1.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 262/39 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. September 2008
zur Aufstellung — gemäß Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — einer gemeinsamen Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5339)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/763/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Jahresabsatz von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer sollte als Gewicht der auf dem Territorium des Mitgliedstaates in dem betreffenden Jahr in den Verkehr gebrachten Gerätebatterien und -akkumulatoren abzüglich der Gerätebatterien und -akkumulatoren, die das Territorium des Mitgliedstaats in demselben Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben, ausgedrückt werden. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer von erfassten Daten ausgehen. Auf erfassten Daten beruhende statistisch bedeutsame Schätzwerte können ebenfalls für die Berechnung benutzt werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten berechnen den Jahresabsatz von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer in einem Jahr als Gewicht der auf dem Territorium des Mitgliedstaates in dem betreffenden Jahr in den Verkehr gebrachten Gerätebatterien und -akkumulatoren abzüglich der Gerätebatterien und -akkumulatoren, die das Territorium des Mitgliedstaats in demselben Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben.
(2) Das Inverkehrbringen jeder Batterie wird nur einmal gezählt.
Artikel 2
Die Berechnung gemäß Artikel 1 beruht auf erfassten Daten oder auf statistisch bedeutsamen Schätzwerten, die auf erfassten Daten beruhen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. September 2008
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.
(2) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.