die notwendigen Maßnahmen zur Tilgung der Seuche in den in ihren Plänen als infiziert definierten Gebieten und die notwendigen Maßnahmen, die in diesen Gebieten in Schweinehaltungsbetrieben durchzuführen sind.

(4)

In den Mitgliedstaaten oder ihren Gebieten werden unterschiedliche Seuchenlagen bei der Schweinepest verzeichnet. Zum Zwecke der Klarheit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten deshalb drei getrennte Listen von Gebieten nach der jeweiligen Seuchenlage erstellt werden.

(5)

Da die Verbringung lebender Schweine aus infizierten Gebieten mit höheren Risiken verbunden ist als der Transport von Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, sollte die Verbringung lebender Schweine aus den betroffenen Mitgliedstaaten generell verboten werden.

(6)

Samen, Eizellen und Embryonen von infizierten Tieren können zur Ausbreitung des Virus der klassischen Schweinepest beitragen. Zur Verhütung der Ausbreitung der klassischen Schweinepest auf andere Gebiete der Gemeinschaft sollte der Versand von Samen, Eizellen und Embryonen aus den im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Gebieten verboten werden.

(7)

Eine Liste sollte diejenigen Mitgliedstaaten und Gebiete aufführen, in denen die günstigste Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest herrscht und aus denen daher abweichend vom allgemeinen Verbringungsverbot, vorbehaltlich bestimmter Schutzmaßnahmen, lebende Schweine in andere Sperrgebiete verbracht werden dürfen. Außerdem dürfen frisches Schweinefleisch aus in diesen Gebieten liegenden Betrieben, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch solcher Schweine bestehen oder dieses enthalten, in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

(8)

Bestimmte von der klassischen Schweinepest betroffene Gebiete werden durch Staatsgrenzen geteilt oder umfassen benachbarte Gebiete zweier Mitgliedstaaten. Auch die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mit Beschränkungen der Verbringung lebender Schweine innerhalb betroffener benachbarter Gebiete, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, sollten festgelegt werden.

(9)

Angesichts der Seuchenlage in bestimmten Gebieten Ungarns und der Slowakei sollten diese in die erstgenannte Liste der Gebiete aufgenommen werden.

(10)

Eine zweite Liste sollte die Gebiete aufführen, in denen aufgrund sporadischer Ausbrüche eine ungünstigere Seuchenlage in der Schwarzwildpopulation oder in Schweinehaltungsbetrieben herrscht. Aus diesen Gebieten dürfen keine lebenden Schweine, aber frisches Schweinefleisch aus als unbedenklich betrachteten Betrieben sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch solcher Schweine bestehen oder dieses enthalten, in andere Mitgliedstaaten versandt werden, sofern bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen durchgeführt werden, die in der vorliegenden Entscheidung festgelegt werden sollten.

(11)

Eine dritte Liste sollte die Gebiete umfassen, aus denen generell weder lebende Schweine noch frisches Schweinefleisch und Fleischerzeugnisse in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen. Gleichwohl sollten solche Schweinefleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen, sofern sie so behandelt worden sind, dass ein etwa vorhandenes Virus der klassischen Schweinepest abgetötet wird.

(12)

Um die Ausbreitung der klassischen Schweinepest auf andere Gebiete der Gemeinschaft zu verhindern, ist es zudem angezeigt, mit dieser Entscheidung vorzusehen, dass die Versendung von frischem Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus Mitgliedstaaten mit Gebieten, die in der genannten dritten Liste aufgeführt sind, unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden. Dieses Schweinefleisch und diese Schweinefleischerzeugnisse sowie -zubereitungen sollten mit speziellen Kennzeichen versehen werden, die nicht mit den Genusstauglichkeitskennzeichen für Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (5) und den Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) zu verwechseln sind.

(13)

Um die Ausbreitung der klassischen Schweinepest auf andere Gebiete der Gemeinschaft zu verhindern, in denen für einen Mitgliedstaat ein Verbot der Versendung von frischem Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets gilt, sollte diese Entscheidung bestimmte Vorschriften für die Versendung von solchem Fleisch, Zubereitungen und Erzeugnissen aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats, für die das Verbot nicht gilt, insbesondere für die Bescheinigung, festlegen.

(14)

Die Entscheidung 2006/805/EG ist mehrfach geändert worden. Daher sollte sie aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(15)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Entscheidung legt bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder deren Regionen („betroffene Mitgliedstaaten“) fest.

Sie gilt unbeschadet der von der Kommission genehmigten Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und der Notimpfungspläne gegen diese Seuche.

Artikel 2

Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass lebende Schweine aus ihrem Hoheitsgebiet nur unter der Bedingung in andere Mitgliedstaaten versandt werden, dass sie

a)

aus anderen als den im Anhang genannten Gebieten stammen und

b)

aus einem Betrieb stammen, in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine aus den im Anhang genannten Gebieten eingestellt wurden.

Artikel 3

Ausnahmen für die Versendung lebender Schweine aus den in Teil 1 des Anhangs aufgeführten Gebieten

(1)   Abweichend von Artikel 2 kann der versendende Mitgliedstaat den Versand lebender Schweine aus Haltungsbetrieben innerhalb der in Teil I des Anhangs aufgeführten Gebiete zu Haltungsbetrieben oder Schlachthöfen in anderen in diesem Teil des Anhangs aufgeführten Gebieten eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern die Schweine aus einem Betrieb stammen,

a)

in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine eingestellt wurden;

b)

dessen Bestand von einem amtlichen Tierarzt nach den Kontroll- und Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Abschnitt A sowie Abschnitt D Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission (7) klinisch auf klassische Schweinepest untersucht wurde und

c)

in dem in den sieben Tagen unmittelbar vor dem Versand Blutproben der zu versendenden Schweine ohne Befund einem PCR-Test auf klassische Schweinepest gemäß Kapitel VI Teil C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG unterzogen wurden. Dabei sind von mindestens so vielen Schweinen Proben zu entnehmen, dass für die zu versendenden Schweine mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann.

Buchstabe c gilt jedoch nicht

i)

für Schweine, die auf direktem Wege zum Schlachthof zur unmittelbaren Schlachtung transportiert werden,

ii)

für Schweine, die in ein in Teil I des Anhang aufgeführtes benachbartes Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden,

iii)

wenn der Bestimmungsmitgliedstaat vorher seine Zustimmung erteilt hat.

(2)   Bei der Versendung der Schweine gemäß Absatz 1 tragen die betroffenen Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 9 Buchstabe a zusätzliche Informationen über die Daten der klinischen Untersuchungen und ggf. die Zahl der beprobten Tiere und die Ergebnisse des PCR-Tests gemäß Absatz 1 enthält.

Artikel 4

Transport und Durchfuhr von Schweinen in den betroffenen Mitgliedstaaten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, nur unter der Bedingung in andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden, dass sie

a)

auf direktem Wege zum Schlachthof zur unmittelbaren Schlachtung transportiert werden;

b)

aus Haltungsbetrieben kommen,

i)

in denen eine klinische Untersuchung und PCR-Tests auf klassische Schweinepest gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c ohne Befund durchgeführt wurden oder

ii)

in denen eine klinische Untersuchung ohne Befund durchgeführt wurde und sofern die zuständige Veterinärbehörde des Bestimmungsortes vorher zugestimmt hat.

(2)   Die betroffenen Mitgliedstaaten, die Schweine aus den in Anhang I Teil I genannten Gebieten in andere in diesem Teil des Anhangs genannte Gebiete versenden, sorgen dafür, dass die Verbringung der Schweine, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (8) nur über Hauptverkehrsstraßen und auf dem Schienenweg erfolgt, ohne dass das Fahrzeug, mit dem die Schweine befördert werden, anhält.

Artikel 5

Verbot der Versendung von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Erzeugnisse nicht aus ihrem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten versandt werden:

a)

Schweinesamen, es sei denn, er stammt von Ebern aus einer zugelassenen Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates (9), die außerhalb der im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Gebiete liegt;

b)

Eizellen und Embryonen von Schweinen, es sei denn, sie stammen von Schweinen aus Betrieben, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen.

Artikel 6

Versand von frischem Schweinefleisch und bestimmten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von frischem Schweinefleisch aus Haltungsbetrieben, die in diesen Gebieten liegen, und Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die aus solchem Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, nur in andere Mitgliedstaaten versandt werden, sofern

a)

in den letzten zwölf Monaten im betroffenen Haltungsbetrieb keine Anzeichen für klassische Schweinepest verzeichnet wurden und der Haltungsbetrieb außerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone liegt;

b)

die Schweine mindestens 90 Tage im Betrieb gehalten wurden und keine lebenden Schweine in den letzten 30 Tagen unmittelbar vor der Verbringung zum Schlachthof in den Betrieb eingestellt wurden;

c)

der Haltungsbetrieb mindestens zweimal jährlich von der zuständigen Veterinärbehörde Inspektionen unterzogen wurde, die zwingend

i)

den Leitlinien gemäß Kapitel III des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG entsprechen,

ii)

eine klinische Untersuchung nach den Kontroll- und Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG umfassen,

iii)

die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG überprüft;

d)

vor der Genehmigung der Versendung der Schweine zum Schlachthof von einem amtlichen Tierarzt eine klinische Untersuchung auf klassische Schweinepest nach den Kontroll- und Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Teil D Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG durchgeführt wurde.

(2)   Besteht ein Haltungsbetrieb jedoch aus zwei oder mehr getrennten Produktionseinheiten, deren Struktur, Größe, Abstand untereinander und Arbeitsabläufe so gestaltet sind, dass diese Produktionseinheiten in Bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, kann die zuständige Veterinärbehörde beschließen, die Versendung von frischem Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen nur aus bestimmten Produktionseinheiten zuzulassen, die die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllen.

Artikel 7

Verbot der Versendung von frischem Schweinefleisch und bestimmten Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen aus in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten tragen dafür Sorge, dass keine Sendungen von frischem Schweinefleisch aus in diesen Gebieten gelegenen Haltungsbetrieben und keine Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, aus diesen Gebieten in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung von in Absatz 1 genanntem frischen Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die Erzeugnisse

a)

gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (10) erzeugt und behandelt worden sind;

b)

Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sind und

c)

von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (11) begleitet werden, deren Teil II folgendermaßen auszufüllen ist:

„Erzeugnis gemäß der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (12).

Artikel 8

Spezielle Gesundheitskennzeichen und Anforderungen an die Bescheinigungen für frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die dem Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 unterliegen

Die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs genannten Gebieten tragen dafür Sorge, dass das frische Fleisch und die Fleischzubereitungen sowie die Fleischerzeugnisse, die dem Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 unterliegen, mit einem speziellen Gesundheitskennzeichen versehen werden, das nicht oval sein darf und nicht zu verwechseln ist mit

dem Identitätskennzeichen für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und

dem Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Schweinefleisch gemäß Anhang I, Abschnitt I, Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Artikel 9

Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung für die betroffenen Mitgliedstaaten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Gesundheitsbescheinigung gemäß

a)

Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (13), die Schweinesendungen aus ihrem Hoheitsgebiet beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

„Tiere gemäß der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (14);

b)

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 90/429/EWG, die Sendungen von Schweinesamen aus ihrem Hoheitsgebiet beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

„Samen gemäß der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (15);

c)

Artikel 1 der Entscheidung 95/483/EG der Kommission (16), die Sendungen von Eizellen und Embryonen aus ihrem Hoheitsgebiet beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird:

„Embryonen/Eizellen (17) gemäß der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (18).

Artikel 10

Anforderungen an die Bescheinigung für die Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Gebieten stellen sicher, dass frisches Schweinefleisch von außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete liegenden Haltungsbetrieben, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, für die das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht gilt und die an andere Mitgliedstaaten versandt werden,

a)

Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG sind und

b)

von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet werden, deren Teil II folgendermaßen auszufüllen ist:

„Frisches Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, gemäß der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (19).

Artikel 11

Anforderungen an die Haltungsbetriebe und Transportfahrzeuge in den im Anhang aufgeführten Gebieten

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

die Vorschriften des Artikels 15 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG in Schweinehaltungsbetrieben innerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete angewandt werden;

b)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen aus Betrieben innerhalb der im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Gebiete verwendet wurden, unmittelbar nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden, wobei der Transportunternehmer die Reinigung und Desinfektion nachweisen muss.

Artikel 12

Informationsvorschriften für die betroffenen Mitgliedstaaten

Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Ergebnisse der Überwachung auf klassische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten gemäß den von der Kommission genehmigten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Plänen zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen diese Seuche.

Artikel 13

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 14

Aufhebung

Die Entscheidung 2006/805/EG wird aufgehoben.

Artikel 15

Geltungsdauer

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Artikel 16

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(4)  ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67.

(5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(7)  ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71.

(8)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

(9)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(10)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(11)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.

(12)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.“

(13)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(14)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.“

(15)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.“

(16)  ABl. L 275 vom 18.11.1995, S. 30.

(17)  Nichtzutreffendes streichen.

(18)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.“

(19)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.“


ANHANG

TEIL I

1.   Deutschland

A.   Rheinland-Pfalz

a)

im Kreis Ahrweiler: die Gemeinden Adenau und Altenahr;

b)

im Landkreis Vulkaneifel: die Gemeinden Obere Kyll und Hillesheim, in der Gemeinde Daun die Ortschaften Betteldorf, Dockweiler, Dreis-Brück, Hinterweiler und Kirchweiler, in der Gemeinde Kelberg die Ortschaften Beinhausen, Bereborn, Bodenbach, Bongard, Borler, Boxberg, Brücktal, Drees, Gelenberg, Kelberg, Kirsbach, Mannebach, Neichen, Nitz, Reimerath und Welcherath, in der Gemeinde Gerolstein die Ortschaften Berlingen, Duppach, Hohenfels-Essingen, Kalenborn-Scheuern, Neroth, Pelm und Rockeskyll und die Stadt Gerolstein;

c)

im Eifelkreis Bitburg-Prüm: in der Gemeinde Prüm die Ortschaften Büdesheim, Kleinlangenfeld, Neuendorf, Olzheim, Roth bei Prüm, Schwirzheim und Weinsheim.

B.   Nordrhein-Westfalen

a)

im Kreis Euskirchen: die Städte Bad Münstereifel, Mechernich, Schleiden, in der Stadt Euskirchen die Ortschaften Billig, Euenheim, Euskirchen (Zentrum), Flamersheim, Kirchheim, Kuchenheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Palmersheim, Rheder, Roitzheim, Schweinheim, Stotzheim, Wißkirchen und die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim;

b)

im Kreis Rhein-Sieg: in der Stadt Meckenheim die Ortschaften Ersdorf und Altendorf, in der Stadt Rheinbach die Ortschaften Oberdrees, Niederdrees, Wormersdorf, Todenfeld, Hilberath, Merzbach, Irlenbusch, Queckenberg, Kleinschlehbach, Großschlehbach, Loch, Berscheidt, Eichen und Kurtenberg, in der Gemeinde Swisttal die Ortschaften Miel und Odendorf.

2.   Frankreich

In den Departements Bas-Rhin und Moselle das Gebiet westlich des Rheins und des Rhein-Marne-Kanals, nördlich der Autobahn A4, östlich der Saar und südlich der Grenze zu Deutschland sowie die Gemeinden Holtzheim, Lingolsheim und Eckbolsheim.

3.   Ungarn

Das Gebiet des Bezirks Nógrád und das Gebiet des Bezirks Pest, nördlich und östlich der Donau, südlich der Grenze zur Slowakischen Republik, westlich der Grenze zum Bezirk Nógrád und nördlich der Autobahn E 71, das Gebiet des Bezirks Heves, östlich der Grenze zum Bezirk Nógrád, südlich und westlich der Grenze zum Bezirk Borsod-Abaúj-Zemplén und nördlich der Autobahn E 71 sowie das Gebiet des Bezirks Borsod-Abaúj-Zemplén, südlich der Grenze zur Slowakischen Republik, östlich der Grenze zum Bezirk Heves, nördlich und westlich der Autobahn E 71, südlich der Hauptverkehrsstraße Nr. 37 (Teilstück zwischen der Autobahn E 71 und der Hauptverkehrsstraße Nr. 26) und westlich der Hauptverkehrsstraße Nr. 26.

4.   Slowakische Republik

Das Gebiet der Bezirksveterinär- und -lebensmittelverwaltungen von Žiar nad Hronom (Bezirke Žiar nad Hronom, Žarnovica und Banská Štiavnica), Zvolen (Bezirke Zvolen, Krupina und Detva), Lučenec (Bezirke Lučenec und Poltár), Veľký Krtíš (Bezirk Veľký Krtíš), Komárno (Bezirk Komárno), Nové Zámky (Bezirk Nové Zámky), Levice (Bezirk Levice) und Rimavská Sobota (Bezirk Rimavská Sobota).

TEIL II

Bulgarien

Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens.

TEIL III