18.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190/35 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 11. Juli 2008
zur Änderung des Beschlusses 2007/60/EG im Hinblick auf eine Änderung der Aufgaben und der Tätigkeitsdauer der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz
(2008/593/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (nachstehend „die Agentur“) wurde mit dem Beschluss 2007/60/EG der Kommission (2) eingerichtet, um im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes bis zum 31. Dezember 2008 die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (3) zu übernehmen. Die Durchführung vieler dieser Projekte wird über den 31. Dezember 2008 hinaus andauern. |
(2) |
Der Agentur sollte ferner die Zuständigkeit für die Projekte übertragen werden, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Zuschüsse erhalten, da im Rahmen dieser Verordnung die Finanzierung ähnlicher Maßnahmen für das transeuropäische Verkehrsnetz wie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2236/95, für die der Agentur die Zuständigkeit bereits übertragen wurde, fortgesetzt wird. |
(3) |
Die Agentur sollte nicht für die Verabschiedung der Einzelentscheidungen über die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen zuständig sein. Im Interesse größerer Effizienz und Wirksamkeit der Programmdurchführung kann die Kommission jedoch beschließen, die Agentur mit der Verabschiedung von Änderungen solcher Entscheidungen zu beauftragen. |
(4) |
Die Agentur sollte insbesondere die Verantwortung für projektbezogene Tätigkeiten erhalten, unabhängig von den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 definierten Formen und Modalitäten der Gemeinschaftszuschüsse. Alle programmbezogenen Tätigkeiten wie die Kontrolle und politische Entscheidungen sollten weiterhin der Kommission obliegen. |
(5) |
Die Agentur sollte insbesondere auch für die Begleitmaßnahmen verantwortlich sein, die zur Effizienz und Wirksamkeit des TEN-V-Programms beitragen sollen, so dass dessen europäischer Zusatznutzen maximiert wird, u. a. auch für die Sensibilisierung aller betroffenen Kreise für das TEN-V-Programm und dessen Bekanntmachung in der Öffentlichkeit, den Mitgliedstaaten und den Nachbarländern der EU. Diese Maßnahmen könnten Folgendes umfassen: gezielte Informations- und Sensibilisierungskampagnen, z. B. durch die Organisation von TEN-V-Tagen, Workshops und Konferenzen, die Bekanntmachung und Verbreitung von Ergebnissen und vorbildlichen Verfahren in geeigneten Publikationen (auch auf elektronischem Wege), z. B. durch Pressemitteilungen, Leitfäden für Antragsteller, Broschüren über erfolgreiche Aktionen und Jahresberichte, sowie die Organisation der Teilnahme von Vertretern der Agentur und/oder der Kommission an einschlägigen Veranstaltungen (z. B. der Einweihung von Verkehrsinfrastrukturen). |
(6) |
Eine von externen Beratern aktualisierte Kosten-Nutzen-Analyse ergab, dass eine beträchtliche Erhöhung der Verwaltungsressourcen der Agentur — insbesondere des Personalbestands — erforderlich ist. Eine Agentur ist nach wie vor die kosteneffizienteste Option. |
(7) |
Der Beschluss 2007/60/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses der Exekutivagenturen — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Beschluss 2007/60/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Dauer Die Agentur wird für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2015 eingerichtet.“ |
2. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Agentur wird im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) übertragen, mit Ausnahme der Aufgaben, die eine Ermessensbefugnis zur Umsetzung politischer Entscheidungen in Maßnahmen erfordern, z. B. der Programmplanung, der Festlegung der Prioritäten, der Projektauswahl gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007, der Programmbewertung und der Verfolgung der Anwendung der Rechtsvorschriften. Die Agentur wird insbesondere mit den folgenden Aufgaben betraut:
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Brüssel, den 11. Juli 2008
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(2) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 88.
(3) ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16).
(4) ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.
(5) ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16).
(6) ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.“