8.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/42


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

zur Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft zwecks Aufnahme bestimmter Seuchen in das Verzeichnis der meldepflichtigen Seuchen und zur Streichung der Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine) aus diesem Verzeichnis

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3943)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/650/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Tierseuchen in der Gemeinschaft legt die Kriterien für die Mitteilung derjenigen Tierseuchen fest, deren Auftreten der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen muss.

(2)

Die unverzügliche Mitteilung des Auftretens dieser Seuchen in der Gemeinschaft sowie entsprechende Informationen sind zur Bekämpfung dieser Seuchen sowie für die Verbringung lebender Tiere und den Handel mit diesen und ihren Erzeugnissen unerlässlich.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (2) müssen die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen die Bestätigung der in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführten Wassertierkrankheiten mitteilen.

(4)

Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG, der die Krankheiten aufführt, welche der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen sind, nennt als Fischseuchen nur die infektiöse hämatopoetische Nekrose, die infektiöse Anämie des Lachses und die virale hämorrhagische Septikämie.

(5)

In Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG werden auch folgende Krankheiten als meldepflichtig genannt: Epizootische hämatopoetische Nekrose, Epizootisches ulzeratives Syndrom, Infektion mit Bonamia exitiosa, Infektion mit Bonamia ostreae, Infektion mit Marteilia refringens, Infektion mit Microcytos mackini, Infektion mit Perkinsus marinus, Koi-Herpes-Viruserkrankung, Taura-Syndrom, Weißpünktchenkrankheit und Yellowhead-Disease.

(6)

Es ist daher erforderlich, diese Krankheiten in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG aufzunehmen und Anhang II der genannten Richtlinie dahin gehend anzupassen, dass bestimmte Einzelheiten im Zusammenhang mit Aquakultur-Tieren berücksichtigt werden.

(7)

In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurde die Teschener Krankheit (Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine) aus dem Verzeichnis der Krankheiten gemäß Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG des Rates (4) gestrichen; deshalb ist diese Seuche bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht mehr meldepflichtig.

(8)

Daher sollte diese Seuche aus dem Verzeichnis der Krankheiten in Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG gestrichen werden.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 82/894/EWG werden durch den Wortlaut im Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. August 2008.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).

(2)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2008/53/EG der Kommission (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 27).

(3)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(4)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/10/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 24).


ANHANG

ANHANG I

Meldepflichtige Seuchen

A.   Seuchen bei Landtieren

Pferdepest

Afrikanische Schweinepest

Aviäre Influenza

Blauzungenkrankheit

Bovine spongiforme Enzephalopathie

Klassische Schweinepest

Infektiöse Pleuropneumonie der Rinder

Beschälseuche

Pferdeenzephalomyelitis (aller Arten, einschließlich Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis)

Infektiöse Anämie der Pferde

Maul- und Klauenseuche

Rotz

Rotlaufseuche

Newcastle-Krankheit

Pest der kleinen Wiederkäuer

Rifttalfieber

Rinderpest

Schaf- und Ziegenpocken

Bienenstockkäfer (Aethina tumida)

Vesikuläre Schweinekrankheit

Tropilaelapsmilbe

Vesikuläre Stomatitis

B.   Wassertierseuchen

Epizootische hämatopoetische Nekrose

Epizootisches ulzeratives Syndrom

Virale hämorrhagische Septikämie

Weißpünktchenkrankheit

Yellowhead-Disease

Taura-Syndrom

Infektiöse hämatopoetische Nekrose

Infektiöse Anämie der Lachse

Infektion mit Perkinsus marinus

Infektion mit Microcytos mackini

Infektion mit Marteilia refringens

Infektion mit Bonamia ostreae

Infektion mit Bonamia exitiosa

Koi-Herpes-Viruserkrankung.

ANHANG II

A.   Im Rahmen der Mitteilung erforderliche Angaben gemäß den Artikeln 3 und 4 bei primären und sekundären Ausbrüchen der in Anhang I Abschnitte A und B aufgeführten Seuchen:

1.

Datum der Versendung;

2.

Uhrzeit der Versendung;

3.

Ursprungsland;

4.

Bezeichnung der Krankheit und gegebenenfalls Virustyp;

5.

laufende Nummer des Ausbruchs;

6.

Art des Ausbruchs;

7.

laufende Nummern der mit diesem Ausbruch zusammenhängenden Ausbrüche;

8.

Gebiet und Standort des Betriebs;

9.

andere von Beschränkungen betroffene Gebiete;

10.

Datum der Bestätigung;

11.

Datum des Verdachts;

12.

geschätztes Datum der ersten Infektion;

13.

Ursprung der Krankheit;

14.

Bekämpfungsmaßnahmen;

15.

Anzahl der empfänglichen Tiere des Betriebs: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der empfänglichen Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der empfänglichen Bienenstöcke anzugeben;

16.

Anzahl der klinisch erkrankten Tiere des Betriebs: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der klinisch erkrankten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der klinisch erkrankten Bienenstöcke anzugeben;

17.

Anzahl der im Betrieb verendeten Tiere: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der verendeten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten;

18.

Anzahl der geschlachteten Tiere: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist ggf. (nur bei Krebstieren und Fischen) das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der geschlachteten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten;

19.

Anzahl der unschädlich beseitigten Schlachtkörper: a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Geflügel, f) Equiden, g) bei Krankheiten von Aquakultur-Tieren ist ggf. das Gewicht oder die Anzahl × 1 000 der beseitigten und entsorgten Tiere anzugeben, h) wildlebende Arten, i) bei Bienenkrankheiten ist die Anzahl der unschädlich beseitigten Bienenstöcke anzugeben;

20.

(geschätzter) Zeitpunkt, zu dem (ggf.) die Tötung abgeschlossen ist;

21.

(geschätzter) Zeitpunkt, zu dem (ggf.) die unschädliche Beseitigung abgeschlossen ist.

B.   Zusätzliche Angaben bei Ausbrüchen der Schweinepest:

1.

Entfernung vom nächsten Betrieb mit Schweinehaltung;

2.

Anzahl und Art der Schweine (Zucht, Mast oder Ferkel (1)) des Seuchenbetriebs;

3.

Anzahl und Art der klinisch erkrankten Schweine (Zucht, Mast oder Ferkel (1)) des Seuchenbetriebs;

4.

Diagnoseverfahren;

5.

nicht in einem Betrieb, sondern in einem Schlachthof oder Transportmittel bestätigte Fälle;

6.

Bestätigung von Primärfällen (2) bei Wildschweinen.

C.   Bei Seuchen von Aquakultur-Tieren gemäß Anhang I Abschnitt B:

Die Bestätigung jedes Ausbruchs einer exotischen Seuche und von Ausbrüchen nicht-exotischer Seuchen in vorher seuchenfreien Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten im Sinne der Richtlinie 2006/88/EG ist als Primärausbruch zu melden. Name und Beschreibung der Zone oder des Kompartiments sind im Freitext anzugeben.

Andere als die oben genannten Ausbrüche sind als sekundäre Ausbrüche gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie zu betrachten.

Sekundäre Seuchenausbrüche bei Aquakultur-Tieren sind monatlich zu melden..


(1)  Weniger als drei Monate alte Schweine.

(2)  Als Primärfälle bei Wildschweinen gelten Fälle, in denen die Schweinepest außerhalb der Beschränkungsgebiete für Klassische Schweinepest bei Wildschweinen auftritt.