16.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Juli 2008

zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen

(2008/584/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2006/493/EG (2) legt den Betrag der Gemeinschaftsförderung für die ländliche Entwicklung für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung sowie den Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen fest.

(2)

Da die Haushaltsbehörde im Einklang mit Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) beschlossen hat, die 2007 nicht in Anspruch genommenen Mittel für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf die nachfolgenden Haushaltsjahre zu übertragen, sollte der Beschluss 2006/493/EG geändert werden, damit diese Mittel für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 neu zugewiesen werden können.

(3)

Der Beschluss 2006/493/EG ist daher entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2006/493/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2008.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 22.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Vereinbarung zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/371/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 128 vom 16.5.2008, S. 8).


ANHANG

„ANHANG

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007—2013, die jährliche Aufteilung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen (1)

EUR (2) zu Preisen 2004

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien

9 325 497 783

10 788 767 263

10 515 007 756

10 278 583 653

9 824 886 713

9 588 187 168

9 356 225 581

69 677 155 918

Mindestbetrag für die im Rahmen des Zieles ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen

27 676 975 284


Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Zeitraum 2007—2013, die jährliche Aufteilung dieser Förderung und der Mindestbetrag für die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen (3)

EUR (4) zu laufenden Preisen

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Gesamtbetrag EU-25 plus Bulgarien und Rumänien

9 896 292 851

11 678 108 653

11 609 418 209

11 575 354 634

11 285 706 554

11 234 089 442

11 181 555 662

78 460 526 005

Mindestbetrag für die im Rahmen des Zieles ‚Konvergenz‘ förderfähigen Regionen

31 232 644 963


(1)  Vor der obligatorischen Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(2)  Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.

(3)  Vor der obligatorischen Modulation und sonstigen Übertragungen von Mitteln für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

(4)  Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet.“