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14.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/15 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2008
über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See im ICES-Gebiet VIIe an das Vereinigte Königreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5657)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2008/794/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (1), insbesondere auf Anhang IIC Nummer 9,
auf Antrag des Vereinigten Königreichs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Anhang IIC Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 ist die Höchstzahl der Tage auf See (192) festgelegt, an denen sich Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr oder stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 im ICES-Gebiet VIIe aufhalten dürfen. |
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(2) |
Gemäß Nummer 9 desselben Anhangs kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 erfolgt sind, für Schiffe mit solchen Baumkurren oder statischen Netzen eine zusätzliche Anzahl von Tagen auf See in jenem Gebiet gewähren. |
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(3) |
Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Angaben übermittelt, durch die nachgewiesen wird, dass es die Kapazität seiner Schiffe, die in jenem Gebiet präsent sind und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen, ausgenommen der bereits in früheren Jahren berücksichtigten Reduzierung, seit dem 1. Januar 2004 gegenüber dem Referenzzeitraum 2003 um 3,36 % reduziert hat. |
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(4) |
In Anbetracht der vorgelegten Angaben sind dem Vereinigte Königreich nach der Berechnungsmethode gemäß Nummer 9.1 für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2009 für Schiffe, die solche Baumkurren mitführen, 6 zusätzliche Tage auf See zuzuweisen. |
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(5) |
Aus Gründen der Klarheit ist in dieser Entscheidung die Gesamtzahl der dem Vereinigten Königreich zugewiesenen zusätzlichen Tage genannt, wobei die 22 zusätzlichen Tage auf See, die dem Vereinigte Königreich zuvor mit den Entscheidungen 2006/461/EG (2) und 2007/487/EG (3) der Kommission über die Zuweisung zusätzlicher Fangtage im ICES-Gebiet VIIe an das Vereinigte Königreich zugewiesen wurden, Berücksichtigung gefunden haben, weil die Zuweisung jener zusätzlichen Tage für 2008 weiterhin gilt. |
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(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zu der Höchstzahl von 192 Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen, im ICES-Gebiet VIIe aufhalten dürfen, und die in Anhang IIC Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 festgesetzt ist, werden 28 Tage hinzugefügt. Die Höchstzahl beträgt somit 220 Tage pro Jahr.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 9. Oktober 2008
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.