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15.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 186/6 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Februar 2008
über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat
(2008/578/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (1) sieht eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Europarat vor. |
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(2) |
Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Europarat ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. |
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(3) |
Das Abkommen sollte deshalb unterzeichnet und genehmigt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person bzw. Personen zu bestellen, die befugt ist bzw. sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (2).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. MATE
(1) ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt)
einerseits
und
DER EUROPARAT
andererseits,
(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —
IN DER ERWÄGUNG, dass der Rat der Europäischen Union am 15. Februar 2007 die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“ genannt) erlassen hat,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Ziel der Agentur darin besteht, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen,
IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Agentur bei der Ausführung ihrer Aufgaben auf die Grundrechte im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union zu beziehen hat, einschließlich der Rechte und Freiheiten, die in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Europarat auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit und der Gewährung von Unterstützung im Bereich der Menschenrechte umfangreiche Erfahrungen und Sachkenntnisse erworben und außerdem verschiedene Einrichtungen zur Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte geschaffen sowie den Menschenrechtskommissar des Europarates eingesetzt hat,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Agentur bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls die bereits vom Europarat geleistete Arbeit zu berücksichtigen hat,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Agentur, um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert sicherzustellen, ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, mit denen des Europarates koordinieren muss,
IN DER ERWÄGUNG, dass im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 nunmehr enge Verbindungen zwischen der Agentur und dem Europarat geknüpft werden sollten,
IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Tagung des Europäischen Rates vom 16./17. Dezember 2004 darauf verständigt haben, dass die Agentur eine wichtige Rolle im Hinblick auf eine kohärentere und schlüssigere EU-Menschenrechtspolitik übernehmen wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß den Leitlinien für die Beziehungen zwischen Europarat und Europäischer Union, die auf dem Dritten Gipfeltreffen der Staats- bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates (am 16./17. Mai 2005 in Warschau) verabschiedet wurden, die Agentur Gelegenheit zur weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit mit dem Europarat bieten und zu größerer Kohärenz und verstärkter Komplementarität beitragen sollte,
IN DER ERWÄGUNG, dass in der am 23. Mai 2007 geschlossenen Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zwischen dem Europarat und der Europäischen Union allgemeine Rahmenbedingungen für eine Zusammenarbeit im Bereich Menschenrechte und Grundfreiheiten enthalten sind und die Rolle des Europarates als Referenz für Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Europa hervorgehoben wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Agentur im Einklang mit der Vereinbarung der Einheitlichkeit, Gültigkeit und Wirksamkeit der Instrumente des Europarates zur Überwachung des Schutzes der Menschenrechte in seinen Mitgliedstaaten Rechnung trägt,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Europarat eine unabhängige Persönlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur benennen muss —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
I. Begriffsbestimmungen
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(1) |
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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II. Allgemeine Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit
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(2) |
Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert sicherzustellen, wird in diesem Abkommen ein Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Europarat geschaffen. |
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(3) |
Zwischen der Agentur und dem Europarat werden auf angemessener Ebene regelmäßige Kontakte hergestellt. Der Direktor der Agentur und das Sekretariat des Europarates benennen jeweils einen Ansprechpartner, der speziell für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Kooperation zwischen Agentur und Europarat zuständig ist. |
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(4) |
Grundsätzlich werden Vertreter des Sekretariats des Europarates vom Exekutivausschuss der Agentur zu den Sitzungen des Verwaltungsrates der Agentur als Beobachter eingeladen. Dies gilt nicht für besondere Tagesordnungspunkte, deren interner Charakter die Anwesenheit von Vertretern des Europarates nicht rechtfertigen würde. Vertreter des Sekretariats des Europarates können auch zu anderen vom Verwaltungsrat der Agentur organisierten Sitzungen, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Sitzungen, eingeladen werden. |
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(5) |
Vertreter der Agentur werden als Beobachter zu Sitzungen derjenigen zwischenstaatlichen Ausschüsse des Europarates eingeladen, an denen die Agentur ihr Interesse bekundet hat. Auf Einladung des entsprechenden Ausschusses können Vertreter der Agentur an Sitzungen oder einem Meinungsaustausch, die bzw. der von Ausschüssen des Europarates zur Überwachung der Menschenrechte oder von im Rahmen von Teilabkommen eingesetzten Ausschüssen organisiert werden bzw. wird, als Beobachter teilnehmen. Vertreter der Agentur können außerdem zu einem vom Ministerkomitee des Europarates organisierten Meinungsaustausch eingeladen werden. |
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(6) |
Die Zusammenarbeit deckt das gesamte Spektrum der derzeitigen und künftigen Tätigkeiten der Agentur ab. |
III. Informations- und Datenaustausch
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(7) |
Unbeschadet der für die Agentur und den Europarat jeweils geltenden Datenschutzvorschriften stellen die Agentur und der Europarat einander die im Rahmen ihrer Tätigkeiten gesammelten Informationen und Daten zur Verfügung, was auch beinhaltet, dass sie einander Zugang zu Online-Informationen gewähren. Die somit bereitgestellten Informationen und Daten können von der Agentur und dem Europarat bei der Durchführung ihrer eigenen Arbeiten genutzt werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für vertrauliche Daten und Arbeiten. |
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(8) |
Die Agentur trägt den Urteilen und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die ihre Tätigkeitsbereiche betreffen, und, sofern einschlägig, den Erkenntnissen, Berichten und Tätigkeiten der Überwachungsausschüsse und der zwischenstaatlichen Ausschüsse des Europarates auf dem Gebiet der Menschenrechte sowie den Erkenntnissen, Berichten und Tätigkeiten des Menschenrechtskommissars des Europarates gebührend Rechnung. |
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(9) |
Verwendet die Agentur Informationen, die aus Quellen des Europarates stammen, so gibt sie die Herkunft der Informationen und die entsprechende Fundstelle an. Der Europarat verfährt genauso, wenn er Informationen verwendet, die aus Quellen der Agentur stammen. |
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(10) |
Die Agentur und der Europarat sorgen auf gegenseitiger Basis über ihre Netze für eine möglichst große Verbreitung ihrer Arbeitsergebnisse. |
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(11) |
Die Agentur und der Europarat sorgen für den regelmäßigen Austausch von Informationen über vorgeschlagene, eingeleitete oder abgeschlossene Maßnahmen. |
IV. Methoden der Zusammenarbeit
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(12) |
Zwischen der Agentur und dem Sekretariat des Europarates finden regelmäßig Konsultationen statt, um die Tätigkeiten der Agentur, insbesondere die Durchführung von Forschungsarbeiten und wissenschaftlichen Erhebungen sowie die Ausarbeitung von Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichten, mit denen des Europarates zu koordinieren und damit Komplementarität und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Ressourcen sicherzustellen. |
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(13) |
Diese Konsultationen betreffen insbesondere folgende Aspekte:
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(14) |
Auf der Grundlage dieser Konsultationen kann vereinbart werden, dass die Agentur und der Europarat gemeinsame und/oder sich ergänzende Maßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse durchführen, wie die Veranstaltung von Konferenzen oder Workshops, die Erhebung und Auswertung von Daten oder die Erstellung gemeinsam zu nutzender Informationsquellen oder -produkte. |
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(15) |
Die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Europarat kann durch Finanzhilfen, die die Agentur dem Europarat gewährt, weiter gefördert werden. Das 2004 geschlossene Rahmenverwaltungsabkommen zwischen der Europäischen Kommission und dem Europarat über die Anwendung der Finanzkontrollklausel auf Operationen, die vom Europarat verwaltet und von der Europäischen Gemeinschaft finanziert oder mitfinanziert werden, findet Anwendung. |
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(16) |
Ein befristeter Personalaustausch zwischen der Agentur und dem Europarat kann nach Vereinbarung zwischen dem Generalsekretär des Europarates und dem Direktor der Agentur nach Maßgabe der einschlägigen Personalvorschriften durchgeführt werden. |
V. Benennung einer unabhängigen Persönlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur durch den Europarat
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(17) |
Das Ministerkomitee des Europarates benennt eine unabhängige Persönlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur sowie einen Stellvertreter dieses Mitglieds. Die vom Europarat benannten Personen verfügen über angemessene Erfahrung in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors und Kenntnissen im Bereich der Grundrechte. |
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(18) |
Der Europarat teilt der Agentur und der Europäischen Kommission mit, welche Personen benannt wurden. |
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(19) |
Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Persönlichkeit wird zu den Sitzungen des Exekutivausschusses eingeladen. Ihren Auffassungen wird gebührend Rechnung getragen, insbesondere um Komplementarität und einen Mehrwert zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates sicherzustellen. Sie ist im Exekutivausschuss stimmberechtigt bezüglich der Vorbereitung von Beschlüssen des Verwaltungsrates, über die sie gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 abstimmen darf. |
VI. Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
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(20) |
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf dahin gehend ausgelegt werden, dass sie die Vertragsparteien an der Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeiten hindert. |
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(21) |
Das Abkommen vom 10. Februar 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat zur Begründung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und dem Europarat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene wird aufgehoben und durch dieses Abkommen ersetzt. |
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(22) |
Dieses Abkommen tritt nach Unterzeichnung durch die ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der Vertragsparteien in Kraft. |
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(23) |
Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die Vertragsparteien bewerten die Durchführung des Abkommens bis spätestens 31. Dezember 2013 und nehmen erforderlichenfalls Änderungen vor. |
Съставено в Брюксел на осемнадесети юни две хиляди и осма година.
Hecho en Estrasburgo, el dieciocho de junio de dos mil ocho.
Ve Štrasburku dne osmnáctého června dva tisíce osm.
Udfærdiget i Strasbourg den attende juni to tusind og otte.
Geschehen zu Strassburg am achtzehnten Juni zweitausendacht.
Kahe tuhande kaheksanda aasta juunikuu kaheksateistkümnendal päeval Strasbourgis.
'Εγινε στo Στρασβoύργo, στις δέκα οκτώ Ιουνίου δύο χιλιάδες οκτώ.
Done at Strasbourg on the eighteenth day of June in the year two thousand and eight.
Fait à Strasbourg, le dix-huit juin deux mille huit.
Fatto a Strasburgo, addì diciotto giugno duemilaotto.
Strasbūrā, divtūkstoš astotā gada astoņpadsmitajā jūnijā.
Priimta du tūkstančiai aštuntų metų birželio aštuonioliktą dieną Strasbūre.
Kelt Strasbourgban, a kétezer-nyolcadik év június tizennyolcadik napján.
Magħmul fi Strasburgu, fit-tmintax-il jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u tmienja.
Gedaan te Straatsburg, de achttiende juni tweeduizend acht.
Sporządzono w Strasburgu dnia osiemnastego czerwca roku dwa tysiące ósmego.
Încheiat la Strasbourg, la optsprezece iunie două mii opt.
Feito em Estrasburgo, em dezoito de Junho de dois mil e oito.
V Štrasburgu dňa osemnásteho júna dvetisícosem.
V Strasbourgu, dne osemnajstega junija leta dva tisoč osem.
Tehty Strasbourgissa kahdeksantenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.
Som skedde i Strasbourg den artonde juni tjugohundraåtta.
За Европейската общност
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
За Съвета на Европа
Por el Consejo de Europa
Za Radu Evropy
For Europarådet
Für den Europarat
Euroopa Nõukogu nimel
Για το Συμβούλιο της Ευρώπης
For the Council of Europe
Pour le Conseil de l'Europe
Per il Consiglio d'Europa
Eiropas Padomes vārdā
Europos Tarybos vardu
Az Európa Tanács részéről
Għall-Kunsill ta' l-Ewropa
Voor de Raad van Europa
W imieniu Rady Europy
Pelo Conselho da Europa
Pentru Consiliul Europei
Za Radu Európy
Za Svet Evrope
Euroopan neuvoston puolesta
För Europarådet