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12.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 215/10 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. August 2008
zur Änderung der Entscheidung 2007/27/EG mit Übergangsmaßnahmen für Rumänien hinsichtlich der Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Lieferung von Rohmilch an Verarbeitungsbetriebe und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4215)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/663/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Entscheidung 2007/27/EG der Kommission (1) enthält Listen der Milchverarbeitungsbetriebe in Rumänien, die die strukturellen Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfüllen (konforme Betriebe) und berechtigt sind, Rohmilch anzunehmen und zu verarbeiten, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nicht entspricht (nicht konforme Milch). |
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(2) |
Kapitel I des Anhangs der Entscheidung 2007/27/EG führt konforme Betriebe auf, die berechtigt sind, konforme und nicht konforme Milch ohne getrennte Behandlung anzunehmen und zu verarbeiten; Kapitel II dieses Anhangs enthält konforme Betriebe, die berechtigt sind, konforme und nicht konforme Milch getrennt anzunehmen und zu verarbeiten. |
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(3) |
Die Entscheidung 2007/27/EG ist durch die Entscheidungen 2007/557/EG der Kommission (4) und 2008/452/EG geändert worden. |
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(4) |
Ein in Kapitel I des Anhangs der Entscheidung 2007/27/EG aufgeführter Betrieb will nur konforme Rohmilch verarbeiten. Dieser Betrieb sollte von der Liste in Kapitel I des genannten Anhangs gestrichen werden. |
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(5) |
Außerdem erfüllen nun bestimmte Milchverarbeitungsbetriebe die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Diese Betriebe verarbeiten konforme und nicht konforme Milch ohne getrennte Behandlung und sollten in die Liste in Kapitel I des Anhangs der Entscheidung 2007/27/EG aufgenommen werden. |
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(6) |
Kapitel I des Anhangs der Entscheidung 2007/27/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Kapitel I des Anhangs der Entscheidung 2007/27/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. August 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/452/EG (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 58).
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
ANHANG
Kapitel I des Anhangs der Entscheidung 2007/27/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Der folgende Betrieb wird gestrichen:
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2. |
Die folgenden Betriebe werden hinzugefügt:
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