5.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3882)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/639/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (2) gilt für alle aus China eingeführte Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der genannten Entscheidung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere überprüft werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofuran bzw. deren Metaboliten enthalten.

(3)

Die zuständige chinesische Behörde hat den entsprechenden Rückstandsüberwachungsplan für zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmtes Geflügel vorgelegt. Dieser Plan wurde mit der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (3) genehmigt.

(4)

Darüber hinaus hat die Kommission vor kurzem mit positivem Ergebnis vor Ort die Überwachungsmaßnahmen geprüft, die für die Kontrolle auf Rückstände von Tierarzneimitteln bei Geflügel gelten.

(5)

Mit der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (4) wurde der Provinz Shandong in China die Genehmigung erteilt, wärmebehandelte Geflügelfleischerzeugnisse in die EU einzuführen.

(6)

Daher sollten Geflügelfleischerzeugnisse in die in Teil II des Anhangs zur Entscheidung 2002/994/EG enthaltene Liste von Erzeugnissen aufgenommen und die genannte Entscheidung entsprechend geändert werden.

(7)

Die Genehmigung zur Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen aus China in die Gemeinschaft lässt andere, aus Gründen der Gesundheit von Mensch oder Tier getroffene Hygienemaßnahmen unberührt.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang Teil II der Entscheidung 2002/994/EG wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Geflügelfleischerzeugnisse“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/463/EG (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 34).

(3)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 43. Berichtigte Fassung im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 33. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/407/EG (ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 49).

(4)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49.