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18.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/36 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2008
zur Änderung der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich der Einträge zu Brasilien, Montenegro und Serbien in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Gemeinschaft zugelassen ist
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6024)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/804/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz von Artikel 19 sowie auf Artikel 19 Ziffern i und ii,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Richtlinie 90/426/EEG enthält tierseuchenrechtliche Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Gemeinschaft. Nach dieser Richtlinie ist die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern zugelassen, die seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz sind. |
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(2) |
Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen (3), enthält eine Liste der Drittländer bzw. der von Regionalisierungsmaßnahmen betroffenen Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, sowie weitere Einfuhrbedingungen. Diese Liste befindet sich in Anhang I der genannten Entscheidung. |
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(3) |
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis und Rotz treten in Teilen des brasilianischen Hoheitsgebiets auf; daher ist die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen nur aus denjenigen seuchenfreien Teilen des Hoheitsgebiets des Landes gestattet, die in Anhang I Spalte 4 der Entscheidung 2004/211/EG mit dem Gebietscode „BR-1“ versehen sind. Der Bundesstaat São Paulo ist in dieser Liste enthalten. |
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(4) |
Im September 2008 informierte Brasilien die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) über einen nachweislichen Fall von Rotz bei einem Pferd in den Randgebieten von São Paulo. Da dieser Bundesstaat nicht mehr frei von Rotz ist, sollte er aus der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG gestrichen werden. |
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(5) |
Angesichts der Informationen und Garantien vonseiten Brasiliens ist es jedoch möglich, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde aus einem Teil des Bundesstaats São Paulo nach vorübergehender Ausfuhr für einen befristeten Zeitraum zu gestatten, wie dies die Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (4) vorsieht. |
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(6) |
Außerdem sollte die Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Trennung der Zollgebiete von Montenegro und Serbien Rechnung tragen; die zwei betreffenden Drittländer sollten separat aufgeführt werden, damit lebende Equiden sowie Equidensperma, -eizellen und -embryonen sowohl aus Montenegro als auch aus Serbien unter denselben Zusatzbedingungen eingeführt werden können, wie sie im genannten Anhang derzeit für „Serbien und Montenegro“ festgelegt sind. |
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(7) |
Daher sollte Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Eintrag zu Brasilien erhält folgende Fassung:
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2. |
Zwischen dem Eintrag zu Marokko und dem Eintrag zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird folgender Eintrag eingefügt:
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3. |
Zwischen dem Eintrag zu Katar und dem Eintrag zu Russland wird folgender Eintrag eingefügt:
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4. |
Der Eintrag zu Serbien und Montenegro wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Oktober 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.
(2) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.