2.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. August 2008

über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4211)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/698/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 sowie die Artikel 14, 15, 16 und 19 Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 97/10/EG der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG der Kommission über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2)

Südafrika ist in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (4) aufgeführt.

(3)

Bei einem Inspektionsbesuch der Kommission in Südafrika hat sich gezeigt, dass die tierseuchenrechtliche Situation von dem gut strukturierten und gut organisierten südafrikanischen Veterinärdienst zufriedenstellend beherrscht wird.

(4)

Die Beschälseuche ist in bestimmten Teilen Südafrikas endemisch. Die Provinz Westkap ist jedoch seit mehr als sechs Monaten frei von Beschälseuche. Südafrika ist seit mehr als sechs Monaten amtlich frei von Rotz, allen Formen der Pferdeencephalomyelitis, infektiöser Anämie der Einhufer und vesikulärer Stomatitis.

(5)

Die Veterinärdienste Südafrikas haben sich verpflichtet, die Kommission und die Mitgliedstaaten binnen 24 Stunden nach Bestätigung einer infektiösen oder kontagiösen Pferdekrankheit gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG sowie rechtzeitig von jedweder Änderung der Impf- oder Einfuhrpolitik in Bezug auf Equiden auf elektronischem Wege zu unterrichten.

(6)

Die Veterinärdienste Südafrikas haben bestimmte Garantien für registrierte Pferde gegeben, die vorübergehend zugelassen oder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(7)

Die Veterinärbedingungen sollten entsprechend der tierseuchenrechtlichen Situation des betreffenden Drittlands angenommen werden. Aufgrund der notwendigen Anforderungen im Hinblick auf die Verbringungskontrollen und die Quarantäne in Südafrika bezieht sich die vorliegende Entscheidung lediglich auf die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr von registrierten Pferden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zusätzlichen Garantien in Anhang I gelten für die Regionalisierung von Südafrika bezüglich der vorübergehenden Zulassung und der Einfuhr von registrierten Pferden in die Gemeinschaft.

Artikel 2

Die Entscheidung 97/10/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. August 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2)  ABl. L 3 vom 7.1.1997, S. 9.

(3)  Siehe Anhang III.

(4)  ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1.


ANHANG I

Zusätzliche Garantien, die für die Regionalisierung Südafrikas in Hinblick auf die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde in die Gemeinschaft gelten

1.   Die folgenden Krankheiten sind in Südafrika anzeigepflichtig:

 

Afrikanische Pferdepest (AHS), Rotz, Beschälseuche, alle Formen von Pferdeencephalomyelitis, einschließlich venezolanische Pferdeencephalomyelitis, infektiöse Anämie der Einhufer, vesikuläre Stomatitis, Milzbrand und Tollwut.

 

Die gesamte Provinz Westkap wird als hinsichtlich der Afrikanischen Pferdepest als „Kontrollgebiet“ (AHS-Kontrollgebiet) im Sinne des Animal Disease Act erklärt. Im Hinblick auf die Regionalisierung bezüglich der Afrikanischen Pferdepest wird das Gebiet der Provinz Westkap unterteilt in das AHS-freie Gebiet, die Überwachungszone und die Schutzzone.

 

Innerhalb der Provinz Westkap ist die Afrikanische Pferdepest „unter Kontrolle“ im Sinne der Vorschriften des Animal Disease Act.

2.   Regionalisierung:

2.1.   AHS-freies Gebiet:

Als AHS-freies Gebiet gilt das Stadtgebiet von Kapstadt innerhalb folgender Grenzen:

:

Nördliche Grenze

:

Blaauwberg Road (M14);

:

Östliche Grenze

:

Koeberg Road (M14), Plattekloof Road (M14), N7 Highway, N1 Highway und M5 Highway;

:

Südliche Grenze

:

Ottery Road, Prince George's Drive, Wetton Road, Riverstone Road, Tennant Road, Newlands Drive, Paradise Road, Union Drive, Rhodes Drive bis Newslands Forststation und über Echo Gorge des Table Mountain bis Camps Bay;

:

Westliche Grenze

:

Küstenlinie von Camps Bay bis Blaauwberg Road.

2.2.   AHS-Überwachungszone:

Das AHS-freie Gebiet ist von einer Überwachungszone von mindestens 50 km umgeben, welche die Amtsbezirke Kapstadt, Vredenburg, Hopefield, Mooreesburg, Malmesbury, Wellington, Paarl, Stellenbosch, Kuilsrivier, Goodwood, Wynberg, Simonstown, Somerset West, Mitchell's Plain und Strand einschließt und im Norden durch den „Berg Rivier“, im Osten durch die Hottentots Holland Mountains und im Süden und Westen durch die Küstenlinie abgegrenzt wird.

2.3.   AHS-Schutzzone:

Die Überwachungszone ist von einer AHS-Schutzzone von mindestens 100 km umgeben, welche die Amtsbezirke Clanwilliam, Piketberg, Ceres, Tulbagh, Worcester, Caledon, Hermanus, Bredasdorp, Robertson, Montagu, Swellendam einschließt.

2.4.   AHS-Befallszone:

Der außerhalb der Provinz Westkap gelegene Teil des Hoheitsgebiets Südafrikas und der außerhalb des AHS-freien Gebiets sowie außerhalb der Schutz- und Überwachungszone gelegene Teil der Provinz Westkap, einschließlich der Amtsbezirke Vanrynsdorp, Vredendal, Laingsburg, Ladismith, Heidelberg, Riversdale, Mossel Bay, Calitzdorp, Oudtshoorn, George, Knysna, Uniondale, Prince Albert, Beaufort West und Murraysburg.

3.   Impfung:

3.1.   Innerhalb des AHS-freien Gebiets und der Überwachungszone sind systematische Impfungen gegen Afrikanische Pferdepest untersagt.

In Ausnahmefällen kann der Direktor des Tiergesundheitsdienstes des südafrikanischen Ministeriums für Landwirtschaft Impfungen genehmigen, die unter Verwendung eines registrierten polyvalenten AHS-Impfstoffs nach Anweisung des Impfstoffherstellers ausschließlich von einem Tierarzt oder einem staatlichen Veterinärtechniker an Pferden vorgenommen werden dürfen, die das AHS-freie Gebiet oder die Überwachungszone über die Begrenzungslinie der Überwachungszone hinaus planmäßig verlassen, unter der Bedingung, dass diese Pferde den Betrieb so lange nicht verlassen, bis sie nach außerhalb des AHS-freien Gebiets und der Überwachungszone verbracht werden und die Impfung in den Tierpass eingetragen wird.

3.2.   Die etwaige Impfung registrierter Pferde gegen Afrikanische Pferdepest in Gebieten außerhalb des AHS-freien Gebiets oder der Überwachungszone ist von einem Tierarzt oder einem staatlichen Veterinärtechniker nach Anweisung des Impfstoffherstellers durch Verabreichung eines registrierten polyvalenten AHS-Impfstoffs durchzuführen und im Tierpass einzutragen.

4.   Betriebsregistrierung und Equidenidentifizierung:

4.1.   Innerhalb des AHS-freien Gebiets werden alle Haltungsbetriebe (Betriebe im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG) vom staatlichen Tierarzt des Gebiets identifiziert, registriert und überwacht.

4.2.   Alle im AHS-freien Gebiet lebenden Equiden werden ermittelt; darüber hinaus werden Aufzeichnungen über die Verbringung sowie den Gesundheits- und Impfstatus jedes Tieres geführt.

5.   Verbringungskontrolle:

5.1.   Jedwede Verbringung von Equiden aus der Befallszone in die Schutzzone, Überwachungszone oder das AHS-freie Gebiet, jedwede Verbringung von Equiden aus der Schutzzone in die Überwachungszone oder das AHS-freie Gebiet sowie jedwede Verbringung von Equiden aus der Überwachungszone in das AHS-freie Gebiet ist untersagt.

5.2.   Abweichend von dem Verbot gemäß Nummer 5.1 werden andere als registrierte Pferde für die Verbringung aus der Befallszone in die Schutzzone, Überwachungszone oder das AHS-freie Gebiet, für die Verbringung aus der Schutzzone in die Überwachungszone und das AHS-freie Gebiet sowie für die Verbringung aus der Überwachungszone in das AHS-freie Gebiet ausschließlich unter den Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/426/EWG zugelassen.

5.2.1.   Die Monate Juni, Juli und August gelten als vektorinsektenfreier Zeitraum im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG.

5.2.2.   Bei Entlassung aus der Quarantäne sind die Equiden in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

5.2.3.   Unbeschadet der Vorschriften gemäß Nummer 5.2 dürfen Schlachtequiden in keinem Fall in das AHS-freie Gebiet verbracht werden; in das Überwachungsgebiet dürfen Schlachtequiden unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes nur für die sofortige Schlachtung in eigens dafür bezeichneten Schlachthöfen verbracht werden.

5.3.   Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.1 ist das Verbringen registrierter Pferde aus dem Befallsgebiet in die Schutzzone unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

5.3.1.

Zwecks Identifizierung des Pferdes ist ein Pferdepass mitzuführen, in dem alle Einzelheiten der Impfung zu vermerken sind.

5.3.2.

Der ausstellende amtliche Tierarzt hat dem Amtstierarzt des Bestimmungskreises die Verbringung des Pferdes anzukündigen.

5.3.3.

Das Pferd muss von einer Bescheinigung begleitet sein, die Teil des Pferdepasses ist und von einem amtlichen Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 90/426/EWG im Ursprungsbetrieb ausgestellt wurde.

5.3.4.

In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass das Pferd

innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand klinisch untersucht worden ist und keine klinischen Anzeichen einer Krankheit gezeigt hat;

in den vorangegangenen 15 Tagen (soweit feststellbar) nicht mit anderen Equiden in Berührung gekommen ist, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden;

weder aus einem Gebiet stammt, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten;

nicht aus einem Betrieb stammt, in dem in den vorangegangenen 60 Tagen ein Fall von Afrikanischer Pferdepest aufgetreten ist;

mindestens 60 Tage und längstens 24 Monate vor dem Verbringen in die Schutzzone vom Tierarzt durch Verabreichung eines registrierten polyvalenten AHS-Vakzins nach Anweisung des Vakzinherstellers gegen Afrikanische Pferdepest geimpft worden ist.

5.4.   Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.1 ist das Verbringen registrierter Pferde aus dem Befallsgebiet oder der Schutzzone in die Überwachungszone unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

5.4.1.

Zwecks Identifizierung des Pferdes ist ein Pferdepass mitzuführen, in dem alle Einzelheiten der Impfung zu vermerken sind.

5.4.2.

Der ausstellende amtliche Tierarzt hat dem Amtstierarzt des Bestimmungskreises die Verbringung des Pferdes anzukündigen.

5.4.3.

Das Pferd muss von einer Bescheinigung begleitet sein, die Teil des Pferdepasses ist und von einem amtlichen Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 90/426/EWG im Ursprungsbetrieb ausgestellt wurde.

5.4.4.

In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass das Pferd

innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand klinisch untersucht worden ist und keine klinischen Anzeichen einer Krankheit gezeigt hat;

in den vorangegangenen 15 Tagen (soweit feststellbar) nicht mit anderen Equiden in Berührung gekommen ist, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden;

weder aus einem Gebiet stammt, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten;

nicht aus einem Betrieb stammt, in dem in den vorangegangenen 60 Tagen ein Fall von Afrikanischer Pferdepest aufgetreten ist;

mindestens 60 Tage und längstens 24 Monate vor dem Verbringen in die Überwachungszone vom Tierarzt durch Verabreichung eines registrierten polyvalenten AHS-Vakzins nach Anweisung des Vakzinherstellers gegen Afrikanische Pferdepest geimpft worden ist.

5.5.   Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.1 ist das Verbringen registrierter Pferde in das AHS-freie Gebiet unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

5.5.1.

Registrierte Pferde können unter folgenden Voraussetzungen aus dem Befallsgebiet oder der Schutzzone oder der Überwachungszone in das AHS-freie Gebiet verbracht werden:

5.5.1.1.

Zwecks Identifizierung des Pferdes ist ein Pferdepass mitzuführen, in dem alle Einzelheiten der Impfung zu vermerken sind.

5.5.1.2.

Der ausstellende amtliche Tierarzt hat dem Amtstierarzt des Bestimmungskreises die Verbringung des Pferdes anzukündigen.

5.5.1.3.

Das Pferd muss von einer Bescheinigung begleitet sein, die Teil des Pferdepasses ist und von einem amtlichen Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 90/426/EWG im Ursprungsbetrieb ausgestellt wurde.

5.5.1.4.

In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass das Pferd:

innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand klinisch untersucht worden ist und keine klinischen Anzeichen einer Krankheit gezeigt hat, und

in den vorangegangenen 15 Tagen (soweit feststellbar) nicht mit anderen Equiden in Berührung gekommen ist, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden, und

weder aus einem Gebiet stammt, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten, und

nicht aus einem Betrieb stammt, in dem in den vorangegangenen 60 Tagen ein Fall von Afrikanischer Pferdepest aufgetreten ist, und

bei Herkunft aus einem Gebiet außerhalb der Überwachungszone

i)

entweder mindestens 60 Tage und längstens 24 Monate vor dem Verbringen in das AHS-freie Gebiet vom Tierarzt durch Verabreichung eines registrierten polyvalenten AHS-Vakzins nach Anweisung des Impfstoffherstellers gegen Afrikanische Pferdepest geimpft worden ist, oder

ii)

aus dem Hoheitsgebiet eines Landes oder dem gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Entscheidung 90/426/EWG regionalisierten Teil seines Hoheitsgebiets eingeführt worden ist, das gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften als nicht von der Afrikanischen Pferdepest befallen gilt, und das unter vektorgeschützten Bedingungen auf dem Luftwege vom Flughafen Johannesburg in das AHS-freie Gebiet versandt wurde.

5.5.1.5.

Abweichend von Nummer 5.5.1.4 fünfter Gedankenstrich können die zuständigen Behörden in außergewöhnlichen Fällen, die in den nationalen oder lokalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes näher bestimmt sind, den Transport eines registrierten Pferdes aus der befallenen, der Überwachungs- bzw. der Schutzzone in das AHS-freie Gebiet unter folgenden Bedingungen ausdrücklich genehmigen:

das Pferd wird direkt zu der zu diesem Zweck zugelassenen Quarantänestation im AHS-freien Gebiet transportiert,

der Transport wird unter vektorgeschützten Bedingungen durchgeführt, wobei risikominimierende Faktoren wie die vektorfreie Jahres- oder Tageszeit, das Aufbringen von Insekten-Repellents, das Bedecken des Tieres und eine Zwangsbelüftung des Transportmittels berücksichtigt werden,

das Pferd wird in der vektorgeschützten Quarantänestation mindestens 40 Tage lang isoliert,

während des Isolationszeitraums wird das Pferd auf Afrikanische Pferdepest untersucht anhand eines Tests, der gemäß Anhang D der Richtlinie 90/426/EWG zweimal durchgeführt wurde anhand von Blutproben, die in einem zeitlichen Abstand von 21 bis 30 Tagen gezogen wurden, wobei der zweite Test innerhalb von zehn Tagen nach der Entlassung aus der Quarantänestation stattgefunden haben muss, entweder mit Negativbefund bei einem nicht geimpften Pferd oder ohne Feststellung einer Zunahme der Antikörper bei einem geimpften Pferd.

5.5.2.

Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.5.1 können die zuständigen Veterinärbehörden die vorübergehende Zulassung eines registrierten Pferdes aus einem bestimmten Haltungsbetrieb in der Überwachungszone in das AHS-freie Gebiet unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

5.5.2.1.

Dem Pferd ist ein Pferdepass beigefügt, in dem alle Einzelheiten der Impfung zu vermerken sind.

5.5.2.2.

Das Pferd ist so gekennzeichnet, dass eine einfache Identitätskontrolle des Tieres anhand seines Pferdepasses gewährleistet ist.

5.5.2.3.

Der Pferdepass enthält die Genehmigung. Die Genehmigung wird entzogen, wenn die Bedingungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

5.5.2.4.

Das Pferd stammt weder aus einem Gebiet, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten.

5.5.2.5.

Der bestimmte Haltungsbetrieb in der Überwachungszone unterliegt einem Beobachtungsprogramm, das dem im AHS-freien Gebiet durchgeführten gleichwertig ist.

5.5.2.6.

Das Pferd wird lediglich für den Zeitraum von zwei Stunden nach Sonnenaufgang bis zwei Stunden vor Sonnenuntergang des gleichen Tages zugelassen.

5.5.2.7.

Das Pferd wird von anderen Equiden getrennt gehalten, die nicht den gleichen Gesundheitsstatus innehaben.

5.5.3.

Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.5.1 können die zuständigen Veterinärbehörden die Rückverbringung eines registrierten Pferdes in einen im AHS-freien Gebiet gelegenen Betrieb nach seiner vorübergehenden Verbringung in einen bestimmten Haltungsbetrieb in der Überwachungszone unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

5.5.3.1.

Dem Pferd ist ein Pferdepass beigefügt, in dem alle Einzelheiten der Impfung zu vermerken sind.

5.5.3.2.

Der Pferdepass enthält die Genehmigung. Die Genehmigung wird entzogen, wenn die Bedingungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.

5.5.3.3.

Das Pferd kommt weder aus einem Gebiet, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten.

5.5.3.4.

Der bestimmte Haltungsbetrieb in der Überwachungszone unterliegt einem Beobachtungsprogramm, das dem im AHS-freien Gebiet durchgeführten gleichwertig ist.

5.5.3.5.

Die Verbringung des Pferdes aus dem AHS-freien Gebiet in die Überwachungszone und seine Rückverbringung in das AHS-freie Gebiet erfolgt lediglich für den Zeitraum von zwei Stunden nach Sonnenaufgang bis zwei Stunden vor Sonnenuntergang des gleichen Tages.

5.5.3.6.

Das Pferd wird von anderen Equiden getrennt gehalten, die nicht den gleichen Gesundheitsstatus innehaben.

6.   Beobachtung:

6.1.   Das AHS-freie Gebiet und die es umgebende Überwachungszone werden unter ständige Beobachtung gestellt.

6.2.   Allmonatlich werden mindestens 60 ungeimpfte Sentinelpferde aus dem gesamten AHS-freien Gebiet und der gesamten Überwachungszone einer seroepidemiologischen Kontrolle unterzogen, um sich zu vergewissern, ob das AHS-freie Gebiet und die Überwachungszone tatsächlich frei von Afrikanischer Pferdepest sind. Die Testergebnisse sind der Kommission allmonatlich zu übermitteln.

6.3.   Jeder im AHS-freien Gebiet auftretende Todesfall bei Equiden, der vermutlich auf eine Infektionskrankheit zurückzuführen ist, sowie jeder Todesfall bei einem identifizierten Sentinelpferd wird durch amtliche Obduktion geklärt, deren Befunde durch anerkannte Diagnoseverfahren zu bestätigen und der Kommission mitzuteilen sind.

7.   Anforderungen bezüglich des Aufenthaltsorts:

7.1.   Registrierte Pferde, die dauerhaft in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen, müssen sich seit mindestens 90 Tagen im Versandland aufgehalten haben, bzw. seit ihrer Geburt, wenn sie weniger als 90 Tage alt sind, bzw. seit ihrer Einfuhr, wenn sie während der 90 Tage vor der Ausstellung der Bescheinigung für die Ausfuhr in die Gemeinschaft direkt aus der Gemeinschaft eingeführt wurden, und müssen sich seit mindestens 60 Tagen im Kontrollgebiet aufgehalten haben bzw. seit ihrer Geburt, wenn sie weniger als 60 Tage alt sind, bzw. seit ihrer Einfuhr, wenn sie während der 60 Tage vor der Ausstellung der Bescheinigung für die Ausfuhr in die Gemeinschaft direkt aus dem AHS-freien Gebiet der Gemeinschaft eingeführt wurden.

7.2.   Voraussetzung für die vorübergehende Zulassung registrierter Pferde in die Gemeinschaft ist ein, vom Zeitpunkt der Ausfuhr in die Gemeinschaft an gerechnet, 60-tägiger Aufenthalt der betreffenden Pferde in tierärztlich überwachten Betrieben

im AHS-freien Gebiet oder

in einem Mitgliedstaat, sofern sie unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in das AHS-freie Gebiet Südafrikas eingeführt werden, oder

im Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes, das von der Gemeinschaft für die vorübergehende Zulassung oder Einfuhr registrierter Pferde auf Dauer gemäß der Richtlinie 90/426/EWG zugelassen wurde, sofern die betreffenden Pferde unmittelbar in das AHS-freie Gebiet Südafrikas unter Bedingungen eingeführt werden, die denjenigen mindestens gleichwertig sind, die für die vorübergehende Zulassung oder Einfuhr registrierter Pferde auf Dauer aus den betreffenden Drittländern unmittelbar in die Mitgliedstaaten gelten.

8.   Quarantäneanforderungen:

8.1.   Registrierte Pferde, die zur Einfuhr oder vorübergehenden Zulassung in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, müssen vor der Ausfuhr 40 Tage lang in einer amtlich zugelassenen, vektorgeschützten Quarantänestation isoliert worden sein. Dieser Zeitraum ist verbindlicher Teil der vorgeschriebenen Aufenthaltsdauer im AHS-freien Gebiet.

8.2.   Während der Isolation muss das Pferd mindestens für die Dauer von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang des nächsten Tages in vektorgeschützten Stallungen untergebracht sein. Dem Bewegungsbedürfnis des Tieres kann innerhalb des geschlossenen Areals der Quarantänestation unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Rechnung getragen werden, nachdem das Tier vor Verlassen des Stalls mit wirksamen Insekten-Repellents geschützt wurde; ferner muss es streng von Equiden getrennt gehalten werden, die nicht bereitstehen für die Ausfuhr unter mindestens gleich strengen Bedingungen wie denen für die vorübergehende Zulassung oder die Einfuhr in die Gemeinschaft.

8.3.   Bisher wurden im AHS-freien Gebiet des Stadtgebiets von Kapstadt lediglich die Quarantänestationen von Montagu Gardens und der Pferderennbahn von Kenilworth mit solchen Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Die Veterinärbehörden haben sich verpflichtet, die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Zulassung weiterer Quarantänestationen zu unterrichten.

9.   Anforderungen an die Untersuchungen:

9.1.   Während des Isolationszeitraums werden die Gesundheitsuntersuchungen auf Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeencephalose und alle anderen in der Tiergesundheitsbescheinigung aufgeführten Krankheiten durchgeführt und die Befunde in der Bescheinigung angegeben.

9.2.   Alle Gesundheitsuntersuchungen sind von einem zugelassenen Laboratorium durchzuführen.

10.   Die Tiergesundheitsbescheinigung wird vom amtlichen Tierarzt der Quarantänestation unterzeichnet.

11.   Werden Pferde auf dem Luftweg befördert, so sind sie unter vektorgeschützten Bedingungen ins Flugzeug zu bringen, und diese Bedingungen sind während der gesamten Reise aufrechtzuerhalten.

12.   Für den Transport von registrierten Pferden auf dem Seeweg gelten folgende Vorschriften:

Schiffe, die registrierte Pferde vom Hafen Kapstadts zu einem Hafen der Gemeinschaft transportieren, der gemäß der Richtlinie 91/496/EWG (1) als Grenzkontrollstelle für Veterinärkontrollen von registrierten Pferden zugelassen ist, dürfen zwischen dem Ablegen in Kapstadt und der Ankunft am Bestimmungsort nicht in einem Hafen anlegen, der auf dem Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands liegt, das für die Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist. Der Kapitän des Schiffs bestätigt die Einhaltung dieser Vorschrift, indem er die Erklärung in Anhang II ausfüllt.


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.


ANHANG II

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ANHANG III

Aufgehobene Entscheidung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

Entscheidung 97/10/EG der Kommission

(ABl. L 3 vom 7.1.1997, S. 9)

 

Entscheidung 2001/622/EG der Kommission

(ABl. L 216 vom 10.8.2001, S. 26)

nur Artikel 2 und Anhang

Entscheidung 2003/541/EG der Kommission

(ABl. L 185 vom 24.7.2003, S. 41)

nur Artikel 3 und Anhänge III und IV

Entscheidung 2004/117/EG der Kommission

(ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 20)

nur Artikel 3 und Anhang III


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Entscheidung 97/10/EG

Vorliegende Entscheidung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 bis 5

Artikel 2

Artikel 6

Artikel 3

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Anhang II

Anhang III

Anhang IV