12.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. November 2008

über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2009 an Maßnahmen der OIE im Bereich der Kennzeichnung von Tieren und der Rückverfolgbarkeit

(2008/849/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft und der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendigen wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei deren Durchführung unterstützen.

(2)

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist die für die weltweite Verbesserung der Tiergesundheit und die Festlegung von Normen für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen zuständige zwischenstaatliche Organisation. Derzeit entwickelt die OIE Leitlinien zur Kennzeichnung von Tieren und zur Rückverfolgbarkeit. Im Falle ihrer Annahme werden diese Leitlinien gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) als internationale Referenznorm dienen. Sie werden die Grundlage für alle von den OIE-Mitgliedsländern einschließlich der EU-Mitgliedstaaten erlassenen einschlägigen Rechtsvorschriften bilden. Somit werden sie sich unmittelbar und wesentlich auf die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts auswirken. Angesichts der Bedeutung des Handels mit Tieren und tierischen Erzeugnissen ist es für die EU wichtig, dass die künftigen OIE-Normen so weit wie möglich im Einklang mit den derzeitigen und künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft stehen.

(3)

In der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007—2013) wird die Rückverfolgbarkeit als eines der zentralen Instrumente der neuen Tiergesundheitsstrategie beschrieben. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, die Gemeinschaftsnormen auf internationaler Ebene aktiv zu fördern.

(4)

Die OIE plant eine Konferenz zur Kennzeichnung von Tieren und zur Rückverfolgbarkeit, die dem Ziel dient, die weltweite Anwendung internationaler Normen für die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit voranzutreiben. Diese Konferenz wird die Weiterentwicklung internationaler Normen für die Kennzeichnung von Tieren und die Rückverfolgbarkeit wesentlich beeinflussen. Eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der OIE-Konferenz ist daher angezeigt.

(5)

Die OIE hat in ihrem Sektor de facto eine Monopolstellung gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) inne; daher ist eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht erforderlich.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der OIE-Konferenz zur Kennzeichnung von Tieren und zur Rückverfolgbarkeit im Jahr 2009 mit einem Betrag in Höhe von 150 000 EUR, der eine gemeinschaftliche Kofinanzierung von höchstens 33 % der gesamten förderfähigen Kosten darstellt, wird genehmigt.

Artikel 2

Die Finanzierung der Beteiligung gemäß Artikel 1 erfolgt aus der Haushaltslinie 17 04 02 01 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2009.

Für die finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 1 wird mit der OIE eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen — ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, da die OIE die zwischenstaatliche Organisation zur Verbesserung der Tiergesundheit weltweit ist und de facto eine Monopolstellung innehat.

Brüssel, den 6. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.