25.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 197/57 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 24. Juli 2008
zur Änderung der Entscheidung 2008/155/EG hinsichtlich bestimmter Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Kanada und den Vereinigten Staaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3748)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/610/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 2008/155/EG der Kommission vom 14. Februar 2008 zur Festlegung einer Liste von Embryo-Entnahme- und Embryo-Erzeugungseinheiten, die in Drittländern für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassen sind (2), dürfen die Mitgliedstaaten nur Embryonen aus Drittländern einführen, wenn diese von einer Embryo-Entnahme- oder Embryo-Erzeugungseinheit, die in der Liste im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt ist, entnommen, aufbereitet und gelagert wurden. |
(2) |
Kanada und die Vereinigten Staaten haben Änderungen der ihre Länder betreffenden Eintragungen in dieser Liste in Bezug auf bestimmte Embryo-Entnahmeeinheiten beantragt. |
(3) |
Kanada und die Vereinigten Staaten haben Garantien gegeben, dass die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG erfüllt sind, und die betreffenden Embryo-Entnahmeeinheiten sind von den Veterinärdiensten dieser Länder amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen worden. |
(4) |
Die Entscheidung 2008/155/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2008/155/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Juli 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).
(2) ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 51. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2008/449/EG (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 108).
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2008/155/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. E 71 in Kanada erhält folgende Fassung:
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2. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. E 817 in Kanada erhält folgende Fassung:
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3. |
Die folgende Zeile für Kanada wird eingefügt:
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4. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 93MD062 E 1139 in den Vereinigten Staaten erhält folgende Fassung:
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5. |
Die Zeile für die Embryo-Entnahmeeinheit Nr. 93MD063 E 1139 in den Vereinigten Staaten erhält folgende Fassung:
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6. |
Die folgenden Zeilen für die Vereinigten Staaten werden eingefügt:
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