10.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Oktober 2008

über die getrennte Haftung Montenegros und die proportionale Reduzierung der Haftung Serbiens für die dem Staatenbund Serbien und Montenegro (ehemalige Bundesrepublik Jugoslawien) mit den Beschlüssen 2001/549/EG und 2002/882/EG von der Gemeinschaft gewährten langfristigen Darlehen

(2008/784/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2001/549/EG des Rates vom 16. Juli 2001 über eine Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (2) hat die Gemeinschaft der Bundesrepublik Jugoslawien ein langfristiges Darlehen von bis zu 225 Mio. EUR gewährt, um die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken. Das Darlehen wurde von der Kommission im Oktober 2001 in einem einzigen Betrag in voller Höhe ausgezahlt.

(2)

Mit dem Beschluss 2002/882/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für die Bundesrepublik Jugoslawien (3) hat die Gemeinschaft der Bundesrepublik Jugoslawien ein Darlehen von bis zu 55 Mio. EUR gewährt, um die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken. Das Darlehen wurde von der Kommission vollständig ausgezahlt, und zwar in drei Tranchen von 10 Mio. EUR im Februar 2003, 30 Mio. EUR im September 2003 und 15 Mio. EUR im April 2005.

(3)

Gemäß der am 4. Februar 2003 verabschiedeten Verfassungscharta des Staatenbundes von Serbien und Montenegro wurde die Bundesrepublik Jugoslawien in den Staatenbund Serbien und Montenegro umgewandelt.

(4)

Am 3. Juni 2006 verabschiedete das Parlament Montenegros auf der Grundlage von Artikel 60 der Verfassungscharta des Staatenbunds Serbien und Montenegro und im Anschluss an das montenegrinische Referendum vom 21. Mai 2006 eine Unabhängigkeitserklärung, in der Montenegro zu einem unabhängigen Staat mit voller Rechtspersönlichkeit nach internationalem Recht erklärt wurde.

(5)

Das Parlament Serbiens fasste am 5. Juni 2006 einen Beschluss, in dem Serbien zum Nachfolgestaat des Staatenbunds Serbien und Montenegro erklärt wurde.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Juni 2006 nahm der Rat die Erklärung des montenegrinischen Parlaments und den Beschluss des serbischen Parlaments zur Kenntnis und erklärte, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten beschlossen hätten, die Beziehungen zu Montenegro als souveränem, unabhängigem Staat auszubauen.

(7)

Am 10. Juli 2006 schlossen Montenegro und Serbien eine Vereinbarung zur Regelung der Mitgliedschaft in internationalen Finanzorganisationen und zur Aufteilung der Forderungen und Verbindlichkeiten; dieser Vereinbarung zufolge sollten die der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. dem Staatenbund Serbien und Montenegro im Rahmen von Makrofinanzhilfen gewährten Darlehen weiterhin zu 90 % von Serbien und zu 10 % von Montenegro bedient werden, solange die jeweiligen Anteile nicht nach dem Endbegünstigtenprinzip neu festgelegt werden.

(8)

Montenegro und Serbien kommen über die Zentralbank von Montenegro und die Nationalbank von Serbien ihren Schuldendienstverpflichtungen aus den Gemeinschaftsdarlehen in vollem Umfang nach.

(9)

Gemäß Anhang 4 der zwischen Montenegro und Serbien am 10. Juli 2006 geschlossenen Vereinbarung wurde auf Montenegro in diesem Zusammenhang eine Gesamtschuld in Höhe von 6 703 388,62 EUR übertragen.

(10)

Die beiden Länder kommen ihren Schuldendienstverpflichtungen entsprechend der zwischen ihnen vereinbarten Aufteilung im Verhältnis 10:90 nach; ausgenommen ist ein Darlehen, bei dem nach dem Endbegünstigtenprinzip verfahren wird (wobei 99,47 % des Schuldendienstes auf Serbien und 0,53 % auf Montenegro entfallen).

(11)

Angesichts der Beziehungen, die sich zwischen der Europäischen Union und Montenegro als unabhängigem Staat entwickelt haben, insbesondere der mit dem Beschluss 2007/49/EG des Rates vom 22. Januar 2007 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Montenegro (4) begründeten Europäischen Partnerschaft, und angesichts des langen Rückzahlungszeitraums sollte die Kommission ermächtigt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verbindlichkeiten, die aus den mit den Beschlüssen 2001/549/EG und 2002/882/EG gewährten Darlehen resultieren, zwischen Montenegro und Serbien in dem zwischen beiden Ländern bilateral festgelegten Verhältnis aufgeteilt werden.

(12)

Montenegro und Serbien haben aufgrund dieses Beschlusses keinen Anspruch auf zusätzliche Zahlungen in Form einer Makrofinanzhilfe.

(13)

Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört.

(14)

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nur in Artikel 308 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Montenegro übernimmt die getrennte Haftung für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen sowie aller sonstigen anfallenden Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Bedienung eines Anteils in Höhe von 6 703 388,62 EUR an den langfristigen Darlehen in Höhe von insgesamt 280 Mio. EUR, die die Gemeinschaft dem Staatenbund Serbien und Montenegro (der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien) aufgrund der Beschlüsse 2001/549/EG und 2002/882/EG gewährt hat.

(2)   Hierzu wird die Kommission ermächtigt, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses mit den Behörden Montenegros einen getrennten Darlehensvertrag über die auf Montenegro entfallenden Beträge zu schließen, wobei im Wesentlichen die in folgenden Dokumenten festgelegten Bedingungen gelten:

Darlehensvertrag vom 17. September 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien,

Darlehensvertrag vom 13. Dezember 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien,

ergänzender Darlehensvertrag vom 25. Juli 2003 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staatenbund Serbien und Montenegro und

ergänzender Darlehensvertrag vom 7. April 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staatenbund Serbien und Montenegro.

Insbesondere gelten der Zinssatz und die Fristen für die Zinszahlungen und die Rückzahlung des Kapitals, die in den Mittelaufnahmeverträgen im Anhang zu den in diesem Absatz genannten Verträgen festgelegt sind.

(3)   Dieser Beschluss begründet keinen Anspruch Montenegros auf zusätzliche Zahlungen im Rahmen einer Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft.

Artikel 2

(1)   Mit Unterzeichnung des getrennten Darlehensvertrags zwischen der Gemeinschaft und Montenegro gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden die Verbindlichkeiten Serbiens — als Nachfolgestaat des Staatenbunds Serbien und Montenegro — gegenüber der Gemeinschaft entsprechend reduziert.

(2)   Die Kommission ist ermächtigt, mit Serbien Vereinbarungen zur Änderung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Darlehensverträge zu schließen.

(3)   Dieser Beschluss begründet keinen Anspruch Serbiens auf zusätzliche Zahlungen im Rahmen einer Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft.

Artikel 3

(1)   Alle Kosten und Ausgaben, die der Gemeinschaft durch den Abschluss und die Durchführung der in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen entstehen, gehen zulasten Montenegros.

(2)   Alle Kosten und Ausgaben, die der Gemeinschaft durch den Abschluss und die Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Vereinbarungen entstehen, gehen zulasten Serbiens.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

X. BERTRAND


(1)  Stellungnahme vom 2. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 38.

(3)  ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 25.

(4)  ABl. L 20 vom 27.1.2007, S. 16.